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BAG: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt uneingeschränkt auch für kirchliche Einrichtungen

Eine Caritas-Einrichtung kann Heilerziehungspflegern, die in der Einrichtung den gleichen Job machen wie Kinderkrankenschwestern, nicht mit der pauschalen Behauptung mehr bezahlen, dass sie sonst nicht zu gewinnen wären.

Sachverhalt

Die Klägerin ist in ihrem Ausbildungsberuf als Kinderkrankenschwester in einer Caritas-Einrichtung tätig, in der überwiegend schwerstbehinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene betreut werden. Auf das Arbeitsverhältnis finden die AVR Caritas Anwendung. Während die Klägerin und die anderen Kinderkrankenschwestern/-pfleger sowie die Gesundheitspfleger/-innen nach der Entgeltgruppe P 7 der Anlage 32 der AVR Caritas vergütet werden, bezahlt die Einrichtung den Heilerziehungspflegern das höhere Entgelt der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 der AVR Caritas. Die Stellenbeschreibungen für die Gesundheits- bzw. Kinderkrankenpfleger und die Stellenbeschreibungen für die Heilerziehungspfleger enthalten nahezu identische Aufgaben. So war im Verfahren unstreitig, dass beide Mitarbeitergruppen nahezu deckungsgleiche Aufgaben in der Einrichtung ausübten. In der Folge verrichtete die Klägerin neben der pflegerischen Tätigkeit auch Tätigkeiten aus dem pädagogischen bzw. erzieherischen Bereich sowie hauswirtschaftliche Aufgaben. Mit der Klage machte sie die Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 der AVR Caritas geltend und berief sich dabei auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Einrichtung verwies darauf, dass es sich nicht um eine Einrichtung der Behindertenhilfe, sondern um eine Pflegeeinrichtung handele, weshalb die dortigen Tätigkeiten insgesamt der Anlage 32 der AVR unterfielen. Die Pflegeaufgaben stellten den wesentlichen Bestandteil der Tätigkeit der Klägerin dar. Auch die Heilerziehungspfleger seien an sich in die Entgeltgruppe P 4 der Anlage 32 der AVR Caritas einzugruppieren. Allerdings sei es nicht möglich, zu diesen Konditionen Heilerziehungspfleger einzustellen. Da es aber wünschenswert sei, in der Einrichtung auch Heilerziehungspfleger tätig werden zu lassen, vergüte die Einrichtung die Heilerziehungspfleger nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 der AVR Caritas, obwohl die Anlage 33 aufgrund des pflegerischen Schwerpunkts der Tätigkeit in der Einrichtung nicht einschlägig sei.

Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, hat das Landesarbeitsgericht der Klage wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stattgegeben.

Entscheidung

Auch das BAG kam zu dem Ergebnis, dass die Einrichtung ihre Entscheidung, die Heilerziehungspfleger nach der aus ihrer Sicht nicht einschlägigen Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 der AVR Caritas zu vergüten, auch auf die Klägerin erstrecken muss.

Explizit offengelassen hat das BAG, ob die über die AVR Caritas hinausgehende Vergütung der Heilerziehungspfleger kirchenrechtlich überhaupt zulässig ist. Das BAG hat hierzu kurz auf den Meinungsstand in der Literatur zu der ungeklärten Frage, ob eine Begünstigung einzelner Mitarbeiter oder Gruppen von Mitarbeitern mit Art. 9 Abs. 4 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes vereinbar sei, hingewiesen: zum Teil werde – wie bei Tarifverträgen – grundsätzlich von einer Anwendung des Günstigkeitsprinzips ausgegangen. Andere Stimmen meinten, dass nur individuell vereinbarte Abweichungen zulässig seien, der Dienstgeber jedoch kein eigenes, von den AVR abweichendes System schaffen und damit im Ergebnis Arbeitsbedingungen auf dem Ersten Weg festsetzen dürfe – selbst wenn dieses System Mitarbeiter begünstige.

Das BAG hat diese Frage nicht entschieden, da sich die Klägerin auch bei einer kirchenrechtlich unzulässigen Vergütung individualrechtlich im weltlichen Rechtskreis auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen könne. In diesem Rechtskreis seien die Abweichungen von den AVR Caritas, die ein Arbeitgeber zugunsten einer Arbeitnehmergruppe vorgenommen hat, jedenfalls gegenüber dieser wirksam. Die Vertragsfreiheit kirchlicher Arbeitgeber werde insoweit durch Kirchenrecht nicht eingeschränkt. Auch der in diesem Rechtskreis geltende arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz könne durch kirchenrechtliche Vorgaben weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Dieses Verständnis stehe mit dem durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleisteten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht in Einklang. Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts bedeute keine generelle Ausklammerung aus dem staatlichen Arbeitsrecht. Die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verletze offensichtlich weder das Selbstverständnis der Kirchen noch die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes und stehe auch der glaubhaften Erfüllung des kirchlichen Auftrags nicht entgegen. Dies gelte umso mehr, als die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegend überhaupt nur in Betracht komme, weil die Beklagte die nach der AVR Caritas maßgeblichen Eingruppierungsregelungen auf die Heilerziehungspfleger nicht anwende und sich insoweit vom Dritten Weg gerade gelöst habe.

Dass die Einrichtung aus personalpolitischen Gründen von den Eingruppierungsregeln in den AVR Caritas abgewichen sei, rechtfertigte die Ungleichbehandlung nicht. Die Einrichtung habe geltend gemacht, die höhere Vergütung für die Heilerziehungspfleger im Vergleich zur Klägerin als Kinderkrankenschwester ziele darauf ab, für die Heilerziehungspfleger eine fachlich einschlägige Tätigkeit zu fingieren, weil diese auf der Grundlage der Anlage 32 der AVR Caritas nicht sachgerecht vergütet werden könnten. Es sei für die Heilerziehungspfleger unattraktiv, eine Tätigkeit anzunehmen, die nach völlig anderen Kriterien als die übliche Vergütung nach Anlage 33 der AVR Caritas eingruppiert sei, zumal es sich um einen Mangelberuf handele. Das BAG hat diese Rechtfertigung zum einen deshalb nicht gelten lassen, weil nicht erkennbar sei, ob und wenn ja, wann Einstellungsschwierigkeiten bei Heilerziehungspflegern bestünden, die sich nur durch die Gewährung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 der AVR Caritas beseitigen ließen. Zum anderen sei ein besonderer Bedarf an der Einstellung von Heilerziehungspflegern nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Wenn die Einrichtung sich also auf eine von ihr getroffene personalpolitische Entscheidung berufen wolle, müsse sie objektiv nachvollziehbare, plausible Gründe für ihre Prognose, dass sie zu den Bedingungen der AVR Caritas keine Heilerziehungspfleger gewinnen könne, darlegen. Das sei in dem Fall mit den pauschalen Hinweisen auf bloß behauptete Rekrutierungsschwierigkeiten für Mitarbeiter mit der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger nicht geschehen. Auch die unterschiedliche berufliche Qualifikation der (Kinder-)Kranken- und der Heilerziehungspfleger rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht. Die Aufgaben, die „eher dem Sozial- und Erziehungsdienst zuzuordnen seien“, bildeten nach Angaben der Einrichtung gerade nicht den Schwerpunkt der Tätigkeit in Bezug auf die identischen Aufgaben der beiden Berufsgruppen. Soweit sich die Einrichtung darauf stütze, dass die Qualifikation der Heilerziehungspfleger „sehr hilfreich“ bzw. „wünschenswert“ sei, fehlte es dem BAG jedenfalls an konkretem Vortrag dazu, welche Aufgaben und in welchem Umfang ausschließlich von Heilerziehungspflegern wahrgenommen werden können.

Bewertung

Auch wenn man als Träger/Einrichtung der Ansicht sein sollte, dass die von den AVR Caritas vorgesehene Vergütung in bestimmten Fällen nicht passe und man daher nicht das gewünschte Personal gewinnen könne, muss klar sein, dass man mit einer von den AVR Caritas abweichenden systematischen Eingruppierung “nach oben” das Risiko trägt, die „freiwillige“ höhere Vergütung auch an andere Mitarbeitergruppen bezahlen zu müssen. Auch bei einer aus arbeitsmarktpolitischen Gründen von den AVR Caritas abweichenden Eingruppierung einzelner Mitarbeiter ist aus den genannten Gründen Vorsicht geboten.

Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 23.04.2026, Az. 6 AZR 216/25

Rechtsprechung

Autor/-in: Julia Geschke

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