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BAG: Betriebsrentenrechtliche Einstandspflicht begründet keine Gesamtschuld von Versorgungsträger und Arbeitgeber

Betriebliche Altersversorgung / Gesamtschuld / Invalidität

Sachverhalt

Der nach Bescheid der DRV voll erwerbsgeminderte Kläger war nach längerer Erkrankung unmittelbar nach Erhalt des Bescheids der DRV aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Der Arbeitgeber hatte im Rahmen von Versorgungszusagen bei zwei (Firmen-)Pensionskassen auch Leistungen bei Dienstunfähigkeit zugesagt. Die Bedingungen beider Pensionskassen sahen als Voraussetzung der Leistung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Beide Pensionskassen leisten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mit seiner Klage macht der Kläger Versorgungsleitungen für den Zeitraum vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend. Dabei verklagt er neben den beiden Pensionskassen auch jeweils den Arbeitgeber als Gesamtschuldner auf Leistung.

Entscheidung

Das BAG hat die Klage gegen den Arbeitgeber abgewiesen. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG führt im Regelfall nicht zu einer Gesamtschuld i.S.v. §§ 421 ff BGB. Mit der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG habe der die ständige Rechtsprechung des BAG aufgenommen, dass zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung (des Arbeitgebers) und den Durchführungswegen unterscheidet. Wird die Versorgung nicht auf dem vorgesehenen (externen) Durchführungsweg erbracht, besteht die Einstandspflicht des Arbeitgebers aus der Grundverpflichtung, die sich auf Erfüllung richtet (Verschaffungsanspruch). Sie zielt also auf eine Lückenschließung zwischen der Versorgungszusage selbst und etwaigen Abweichungen durch den externen Versorgungsträger und eben nicht auf eine parallele Leistungsverpflichtung als Gesamtschuldner. Anders als bei der Unterstützungskasse als externem Versorgungsträger besteht bei Pensionskassen auch keine Tilgungsgemeinschaft oder eine Unwirksamkeit der Versorgungsregelung der wegen Verstoßes gegen Diskriminierungsverbote.

Auch die Klage gegen die Pensionskassen wurde zurückgewiesen. Allerdings stellt das BAG fest, dass die AVB eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB darstellen, als der Bezug einer Dienstunfähigkeitsrente von der Beendigung des Dienstverhältnisses abhängig gemacht wird. Das BAG erkennt zwar ein Interesse des Dienstgebers an, bei einem Anspruch im laufenden Arbeitsverhältnis ggf. entstehende Doppelansprüche beispielsweise aus Urlaubsansprüchen zu vermeiden. Es stellt aber dagegen, dass mit der Entscheidung, zur Anspruchswahrung das Arbeitsverhältnis beenden zu müssen dem Arbeitnehmer eine spätere Wiederaufnahme verwehr würde. Das BAG hat aber im Sinne einer ergänzenden Vertragsauslegung die Klausel dahingehend angewandt, dass die Dienstunfähigkeitsrente rückwirkend für die Dauer eines Zeitraums gewährt wird, um den sich die positive Entscheidung (des Versorgungsträgers) zur Rentengewährung um mehr als zwei Monate verzögert und dies nicht in der Sphäre des Arbeitnehmers liegt. Da hier schnell entschieden wurde, entfiel auch dieser Anspruch.

Einordnung

Die informativ lesenswerte Entscheidung zeigt noch einmal die Grundsätze auf, die nach der Rechtsprechung des BAG zur betriebsrentenrechtlichen Einstandspflicht des Arbeitgebers bei externen Durchführungswegen nach §1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gelten. Sie stellt klar, dass bei Fragestellungen zum Inhalt der Versorgungsregelung zunächst der Versorgungsträger als Schuldner anzugehen ist. Erst wenn dessen Nicht-Leistung feststeht, kommt eine ebenfalls singuläre Inanspruchnahme des Arbeitgebers in Betracht. Folgen wird man dem BAG im Ergebnis auch bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ausschluss von Invaliditätsleistungen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Hier wird für den Fall eine solchen Ausschlusses noch zu prüfen sein, ob ein Wiedereinstellungsanspruch im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis nicht zu einer anderen Entscheidung führt. Eine solcher war im einschlägigen Tarifwerk hier aber nicht gegeben.

Bundesarbeitsgericht (BAG) Berlin, Urteil vom 13.07.2021, Az. 3 AZR 298/20

Rechtsprechung

Autor/-in: Helge Martin Krollmann

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