BAG: Befristetes Arbeitsverhältnis endet trotz Betriebsratstätigkeit
Sachverhalt
Der Kläger arbeitete seit 2021 befristet angestellt bei der Beklagten, die logistische Dienstleistungen erbringt. Im Sommer 2022 wurde er in den Betriebsrat gewählt. Zum 14. Februar 2023 lief schließlich sein Arbeitsverhältnis aus, ebenso wie das von 18 weiteren Angestellten des Unternehmens. 16 davon erhielten ein Angebot zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags, das Betriebsratsmitglied jedoch nicht. Der Mann führte das auf seine Betriebsratstätigkeit zurück und klagte vor Gericht gegen die Wirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrags. Hilfsweise verlangte er einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab dem 15. Februar 2023 zu den bisherigen Bedingungen.
Entscheidung
Die Vorinstanzen haben die Befristung des Arbeitsvertrags als wirksam angesehen und das unterlassene Angebot eines unbefristeten Folgevertrags nicht auf das Betriebsratsamt des Klägers zurückgeführt. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat hat in seinem Urteil, das bisher nur als Pressemitteilung veröffentlicht ist, seine Entscheidungen vom 5. Dezember 2012 (- 7 AZR 698/11 -) und vom 25. Juni 2014 (- 7 AZR 847/12 -) bestätigt, wonach die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat keine Unwirksamkeit der Befristung bedingt. Eine solche Annahme ist auch durch das Recht der Europäischen Union nicht zwingend vorgegeben. Das einzelne Betriebsratsmitglied ist durch die Vorschrift des § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wonach es in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden darf, hinreichend geschützt. Im vorliegenden Fall hat sich das Landesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Abweisung des Schadensersatzanspruchs in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags nicht wegen dessen Betriebsratstätigkeit verweigert hatte.
Bewertung
Dass das BAG seine Linie beibehält und mit dem Urteil erneut bestätigt, dass die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers oder einer befristet beschäftigten Arbeitnehmerin in den Betriebsrat keine Unwirksamkeit der Befristung bedingt, ist zu begrüßen. Das Gericht weist zu Recht darauf hin, dass die Vorschrift des § 78 Satz 2 BetrVG, die die Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit schützt, ausreichend ist. Das Gericht wies ebenfalls zu Recht darauf hin, dass die Befristung des Arbeitsvertrags nicht automatisch mit der Wahl in den Betriebsrat unwirksam wird und dass sich aus dem Recht der Europäischen Union nichts Gegenteiliges ergebe. Mit § 18 Abs. 1 MAVO gibt es im Caritasbereich eine fast wortgleiche Regelung, so dass die Entscheidung auch auf den kirchlichen Bereich übertragen werden kann.
BAG, Urteil vom 18. Juni 2025 – 7 AZR 50/24
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