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ArbG Bonn: Kein Anspruch auf „Blockmodell“ in der Familienpflegezeit

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, ihren Anspruch auf Familienpflegezeit in Form einer Aufteilung in Form von Phasen mit Vollarbeit und Phasen vollständiger Freistellung (so genanntes „Blockmodell“) durchzuführen

Sachverhalt

Der Kläger ist als Kraftfahrer in Vollzeit beschäftigt. Die Beklagte hat mehr als 25 Arbeitnehmer. Zur Pflege seiner mit Pflegegrad 2 beschäftigten Mutter beantragte der Kläger am 08.10.2021 eine Familienpflegezeit für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2023 dergestalt, dass bis zum 20.05.2022 eine Beschäftigung in Vollzeit und vom 21.05.2022 bis 13.08.2023 eine vollständige Freistellung erfolgen sollte gefolgt von einer dann wieder vollzeitigen Beschäftigung bis 31.12.2023. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 18.10.2021 ab. Zur Verteilung der Arbeitszeiten hat er vorgetragen, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) zwar eine Mindestarbeitszeit von 15 Stunden eingehalten werden müsse. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 FPfZG reiche es bei unterschiedlichen oder unterschiedlich verteilten Arbeitszeiten aber aus, wenn die Mindestarbeitszeit im Durchschnitt innerhalb eines Jahres erreicht werde. Dies schließe ein Blockmodell nicht aus. Dem widerspricht die Beklagte, die darin entgegen dem im Gesetz vorgesehenen teilweisen Freistellung zwei vollzeitige Freistellungen sieht, die die Mindestarbeitszeit nicht errichten.

Entscheidung

Das ArbG Bonn hat die Klage abgewiesen. Das Gesetz sieht danach keinen Anspruch des Klägers auf das von ihm beantragte „Blockmodell“ vor. Vielmehr sehen sowohl § 2 Abs. 1 Satz 2 als auch § 2 Abs. 1 Satz 3 FPfZG eine lediglich „teilweise“ Freistellung innerhalb der Maximaldauer von 24 Monaten vor. Die Tätigkeit des Klägers beinhalte keine unterschiedlichen oder unterschiedlich verteilte Arbeitszeiten, sondern sei bei der Beschäftigung eine einheitlich vollzeitige. Ergänzend verweist das ArbG Bonn auf die Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG), das ausdrücklich auch eine Freistellung „vollständig oder teilweise“ vorsehe. Zudem verweist das Gericht auf die Sonderregelung des § 16 FPfZG, die eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit ausdrücklich zulässt. Beides hätte es nicht bedurft, wenn das „Blockmodell“ möglich wäre.

Würde das „Blockmodell“ zugelassen, widerspräche dies zudem dem gesetzgeberischen Ziel, einerseits dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, trotz Pflege im Arbeitsleben zu verbleiben, und andererseits dem Arbeitgeber zu ermöglichen, auf die Kompetenz und Erfahrung der Pflegenden zurückzugreifen. Da der Kläger seine Arbeitsleistung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38 Stunden wöchentlich erbringe, sei auch die bei § 2 Abs. 1 Satz 3 FPfZG vorausgesetzte unterschiedliche Arbeitszeit bzw. deren unterschiedliche Verteilung nicht gegeben.

Bewertung

Der Entscheidung des ArbG Bonns wird zuzustimmen sein. Insbesondere der Hinweis auf die ausdrücklich andere Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG überzeugt. Zwar sind auch an anderer Stelle Arbeitszeiten in sog. „Blockmodellen“ üblich. Wie im Altersteilzeitgesetz sind sie dort aber bezüglich Ansprüchen ausdrücklich erwähnt. Da hier längere Freistellungen im Raum stehen können, wäre der Arbeitgeber zudem gehalten, Wertguthaben vorzusehen und zu verwalten. Dies widerspricht ebenfalls dem Zweck der Beschränkung auf die „teilweise“ Freistellung im FPfZG. Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist hier nicht bekannt. Hinzuweisen wäre darauf, dass das Gericht lediglich den Anspruch auf ein solches Blockmodell zurückgewiesen hat. Das Urteil steht einer freiwilligen Vereinbarung aber nicht entgegen.

Das vollständige Urteil des ArbG Bonn finden Sie hier.

Arbeitsgericht (ArbG) Bonn, Urteil vom 27.04.2022, Az. 4 Ca 2119/21

Rechtsprechung

Autor/-in: Helge Martin Krollmann

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