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Kommentierung der Regelung zur Inflations­ausgleichs­prämie – Anlage 1c AVR

In der Sitzung der Bundeskommission vom 08.12.2022 wurde der Beschluss gefasst, an die vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden aller Anlagen der AVR Caritas eine Prämie zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG in Höhe von 3.000 Euro zu zahlen. Die Prämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei und kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

In der Sitzung der Bundeskommission vom 8. Dezember 2022 wurde der Beschluss gefasst, an die vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden der Anlagen 2, 2d, 2e, 21, 21a, 23, 30, 31, 32, 33 der AVR Caritas eine Prämie zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG in Höhe von 3.000 Euro zu zahlen. Die Prämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei und kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Der Beschluss stellt einen ersten Teilabschluss der allgemeinen Tarifrunde 2023 dar und geht auf ein entsprechendes Angebot der Caritas-Dienstgeber zurück. Durch die nun erfolgte Regelung im Rahmen eines eigenen Tarifangebots wird den Caritas-Dienstgebern angesichts der erheblichen finanziellen Belastung größtmögliche Flexibilität ermöglicht. Es wurde eine Regelung vereinbart, die die Auszahlungsmodalitäten der Prämie grundsätzlich festlegt, aber Abweichungsmöglichkeiten durch Dienstvereinbarungen (bzw. individuelle Vereinbarungen in Einrichtungen ohne MAV) vorsieht. Eine entsprechende Musterdienstvereinbarung ist von der Geschäftsstelle der Caritas-Dienstgeber veröffentlicht worden.

1. Anspruchsvoraussetzungen

Gemäß der neuen Anlage 1c AVR erhalten vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende der Anlagen 2, 2d, 2e, 21, 21a, 23, 30, 31, 32, 33 eine steuer- und sozialabgabenfreie Einmalzahlung in Höhe von insgesamt 3.000 Euro. Die erste Voraussetzung für den Anspruch auf die Prämie ist somit die Eingruppierung in eine der genannten Anlagen der AVR. Mitarbeitende, die eine Regelvergütung nach Anlage 3 erhalten, sind Mitarbeitende der Anlagen 2, 2d oder 2e und damit umfasst. Ausgeschlossen sind dagegen etwa in den Einrichtungen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung tätige Mitarbeitende. Ebenfalls nicht umfasst sind Mitarbeitende in Inklusionsbetrieben im Sinne der Anlage 20 AVR. Auch für Mitarbeitergruppen, die vom Geltungsbereich der AVR ausgenommen sind (§ 3 AT AVR), besteht kein unmittelbarer tariflicher Anspruch, weil die AVR nicht zur Anwendung kommen. Hierzu gehören insbesondere auch Chefärzte und vergleichbare leitende Mitarbeiter, wenn ihre Arbeitsvertragsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart werden (§ 3 Abs. (f) AT AVR), sowie Mitarbeiter, die über die höchste Vergütungsgruppe der AVR hinausgehende Dienstbezüge erhalten (§ 3 Abs. (g) AT AVR) – sogenannte AT-Beschäftigte. Bei diesen Beschäftigten ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die AVR im Dienstvertrag in Bezug genommen werden.

Die Auszahlung erfolgt an die Mitarbeitenden, die im Auszahlungsmonat an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge im Sinne der Norm haben und an die die Prämie im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG noch nicht vollumfänglich (etwa von einem anderen Dienstgeber) ausgezahlt wurde. Anspruch auf Dienstbezüge sind gemäß Anlage 1c Abs. 1 Satz 8 AVR auch sämtliche Arten der Entgeltfortzahlung aus den AVR sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Dem Anspruch auf Dienstbezüge gleichgestellt sind gemäß Anlage 1c Abs. 1 Satz 9 AVR der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V und Leistungen nach den §§ 18 bis 20 MuSchuG oder § 24i SGB V. Der Anspruch scheidet somit etwa dann aus, wenn ein Dienstnehmer den gesamten Auszahlungsmonat über in Elternzeit ist.  

Die Steuerfreiheit der IAP nach § 3 Nr. 11c EStG ist auf das Dienstverhältnis, genauer gesagt auf den Dienstgeber, und nicht auf den Mitarbeiter bezogen. Hieran hält das BMF nach wie vor fest (vgl. FAQ Nr. 8 des BMF, Abruf am 4. Juli 2023). Damit unterscheidet sich die IAP insbesondere von den Corona-Sonderzahlungen, deren Gesamtbetrag der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11a und 11b EStG sich auf den Mitarbeiter bezieht. Diese Situation hat zu einer starken Rechtsunsicherheit bei der Anwendung des Absatzes 1 Satz 3 Anlage 1c geführt. Insbesondere die Fragen, ob erfolgte Zahlungen durch andere Arbeitgeber bei der Zahlung im Juni 2023 oder ggf. erst im Juni 2024 (bei Anwendung der tariflichen Regelung ohne Dienstvereinbarung) angerechnet werden können, ob hieraus ein Fragerecht des Dienstgebers resultiert, ob es bei Auszahlung durch den anderen Arbeitgeber im selben Monat zu einer Anrechnung kommen könne oder ob eine Rangfolge bei der Anrechnung gälte, führten zu der Schlussfolgerung auf eine starke Rechtsunsicherheit der Regelung in Bezug auf die Behandlung von Mehrfachdienstverhältnissen mit der Folge der Erwartung einer hohen Anzahl von Rechtsstreitigkeiten. Diese wird durch das Fehlen entsprechender Regelungen in anderen Tarifwerken der Wirtschaft und des öffentlichen Dienstes noch verstärkt.

Deshalb wurde zur Klärung mit Beschluss vom 15. Juni 2023 eine klarstellende Anmerkung zu Absatz 1 Satz 3 Anlage 1c AVR aufgenommen. Diese stellt klar, dass es wie bei § 3 Nr. 11c EStG auf das Dienstverhältnis ankommt.

Mehrere aufeinanderfolgende oder im Ausnahmefall des § 7 Abs. 1 Satz 3 AT AVR gleichzeitige Dienstverhältnisse beim selben Dienstgeber gelten dabei als ein Dienstverhältnis. In diesen Fällen besteht dann auch kein Mehrfachanspruch auf die IAP. Sie ist in der Höhe auf 3.000 Euro beschränkt. Ob zum Stichtag 30. Juni eine Teilzeit in welcher Höhe vereinbart ist, wird sich bei nebeneinander bestehenden Dienstverhältnissen beim selben Dienstgeber aus der Zusammenrechnung der vereinbarten Arbeitszeiten bestimmen.

Hat ein anderer Arbeitgeber bereits eine IAP im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG gezahlt, ist dies für die Höhenbestimmung beim aktuellen Dienstgeber ebenso unbedeutend wie die parallele Zahlung eines anderen Arbeitgebers. Hinsichtlich der durch die vertragliche Arbeitszeit bestimmten Höhe (vgl. Absatz 1 Satz 7 Anlage 1c AVR) gilt ausschließlich die mit dem aktuellen Dienstgeber vereinbarte Arbeitszeit. Besteht bei einem anderen Arbeitgeber eine weitere Teilzeit- oder ggf. auch Vollzeitbeschäftigung, ist dies für den aktuellen Dienstgeber nicht relevant. In welcher Höhe die IAP beim anderen Dienstgeber bzw. Arbeitgeber gezahlt wird, richtet sich nach den dort geltenden Regelungen.

Dies gilt auch bei Mehrfachdienstverhältnissen in einer Gruppe rechtlich selbständiger Anstellungsträger als Dienstgeber. Die Regelung enthält keine sog. „Konzernklausel“, die eine gemeinsame Betrachtung als einheitliches Dienstverhältnis ermöglichen würde. Ebenso werden andere Dienstverhältnisse, auf die ebenfalls die AVR Anwendung finden, nicht berücksichtigt. Auch insoweit folgt die Anwendung der IAP den zu § 3 Nr. 11c EStG durch das BMF getroffenen Aussagen.

Klargestellt ist in der Anmerkung, dass auch Zahlungen desselben Dienstgebers, die bereits vor dem Beschluss der Bundeskommission vom 8. Dezember 2022 als IAP geleistet wurden, den tariflichen Anspruch mindern.

Die Inflationsausgleichsprämie kann grundsätzlich neben dem Coronapflegebonus (§ 3 Nr. 11b EStG) gezahlt werden, sollte es bei der Auszahlung beider Sonderzahlungen bis zum Jahresende zu Überschneidungen kommen. Zu dieser Überschneidung kann es nur kommen, wenn der Coronapflegebonus bisher noch nicht gezahlt wurde (wobei der letztmögliche Termin der 31. Dezember 2022 ist) und die Inflationsausgleichsprämie bereits im Dezember 2022 ausgezahlt wird. In diesem Fall können die Steuerbefreiungen der voneinander unabhängigen Regelungen nebeneinander in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für Sonderleistungen für Koordinierungspersonen in Pflegeeinrichtungen nach § 150c SGB XI, die noch bis zum 31. Dezember 2022 unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11b S. 1 EStG fallen. Im Zuge der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 am 2. Dezember 2022 wurde durch das Einfügen eines neuen Satz 5 in § 3 Nr. 11b EStG sichergestellt, dass Leistungen nach § 150c SGB XI auch nach Ablauf des Corona-Pflegebonus weiterhin (bis zum spätmöglichsten Auszahlungstermin am 31. Mai 2023) von § 3 Nr. 11b EStG umfasst sind.

2. Höhe der Raten und Auszahlungszeitpunkte

Gemäß Anlage 1c Abs. 1 Satz 2 AVR ist der Gesamtbetrag in Höhe von 3.000 Euro grundsätzlich in zwei Raten zu je 1.500 Euro auszuzahlen. Als Auszahlungszeitpunkte wurden der 30. Juni 2023 und der 30. Juni 2024 festgelegt. Durch Dienstvereinbarung (bzw. individuelle Vereinbarungen in Einrichtungen ohne MAV) kann von den Auszahlungszeitpunkten und der Höhe der jeweiligen Auszahlungsbeträge abgewichen werden. Dabei darf der Gesamtbetrag von 3.000 Euro weder über- noch unterschritten werden. Aufgrund der gesetzlichen Grundlage dieser Zahlung ist der späteste Auszahlungstermin für den Gesamtbetrag der 31. Dezember 2024. Bei einer Auszahlung zum spätestmöglichen Termin ist dabei zu beachten, dass das Zuflussprinzip der §§ 11, 38a EStG gilt – der Betrag ist zugeflossen, wenn der Dienstnehmer wirtschaftlich über das Geld verfügen kann.

Diese Abweichungsmöglichkeiten bieten erhebliche Flexibilisierungsmöglichkeiten auf Einrichtungsebene. So kann etwa aus Refinanzierungsgründen die gesamte Zahlung in Höhe von 3.000 Euro in das Jahr 2024 verschoben werden. Aufgrund der heterogenen Liquiditätssituation in den Caritas-Einrichtungen war es jedoch auch erforderlich, die Auszahlung des Gesamtbetrags im Jahr 2023 grundsätzlich zu ermöglichen. Um die punktuelle finanzielle Belastung gering zu halten, kann der Betrag beispielsweise auch auf 24 Raten zu je 125 Euro aufgeteilt werden.

Da in Dienstvereinbarungen nur von Abs. 1 Satz 2 der Regelung (nämlich den Auszahlungsmodalitäten) abzuweichen ist, bezieht sich Abs. 1 Satz 3, der die Anspruchsberechtigung auf den Anspruch auf Dienstbezüge im Auszahlungsmonat stützt, aufgrund seines Wortlauts automatisch auf die jeweils vereinbarten Auszahlungsmonate.

Der Auszahlungsbetrag wird bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang gekürzt, sie erhalten jedoch einen Mindestbetrag in Höhe von insgesamt 500 Euro. Das gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Diese Mitarbeitenden sind normale Teilzeitbeschäftige (mit geringem Beschäftigungsumfang) im Sinne der AVR. Bei einer auf mehrere Raten aufgeteilten Zahlung der Prämie wird die Höhe der Rate jeweils durch den zum Stichtag der Auszahlung vorliegenden individuellen Beschäftigungsumfang des einzelnen Beschäftigten bestimmt. Die Zahlung der Prämie ist eine steuerfreie Sonderzahlung und erfolgt zusätzlich zum regelmäßigen Verdienst. Sie ist daher bei der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung einer Beschäftigung nicht in das Arbeitsentgelt einzurechnen – die Sonderzahlung hat keine Auswirkung auf die monatliche Verdienstgrenze bei geringfügig Beschäftigten.

3. Regelungen für Auszubildende

Auszubildende und Studierende der Anlage 7 AVR erhalten gemäß Anlage 1c Abs. 2 AVR eine Einmalzahlung in Höhe von insgesamt 1.000 Euro. Die Auszahlung erfolgt hier in zwei Raten zu je 500 Euro jeweils zum 30. Juni 2023 und 30. Juni 2024. Voraussetzung ist der Anspruch auf Ausbildungsvergütung im Auszahlungsmonat. Durch den Verweis in Anlage 1c Abs. 2 auf die Sätze 8 und 9 des Abs. 1 der Regelung gelten für den Anspruch auf Ausbildungsvergütung die obigen Ausführungen zum Anspruch auf Dienstbezüge entsprechend. Anders als Absatz 1 enthält Absatz 2 keine Öffnung für abweichende Dienstvereinbarungen.  Auszubildenden und Studierenden ist die Prämie daher zu den vereinbarten Zeitpunkten in der vereinbarten Höhe auszuzahlen. Absatz 2 der Anlage 1c bezieht sich auf „Auszubildende und Studierende im Sinne der Anlage 7“. Es erhalten alle Anlage 7 unterfallende Ausbildungsverhältnisse eine IAP.

Erhöhte IAP für Auszubildende

Mit Beschluss vom 15. Juni 2023 wurden die bis dahin bereits festgelegten beiden Zahlungen von je 500 Euro im Juni der Jahre 2023 und 2024 durch eine weitere Komponente um insgesamt 500 Euro erweitert. Mit der Erweiterung soll insbesondere die Attraktivität der Ausbildung in der Caritas nach dem Abschluss des TV Inflationsausgleich im öffentlichen Dienst auch durch eine weitere Abmilderung des Anstiegs der Verbraucherpreise aufrechterhalten werden. Mit der Ergänzung in Absatz 2 Satz 1 Anlage 1c AVR erhalten die Auszubildenden im Sinne der Anlage 7 AVR zusätzlich zu den beiden bisherigen Zahlungen in den Monaten Oktober 2023 bis Februar 2024 je 100 Euro als Inflationsausgleich im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG. Auch für diese monatlichen Zahlungen ist Anspruchsvoraussetzung, dass im Auszahlungsmonat an mindestens einem Tag der Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht. Diese monatliche Komponente erhalten damit auch Auszubildende, die die Ausbildung zum neuen Ausbildungsjahr 2023/2024 (in der Regel am 1. August bzw. 1. September 2023) begonnen haben. Die Ergänzung sieht für die monatlichen Zahlungen keinen ausdrücklichen Termin im Auszahlungsmonat vor. Damit ist der Termin der Entgeltzahlung beim Dienstgeber entscheidend.

4. Weitere Regelungen der Absätze 3 und 4

Eher deklaratorischer Natur sind die Regelungen der Anlage 1c Abs. 3 und 4 AVR. Die dort enthaltenden Feststellungen ergeben sich schon aus der Natur der Prämie als zusätzliche Zahlung im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG. Dennoch wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Prämie nicht bei der Bemessung sonstiger Leistungen zu berücksichtigen ist und auch nicht mit diesen verrechnet werden kann. Zudem ist eine Sonderregelung für Anlage 21 getroffen worden, die automatisch an die Regelungen des TV-L gebunden ist. Sollte im Bereich TV-L in der kommenden Tarifrunde ebenfalls die Zahlung der Inflationsprämie beschlossen werden, erhalten die Mitarbeitenden der Anlage 21 die Prämie nur nach Absatz 1.

5. Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie

Nach Aussage des BMF unterliegt die Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie mangels einer Regelung im EStG den allgemeinen Regelungen der ZPO über die Pfändbarkeit von Forderungen. Wir gehen derzeit von einer Pfändbarkeit im Rahmen der Lohnpfändung aus. Insbesondere ist die Argumentation des BAG zur Unpfändbarkeit der Corona-Prämie nicht auf die Inflationsausgleichsprämie zu übertragen, da es sich hier nicht um eine Erschwerniszulage im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO handelt. Denn die Inflationsausgleichsprämie dient der Abmilderung von außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Kostensteigerungen, die keinen Einfluss auf die Erbringung der Arbeitsleistung haben.

6. Inflationsausgleichsprämie und Altersteilzeit

Mit Beschluss vom 15. Juni 2023 wurde mit einer Anmerkung zu Absatz 1 Satz 7 Anlage 1c AVR die Zahlung der IAP im Falle der Altersteilzeit im Blockmodell klargestellt.

Ursprünglich wurde die Altersteilzeit im Blockmodell hinsichtlich der Anwendung der Anlage 1c als Fall des § 7 Abs. 2 Anlage 17a AVR gesehen mit der Folge, dass bei einem Auszahlungsmonat in der Arbeitsphase die volle IAP für diesen Monat dergestalt angefallen wäre, dass die Hälfte ausgezahlt und die andere Hälfte dem Wertguthaben zugeführt worden wäre. Bei einem Auszahlungsmonat in der Freistellungsphase wäre dagegen keine IAP angefallen, weil das Entgelt ratierlich aus dem Wertguthaben gezahlt wird.

Diese Auffassung konnte nach dem den TV Covidsonderzahlung des TVöD betreffenden Urteil des BAG vom 27. März 2023 (9 AZR 106/22; Gründe liegen zum Zeitpunkt der Kommentierung noch nicht vor; Entscheidung hier) und einer entsprechenden Umsetzung auch im TV Inflationsausgleich nicht mehr aufrechterhalten werden. Mit der Anmerkung wird jetzt im Sinne der neueren Rechtsprechung klargestellt, dass die Altersteilzeit ein Fall der Teilzeitbeschäftigung im Sinne der IAP ist. Absatz 1 Satz 7 Anlage 1c geht § 7 Abs. 2 Anlage 17a AVR vor. Damit besteht für Mitarbeitende in der Altersteilzeit der Anspruch auf IAP in der Hälfte der Höhe, die nach der Arbeitszeit vor der Altersteilzeit bestanden hat. Wurde vor der Altersteilzeit vertraglich vollzeitig gearbeitet, besteht damit ein Gesamtanspruch in Höhe von 1.500 Euro, der sich bei Anwendung der tariflichen Regelung auf zwei Zahlungen in Höhe von je 750 Euro aufteilt. Diese Zahlungen erfolgen als Auszahlung unabhängig davon, ob sich der Mitarbeiter im Auszahlungsmonat in der Arbeits- oder der Freistellungsphase befindet. Eine Einstellung in das Wertguthaben erfolgt nicht.

Für den Fall, dass zum Beispiel durch Dienstvereinbarung die IAP nach der ursprünglichen Auffassung (also der unzutreffenden Anwendung des § 7 Abs. 2 Anlage 17a AVR) bereits Beträge in das Wertguthaben eingestellt wurden, ist dieses zu korrigieren.

Regelungstext

Prämie zur Abmilderung des schnellen Anstiegs der Verbraucherpreise (Anlage 1c AVR)

(1) 1Vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter, die in den Anlagen 2, 2d, 2e, 21, 21a, 23, 30, 31, 32, 33 eingruppiert sind und Anspruch auf Dienstbezüge nach Satz 8 und 9 haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000,00 Euro im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG. 2Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen in Höhe von 1.500,00 Euro zum 30. Juni 2023 und zum 30. Juni 2024. 3Anspruchsberechtigt sind Mitarbeiter, die an mindestens einem Tag im Auszahlungsmonat Anspruch auf Dienstbezüge nach Satz 8 und 9 haben, sofern ihnen die Leistung im Sinne von § 3 Nr. 11c EStG noch nicht vollumfänglich ausgezahlt wurde. 4Abweichende Auszahlungsmodalitäten können in einer Dienstvereinbarung geregelt werden. 5In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretungen können die Auszahlungsmodalitäten mit jedem Mitarbeiter gesondert vereinbart werden. 6Die Vereinbarungen dürfen die Gesamtsumme von 3.000,00 Euro nicht unterschreiten sowie den Auszahlungszeitraum gem. § 3 Nr. 11c EStG nicht überschreiten. 7Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern vermindert sich die Einmalzahlung sowie der in Satz 6 benannte Auszahlungsbetrag entsprechend ihrem individuellen Beschäftigungsumfangs zum regelmäßigen durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters, beträgt jedoch mindestens insgesamt 500,00 Euro. 8Anspruch auf Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 10 AT, in Abschnitt XII Abs. a und b der Anlage 1, in § 2 und § 4 der Anlage 14, in § 17 der Anlagen 30 bis 32 und § 16 der Anlage 33 genannten Ereignisse sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss aus Abschnitt XII Abs. c Satz 1 der Anlage 1, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherers nicht gezahlt wird. 9Einem Anspruch auf Dienstbezüge gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG oder § 24i SGB V.

(2) 1Auszubildende und Studierende im Sinne der Anlage 7, die an mindestens einem Tag des Auszahlungsmonats Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, erhalten zum 30. Juni 2023 und zum 30. Juni 2024 eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils 500 Euro sowie in den Monaten Oktober 2023 bis Februar 2024 monatliche Einmalzahlungen in Höhe von jeweils 100 Euro. 2Absatz 1 Sätze 8 und 9 gelten entsprechend.

(3) Die Prämie nach Absatz 1 und 2 ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

(4) 1Die Prämie nach Absatz 1 und 2 wird nicht mit sonstigen Leistungen verrechnet. 2Sofern für Mitarbeiter, die nach Anlage 21 eingruppiert sind, die für vergleichbare Beschäftigte des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen Leistungen nach § 3 Nr. 11c EStG vorsehen, erhalten diese Mitarbeiter nur die Prämie nach Absatz 1.“

 

 

Anmerkung zu Absatz 1 Satz 3 Anlage 1c:

1Der Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie besteht pro Dienstverhältnis. 2Übt der Mitarbeiter im Begünstigungszeitraum bei demselben Dienstgeber mehrere Dienstverhältnisse aus, gilt dies nur bis zu einem Betrag von 3.000 Euro insgesamt. 3Satz 1 gilt auch für Zahlungen des Dienstgebers mit Bezug auf § 3 Nr. 11c EStG, die vor dem Inkrafttreten der Anlage 1c durch den Dienstgeber erfolgt sind.

 

Anmerkung zu Absatz 1 Satz 7 Anlage 1c:

(1) Mitarbeiter, die unter die Anlage 17a fallen und sich in der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, erhalten die Einmalzahlung in Höhe der Hälfte der Gesamtsumme, die sie als Inflationsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 i.V.m. mit Satz 7 erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Die Auszahlung erfolgt unabhängig davon, ob sich der Mitarbeiter im Auszahlungsmonat in der Arbeits- oder der Freistellungsphase befindet. § 7 Absatz 2 der Anlage 17a AVR findet auf die Einmalzahlung keine Anwendung.

(2) Soweit im Zeitraum bis zum 15.06.2023 die Einmalzahlung in Anwendung von § 7 Abs. 2 der Anlage 17a AVR in Höhe der Hälfte in das Wertguthaben eingeflossen ist, erfolgt eine Korrektur des Wertguthabens.

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