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BAG: Corona-Sonder­zahlung nach TV Corona-Sonder­zahlung fällt im Blockmodell der Alters­teilzeit auch in der Freistellungs­phase an

Auswirkungen auf die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie nach Anlage 1c AVR

Das BAG hat mit Urteil vom 28.03.2023 (9 AZR 106/22) sowie 4 weiteren Urteilen vom selben Tag (9 AZR 107/22, 9 AZR 132/22, 9 AZR 133/22, 9 AZR 217/22) unter den TVöD fallenden Mitarbeitern einen Zahlungsanspruch der halben Corona-Sonderzahlung nach dem TV Corona-Sonderzahlung des öffentlichen Dienstes auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell bestätigt. Die Urteile sind nunmehr auch mit den Gründen veröffentlicht. Die Entscheidungen waren auf den Anspruch und die Höhe der Inflationsausgleichsprämie bei Mitarbeitern in Altersteilzeit in der ursprünglichen Fassung anzuwenden. Die Bundeskommission hat deshalb bereits mit Beschluss vom 15.06.2023 eine dies klarstellende Anmerkung zu Anlage 1c AVR hinzugefügt.

Sachverhalt

Die Klägerin befand sich zum nach dem TV Corona-Sonderzahlung maßgeblichen Zeitpunkt in der Freistellungsphase der Block-Altersteilzeit nach dem TV FlexAZ. Die Beklagte hatte unter Berufung auf § 7 Abs. 2 TV FlexAZ (entspricht § 7 Abs. 2 Anlage 17a AVR) die Zahlung verwei-gert. Die Sonderzahlung sei nicht in das Wertguthaben eingeflossen, aus dem sich allein das Ent-gelt in der Freistellungsphase speise.

Vorinstanzen

Das ArbG Dortmund hat der Klägerin nur zum Teil Recht gegeben (Urt. v. 17.06.2021 - 6 Ca 846/21; hier abrufbar). Der TV Corona-Sonderzahlung ginge der Regelung des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ als Sonderregelung vor. Danach sei allein entscheidend die im TV Corona-Zahlung vorgesehene Teilzeitquotelung. Bei der Altersteilzeit handele es sich um Teilzeit in deren Sinne. Deshalb wurde der Klägerin durch das ArbG die hälftige Höhe zugesprochen.

Das LAG Hamm hat in dem Berufungsurteil diesen Anspruch zurückgewiesen (Urt. v. 26.01.2022 - 9 Sa 889/21; hier abrufbar). Entscheidend sei vorrangig die Anwendung des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ.

Entscheidung des BAG

Auf die Revision der Klägerin hat das BAG nunmehr mit dem Urteil vom 28.03.2023 das Urteil des ArbG Dortmund im Hauptanspruch wiederhergestellt.

Die Regelung in dem TV Corona-Sonderzahlung sei gegenüber der Regelung im TV Flex-AZ eine eigenständige und vorrangige Regelung. Damit folgt das BAG wie das LAG Düsseldorf (Urt. v. 14.06.2022 - 8 Sa 869/21; hier abrufbar) dem Gedanken, dass die Regelung zur Teilzeitquotelung im TV Corona-Sonderzahlung auch als spätere Regelung zur Anwendung kommen müsse. Ausdrücklich stellt das BAG zu § 7 Abs. 2 TV Flex-AZ fest, dass dieser sich auf die Entgelte beziehe, die während der Arbeitsphase des Blockmodells erzielt werden. Dies schließe aber nicht aus, dass die Tarifvertragsparteien zusätzliche, auch während der Freistellungsphase wirkende Ansprüche vereinbaren. Dies sei der Fall, wenn der Anspruch an das Bestehen eines Entgeltanspruchs/Bezugs von Entgelt an einem bestimmten Stichtag zur Voraussetzung des weiteren Anspruchs formuliert werde. Der Entgeltsanspruch sei auch gegeben, wenn er in der Freistellungsphase aus dem Wertguthaben gespeist werde.

Das BAG hat zudem die Quotelung für die Altersteilzeit als Teilzeit geprüft und für mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar erkannt.

Auswirkungen auf die Inflationsausgleichsprämie

Die Erwägungen gelten auch für die Inflationsausgleichsprämie nach Anlage 1c AVR. Die Bundeskommission der AK hat deshalb ähnlich dem TV Inflationsausgleich für den öffentlichen Dienst eine Anmerkung zu Anlage 1c hinzugefügt. Diese stellt klar, dass die IAP in der Altersteilzeit entsprechend der Teilzeitquote anfällt (i.d.R. ½ der Vollarbeitszeit). Die jeweiligen Zahlungen (ohne Dienstvereinbarung also jeweils davon die Hälfte im Juni 2023 und Juni 2024). Näheres finden Sie in der Kommentierung zu Inflationsausgleichsprämie hier (unter Nr. 6).

Die Entscheidungen finden Sie hier: 9 AZR 106/22, 9 AZR 107/22, 9 AZR 132/22, 9 AZR 133/22, 9 AZR 217/22

Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 28.03.2023, 9 AZR 106/22

Rechtsprechung

Autor/-in: Helge Martin Krollmann

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