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Kommentierung der Regelung zur Inflations­ausgleichs­prämie – Anlage 1c AVR

In der Sitzung der Bundeskommission vom 08.12.2022 wurde der Beschluss gefasst, an die vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden aller Anlagen der AVR Caritas eine Prämie zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG in Höhe von 3.000 Euro zu zahlen. Die Prämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei und kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

In der Sitzung der Bundeskommission vom 8. Dezember 2022 wurde der Beschluss gefasst, an die vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden der Anlagen 2, 2d, 2e, 21, 21a, 23, 30, 31, 32, 33 der AVR Caritas eine Prämie zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG in Höhe von 3.000 Euro zu zahlen. Die Prämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei und kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Der Beschluss stellt einen ersten Teilabschluss der allgemeinen Tarifrunde 2023 dar und geht auf ein entsprechendes Angebot der Caritas-Dienstgeber zurück. Durch die nun erfolgte Regelung im Rahmen eines eigenen Tarifangebots wird den Caritas-Dienstgebern angesichts der erheblichen finanziellen Belastung größtmögliche Flexibilität ermöglicht. Es wurde eine Regelung vereinbart, die die Auszahlungsmodalitäten der Prämie grundsätzlich festlegt, aber Abweichungsmöglichkeiten durch Dienstvereinbarungen (bzw. individuelle Vereinbarungen in Einrichtungen ohne MAV) vorsieht. Eine entsprechende Musterdienstvereinbarung ist von der Geschäftsstelle der Caritas-Dienstgeber veröffentlicht worden.

1. Anspruchsvoraussetzungen

Gemäß der neuen Anlage 1c AVR erhalten vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende der Anlagen 2, 2d, 2e, 21, 21a, 23, 30, 31, 32, 33 eine steuer- und sozialabgabenfreie Einmalzahlung in Höhe von insgesamt 3.000 Euro. Die erste Voraussetzung für den Anspruch auf die Prämie ist somit die Eingruppierung in eine der genannten Anlagen der AVR. Mitarbeitende, die eine Regelvergütung nach Anlage 3 erhalten, sind Mitarbeitende der Anlagen 2, 2d oder 2e und damit umfasst. Ausgeschlossen sind dagegen etwa in den Einrichtungen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung tätige Mitarbeitende. Ebenfalls nicht umfasst sind Mitarbeitende in Inklusionsbetrieben im Sinne der Anlage 20 AVR. Auch für Mitarbeitergruppen, die vom Geltungsbereich der AVR ausgenommen sind (§ 3 AT AVR), besteht kein unmittelbarer tariflicher Anspruch, weil die AVR nicht zur Anwendung kommen. Hierzu gehören insbesondere auch Chefärzte und vergleichbare leitende Mitarbeiter, wenn ihre Arbeitsvertragsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart werden (§ 3 Abs. (f) AT AVR), sowie Mitarbeiter, die über die höchste Vergütungsgruppe der AVR hinausgehende Dienstbezüge erhalten (§ 3 Abs. (g) AT AVR) – sogenannte AT-Beschäftigte. Bei diesen Beschäftigten ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die AVR im Dienstvertrag in Bezug genommen werden.

Die Auszahlung erfolgt an die Mitarbeitenden, die im Auszahlungsmonat an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge im Sinne der Norm haben und an die die Prämie im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG noch nicht vollumfänglich (etwa von einem anderen Dienstgeber) ausgezahlt wurde. Anspruch auf Dienstbezüge sind gemäß Anlage 1c Abs. 1 Satz 8 AVR auch sämtliche Arten der Entgeltfortzahlung aus den AVR sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Dem Anspruch auf Dienstbezüge gleichgestellt sind gemäß Anlage 1c Abs. 1 Satz 9 AVR der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V und Leistungen nach den §§ 18 bis 20 MuSchuG oder § 24i SGB V. Der Anspruch scheidet somit etwa dann aus, wenn ein Dienstnehmer den gesamten Auszahlungsmonat über in Elternzeit ist.  

Die Anspruchshöhe beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 3.000 Euro pro  Dienstgeber. Dies entspricht den Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11c EStG.

Die Inflationsausgleichsprämie kann grundsätzlich neben dem Coronapflegebonus (§ 3 Nr. 11b EStG) gezahlt werden, sollte es bei der Auszahlung beider Sonderzahlungen bis zum Jahresende zu Überschneidungen kommen. Zu dieser Überschneidung kann es nur kommen, wenn der Coronapflegebonus bisher noch nicht gezahlt wurde (wobei der letztmögliche Termin der 31. Dezember 2022 ist) und die Inflationsausgleichsprämie bereits im Dezember 2022 ausgezahlt wird. In diesem Fall können die Steuerbefreiungen der voneinander unabhängigen Regelungen nebeneinander in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für Sonderleistungen für Koordinierungspersonen in Pflegeeinrichtungen nach § 150c SGB XI, die noch bis zum 31. Dezember 2022 unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11b S. 1 EStG fallen. Im Zuge der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 am 2. Dezember 2022 wurde durch das Einfügen eines neuen Satz 5 in § 3 Nr. 11b EStG sichergestellt, dass Leistungen nach § 150c SGB XI auch nach Ablauf des Corona-Pflegebonus weiterhin (bis zum spätmöglichsten Auszahlungstermin am 31. Mai 2023) von § 3 Nr. 11b EStG umfasst sind.

2. Höhe der Raten und Auszahlungszeitpunkte

Gemäß Anlage 1c Abs. 1 Satz 2 AVR ist der Gesamtbetrag in Höhe von 3.000 Euro grundsätzlich in zwei Raten zu je 1.500 Euro auszuzahlen. Als Auszahlungszeitpunkte wurden der 30. Juni 2023 und der 30. Juni 2024 festgelegt. Durch Dienstvereinbarung (bzw. individuelle Vereinbarungen in Einrichtungen ohne MAV) kann von den Auszahlungszeitpunkten und der Höhe der jeweiligen Auszahlungsbeträge abgewichen werden. Dabei darf der Gesamtbetrag von 3.000 Euro weder über- noch unterschritten werden. Aufgrund der gesetzlichen Grundlage dieser Zahlung ist der späteste Auszahlungstermin für den Gesamtbetrag der 31. Dezember 2024. Bei einer Auszahlung zum spätestmöglichen Termin ist dabei zu beachten, dass das Zuflussprinzip der §§ 11, 38a EStG gilt – der Betrag ist zugeflossen, wenn der Dienstnehmer wirtschaftlich über das Geld verfügen kann.

Diese Abweichungsmöglichkeiten bieten erhebliche Flexibilisierungsmöglichkeiten auf Einrichtungsebene. So kann etwa aus Refinanzierungsgründen die gesamte Zahlung in Höhe von 3.000 Euro in das Jahr 2024 verschoben werden. Aufgrund der heterogenen Liquiditätssituation in den Caritas-Einrichtungen war es jedoch auch erforderlich, die Auszahlung des Gesamtbetrags im Jahr 2023 grundsätzlich zu ermöglichen. Um die punktuelle finanzielle Belastung gering zu halten, kann der Betrag beispielsweise auch auf 24 Raten zu je 125 Euro aufgeteilt werden.

Da in Dienstvereinbarungen nur von Abs. 1 Satz 2 der Regelung (nämlich den Auszahlungsmodalitäten) abzuweichen ist, bezieht sich Abs. 1 Satz 3, der die Anspruchsberechtigung auf den Anspruch auf Dienstbezüge im Auszahlungsmonat stützt, aufgrund seines Wortlauts automatisch auf die jeweils vereinbarten Auszahlungsmonate.

Der Auszahlungsbetrag wird bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang gekürzt, sie erhalten jedoch einen Mindestbetrag in Höhe von insgesamt 500 Euro. Das gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Diese Mitarbeitenden sind normale Teilzeitbeschäftige (mit geringem Beschäftigungsumfang) im Sinne der AVR. Bei einer auf mehrere Raten aufgeteilten Zahlung der Prämie wird die Höhe der Rate jeweils durch den zum Stichtag der Auszahlung vorliegenden individuellen Beschäftigungsumfang des einzelnen Beschäftigten bestimmt. Die Zahlung der Prämie ist eine steuerfreie Sonderzahlung und erfolgt zusätzlich zum regelmäßigen Verdienst. Sie ist daher bei der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung einer Beschäftigung nicht in das Arbeitsentgelt einzurechnen – die Sonderzahlung hat keine Auswirkung auf die monatliche Verdienstgrenze bei geringfügig Beschäftigten.

3. Regelungen für Auszubildende

Auszubildende und Studierende der Anlage 7 AVR erhalten gemäß Anlage 1c Abs. 2 AVR eine Einmalzahlung in Höhe von insgesamt 1.000 Euro. Die Auszahlung erfolgt hier in zwei Raten zu je 500 Euro jeweils zum 30. Juni 2023 und 30. Juni 2024. Voraussetzung ist der Anspruch auf Ausbildungsvergütung im Auszahlungsmonat. Durch den Verweis in Anlage 1c Abs. 2 auf die Sätze 8 und 9 des Abs. 1 der Regelung gelten für den Anspruch auf Ausbildungsvergütung die obigen Ausführungen zum Anspruch auf Dienstbezüge entsprechend. Anders als Absatz 1 enthält Absatz 2 keine Öffnung für abweichende Dienstvereinbarungen.  Auszubildenden und Studierenden ist die Prämie daher zu den vereinbarten Zeitpunkten in der vereinbarten Höhe auszuzahlen.

4. Weitere Regelungen der Absätze 3 und 4

Eher deklaratorischer Natur sind die Regelungen der Anlage 1c Abs. 3 und 4 AVR. Die dort enthaltenden Feststellungen ergeben sich schon aus der Natur der Prämie als zusätzliche Zahlung im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG. Dennoch wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Prämie nicht bei der Bemessung sonstiger Leistungen zu berücksichtigen ist und auch nicht mit diesen verrechnet werden kann. Zudem ist eine Sonderregelung für Anlage 21 getroffen worden, die automatisch an die Regelungen des TV-L gebunden ist. Sollte im Bereich TV-L in der kommenden Tarifrunde ebenfalls die Zahlung der Inflationsprämie beschlossen werden, erhalten die Mitarbeitenden der Anlage 21 die Prämie nur nach Absatz 1.

5. Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie

Nach Aussage des BMF unterliegt die Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie mangels einer Regelung im EStG den allgemeinen Regelungen der ZPO über die Pfändbarkeit von Forderungen. Wir gehen derzeit von einer Pfändbarkeit im Rahmen der Lohnpfändung aus. Insbesondere ist die Argumentation des BAG zur Unpfändbarkeit der Corona-Prämie nicht auf die Inflationsausgleichsprämie zu übertragen, da es sich hier nicht um eine Erschwerniszulage im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO handelt. Denn die Inflationsausgleichsprämie dient der Abmilderung von außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Kostensteigerungen, die keinen Einfluss auf die Erbringung der Arbeitsleistung haben.

6. Inflationsausgleichsprämie und Altersteilzeit

 Eine aktuelle Einordnung finden Sie hier.

Regelungstext

Prämie zur Abmilderung des schnellen Anstiegs der Verbraucherpreise (Anlage 1c AVR)

(1) 1Vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter, die in den Anlagen 2, 2d, 2e, 21, 21a, 23, 30, 31, 32, 33 eingruppiert sind und Anspruch auf Dienstbezüge nach Satz 8 und 9 haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000,00 Euro im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG. 2Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen in Höhe von 1.500,00 Euro zum 30. Juni 2023 und zum 30. Juni 2024. 3Anspruchsberechtigt sind Mitarbeiter, die an mindestens einem Tag im Auszahlungsmonat Anspruch auf Dienstbezüge nach Satz 8 und 9 haben, sofern ihnen die Leistung im Sinne von § 3 Nr. 11c EStG noch nicht vollumfänglich ausgezahlt wurde. 4Abweichende Auszahlungsmodalitäten können in einer Dienstvereinbarung geregelt werden. 5In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretungen können die Auszahlungsmodalitäten mit jedem Mitarbeiter gesondert vereinbart werden. 6Die Vereinbarungen dürfen die Gesamtsumme von 3.000,00 Euro nicht unterschreiten sowie den Auszahlungszeitraum gem. § 3 Nr. 11c EStG nicht überschreiten. 7Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern vermindert sich die Einmalzahlung sowie der in Satz 6 benannte Auszahlungsbetrag entsprechend ihrem individuellen Beschäftigungsumfangs zum regelmäßigen durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters, beträgt jedoch mindestens insgesamt 500,00 Euro. 8Anspruch auf Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 10 AT, in Abschnitt XII Abs. a und b der Anlage 1, in § 2 und § 4 der Anlage 14, in § 17 der Anlagen 30 bis 32 und § 16 der Anlage 33 genannten Ereignisse sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss aus Abschnitt XII Abs. c Satz 1 der Anlage 1, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherers nicht gezahlt wird. 9Einem Anspruch auf Dienstbezüge gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG oder § 24i SGB V.

(2) 1Auszubildende und Studierende im Sinne der Anlage 7, die an mindestens einem Tag des Auszahlungsmonats Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, erhalten zum 30. Juni 2023 und zum 30. Juni 2024 eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils 500 Euro. 2Absatz 1 Sätze 8 und 9 gelten entsprechend.

(3) Die Prämie nach Absatz 1 und 2 ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

(4) 1Die Prämie nach Absatz 1 und 2 wird nicht mit sonstigen Leistungen verrechnet. 2Sofern für Mitarbeiter, die nach Anlage 21 eingruppiert sind, die für vergleichbare Beschäftigte des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen Leistungen nach § 3 Nr. 11c EStG vorsehen, erhalten diese Mitarbeiter nur die Prämie nach Absatz 1.“

Arbeitsrechtliche Analyse

Autor/-in: Yolanda Thau

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