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Bericht zur Sitzung der Bundeskommission vom 07.10.2021

Neue Anlage 7 AVR beschlossen

Erstmals seit Beginn der Coronapandemie ist die Bundeskommission wieder in Präsenz zusammenkommen. Im Mittelpunkt der Oktobersitzung in Wiesloch stand die Beschlussfassung zu einer neuen Anlage 7 AVR (Ausbildungsverhältnisse). Nach langen und intensiven Verhandlungen im Vorfeld der Sitzung hat die Bundeskommission eine Neuregelung der Ausbildungsbedingungen beschlossen.

Neue Ausbildungsregelungen

Die wesentlichen Inhalte der neuen Anlage 7 sind:

  • Die Regelungen erhalten eine neue Struktur. Bisher schon gültige Regelungen werden dabei ohne gravierende Abweichungen in die neue Struktur überführt und an die aktuell geltenden gesetzlichen Ausbildungsordnungen angepasst.
  • In einem Allgemeinen Teil werden die grundsätzlichen Bedingungen, die für alle Ausbildungsverhältnisse gelten, geregelt. In einem Besonderen Teil werden ergänzend die Spezifika für den jeweiligen Ausbildungsberuf geregelt. Dies sind die Ausbildungsvergütung, aber auch für die einzelne Ausbildungsart spezifische Bedingungen.
  • Die bisher in § 11 des Abschnittes E der bisherigen Anlage 7 geregelten dualen Studiengänge wurden neu geregelt. Für die ausbildungsintegrierten dualen Studiengänge wurden die Bedingungen des seit 2020 geltenden TVSöD abgebildet.
  • Diese Grundprinzipien wurden auf die Regelung für praxisintegrierte duale Studiengänge angepasst übertragen.
  • Mit der Regelung zum praxisintegrierten dualen Studium ist die akademische Hebammenausbildung nunmehr in Anlage 7 ausdrücklich geregelt.
  • Für die Heilerziehungspflegeausbildung gibt die neue Anlage 7 einen Rahmen vor. Dessen Geltung bedarf der Festlegung von Vergütungswerten durch die Regionalkommissionen, auf die hierfür die Kompetenz übertragen ist.
  • Die Neuregelung tritt (rückwirkend) am 01.08.2021 in Kraft und gilt für seit diesem Datum begonnene Ausbildungsverhältnisse unmittelbar. Für Ausbildungsverhältnisse, die bereits am 31.07.2021 bestandenen haben, gilt sie mit dem Beginn des zweiten Ausbildungsjahres, frühestens aber zum 01.04.2022. Die mittleren Vergütungswerte müssen durch die Regionalkommissionen noch umgesetzt werden.

Weitere Beschlüsse

Neben dem Beschluss zu Anlage 7 AVR hat die Bundeskommission folgende weitere vier Beschlüsse gefasst:

  • Auf Antrag der RK Bayern wurden ihr – wegen aktuell spezifischer bayerischer Landesregelungen zu Ausbildungen – für folgende drei Regelungsbereiche die Kompetenz übertragen:
  1. zum in der dreijährigen Fachakademieausbildung zum Betriebswirt, zur Betriebswirtin für Ernährung und Versorgungsmanagement enthaltenen einjährigen Berufspraktikum im dritten Ausbildungsjahr,
  2. zur in Bayern verkürzten der Erzieherausbildung an den Fachakademien vorgeschalteten Vorausbildung („Sozialpädagogisches Einführungsjahr“ -SEJ),
  3. zum in Bayern im Schulversuch eingeführten zweijährigen Fachschulausbildung zur „Pädagogischen Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“ enthaltenen einjährigen Berufspraktikum im zweiten Ausbildungsjahr.
  • Auf Antrag der RK Ost hin wurde die Angleichung der Weihnachtszuwendung für Beschäftigte der Anlagen 2 und 2e AVR auf einen einheitlichen Bemessungssatz in zwei Schritten zum 01.01.2022 (auf 73,5 Prozent) und 01.01.2023 (auf 77,51 Prozent) beschlossen.

Weitere Themen

Die Mitarbeiterseite hat im Rahmen der Sitzung ihre Forderungen zur anstehenden Tarifrunde „Ärzte – Anlage 30 AVR“ vorgelegt. Die Forderungen entsprechen im Wesentlichen denen des Marburger Bundes für Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern (TV Ärzte / VKA). Die Dienstgeberseite hat ihre Bereitschaft zu Verhandlungen signalisiert. Eine Verhandlungsgruppe wurde jedoch noch nicht eingerichtet.

Das Thema „Tarifpflege (Fahrradleasing) – Neufassung des Absatzes (g) Abschnitt X der Anlage 1 AVR “ ist auf die nächste Sitzung zurückgestellt worden.

Eine Frage zur Eingruppierung Beschäftigter bei nicht vorhandener Ausbildungsvoraussetzung in Anlage 33 AVR (Verweis auf Anlage 1 Abschnitt Ic in Anlage 33 AVR) wurde in den Ausschuss „Weiterentwicklung der Anlage 33 AVR" verwiesen.

Im Zusammenhang mit dem Anlage 2-Reformprozess ist eine Arbeitsgruppe gebildet worden, die bis zur Sitzung der Bundeskommission im Dezember einen Fahrplan für das weitere Vorgehen erarbeiten soll. In diesem sollen übergeordnete Ziele und einzelne Themenbereiche identifiziert werden, die in der nächsten Amtsperiode der Bundeskommission bearbeitet werden sollen. Dienstgeberseitige Mitglieder der Arbeitsgruppe sind Norbert Altmann, Tabea Kölbel, Werner Negwer und Gabriele Stark-Angermeier.

Zum Thema „Regelungen zur Prävention und zum Umgang mit sexualisierter Gewalt“ ist ein Ausschuss eingesetzt worden, der möglichst für die Sitzung der Bundeskommission im Dezember eine Beschlussvorlage erarbeiten soll. Dienstgeberseitig ist der Ausschuss mit Klaus Brokamp, Hans Josef Haasbach, Ingo Morell und Werner Negwer und Gabriele Stark-Angermeier besetzt.

Des Weiteren wurde beschlossen, dass der Ausschuss „Sonderformen der Beschäftigung“ seine Arbeit wieder aufnimmt, um die Regelung in § 3 Abs. (d) AT AVR (z.B. geförderte Beschäftigungsverhältnisse nach SGB II) zu überprüfen. Die Dienstgeberseite ist in diesem Ausschuss durch Susanne Minten, Dietmar Motzet, Werner Negwer und Jan-Wout Vrieze vertreten.

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