Kommentierung neue Anlage 7 AVR (Ausbildung)
Die Regelungen zu den Ausbildungsbedingungen der Anlage 7 erhalten eine neue Struktur. Soweit keine grundlegende Neuregelung erfolgt ergeben sich aber keine gravierenden Abweichungen von den bisherigen Regelungen.
Allgemeiner und Besonderer Teil
In einem Allgemeinen Teil werden die allgemeinen Bedingungen wie die Ausbildungsvertragsparteien (Einrichtung als Träger der praktischen Ausbildung und Auszubildender) geregelt. Soweit nicht ausbildungsspezifische Inhalte betroffen sind, wird wie beispielsweise zur Arbeitszeit und den Voraussetzungen für Zulagen und Zuschläge auf die später beim Träger der Ausbildung für die in dem Beruf ausgebildeten Mitarbeiter maßgebenden Bestimmungen verwiesen.
In einem Besonderen Teil werden ergänzend die Spezifika für den jeweiligen Ausbildungsberuf geregelt. Dies betrifft zuerst die Ausbildungsvergütung, aber auch für die einzelne Ausbildungsart spezifische Bedingungen, die sich beispielsweise aus den jeweiligen gesetzlichen Ausbildungsverordnungen des Bundes und der Länder ergeben. Aus diesem Ansatz ergibt sich, dass eine Anwendung auf im Besonderen Teil noch nicht erfasste Ausbildungsberufe im aktuellen Stand der Neuregelung noch nicht möglich ist.
Bisherige Ausbildungsberufe übernommen – neu: zweijährige Pflegeassistenz-Ausbildung
Die bisher in der Anlage 7 geregelten Ausbildungsberufe sind im Besonderen Teil erfasst und die aktuell geltenden gesetzlichen Ausbildungsordnungen angepasst. Dies gilt insbesondere für die Ausbildung zur Pflegefachkraft. Die bisherige Regelung zur einjährigen Pflegehelferausbildung wurde mit Blick auf die sich entwickelnden neueren Ausbildungsordnungen der Länder auf die Ausbildung zur Pflegeassistenz mit einer Vollzeitausbildungszeit bis zu zwei Jahren ausgeweitet.
Regelung des ausbildungsintegrierten und des praxisintegrierten Studiums
Die bisher in § 11 des Abschnittes E der bisherigen Anlage 7 geregelten dualen Studiengänge wurden neu geregelt. Für die ausbildungsintegrierten dualen Studiengänge wurden die Bedingungen des seit 2020 geltenden TVSöD abgebildet. Es wird damit von einem von Beginn des dualen Studiums bis zum Studienabschluss mit dem Träger der praktischen Ausbildung bestehenden Ausbildungsverhältnis ausgegangen. Anlage 7 geht damit von einem arbeitsrechtlich durch den Träger der praktischen Ausbildung maßgeblich bestimmten Vertragsverhältnis im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule aus, das auch die Kostentragung umfasst. Dieses Prinzip wurde in der in Regelung zur Ausbildung in praxisintegrierten dualen Studiengängen übernommen. Insbesondere für diese Studiengänge wird damit künftig eine engere Absprache mit den Hochschulen in den Kooperationsverträgen erforderlich sein, die dem Ausbildungsbedarf der Einrichtungen eine größere Bedeutung gibt.
Mit der Regelung zum praxisintegrierten dualen Studium ist die akademische Hebammenausbildung nunmehr in Anlage 7 ausdrücklich geregelt.
Heilerziehungspfleger-Ausbildung
Für die bislang nur in den Bereichen der Regionalkommissionen Baden-Württemberg und NRW geregelte Heilerziehungspflegeausbildung gibt die neue Anlage 7 einen Rahmen vor. Dessen Geltung bedarf der Festlegung von Vergütungswerten durch die Regionalkommissionen, auf die hierfür die Kompetenz übertragen ist. Die bestehenden Regelungen bleiben davon zunächst unberührt.
Inkrafttreten und Übergangsregelung
Die Neuregelung tritt (rückwirkend) am 1. August 2021 in Kraft. Sie gilt für ab dem 01.08.2021 begonnene Ausbildungsverhältnisse unmittelbar. Für am 31.07.2021 bestandene Ausbildungsverhältnisse gilt sie mit dem Beginn des zweiten Ausbildungsjahres, frühestens aber zum 01.04.2022. Die bisher bestehenden mittleren Vergütungswerte wurden übernommen. Sie bedürfen aber ebenso wie die erstmalig festgelegten mittleren Vergütungswerte für die dualen Studiengänge der Festlegung durch die Regionalkommissionen.
Kommentierter Beschluss
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