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Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission

Arbeitsrechtliche Regelungen für die Katholische Kirche und ihre Caritas

Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK, ehemals Zentral-KODA) kann in bestimmten Zuständigkeitsfeldern arbeitsrechtliche Regelungen für die Bereiche der Katholischen Kirche und ihrer Caritas beschließen. Diese gehen den Regelungen durch die einzelnen Kommissionen des Dritten Wegs – wie der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. (AK Caritas) – vor. Zudem kann sie Empfehlungen für die genannten Kommissionen beschließen. Erstmals seit langem wird der alternierende Vorsitz der ZAK von einem Vertreter der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. (DGS) wahrgenommen: Mit dem altersbedingten Ausscheiden von Aloys Raming-Freesen wurde im November 2022 Andreas Franken zum alternierenden Vorsitzenden gewählt. Da dienstnehmerseitig mit Carsten Offers im November 2024 ebenfalls ein Mitglied der AK Caritas zum alternierenden Vorsitzenden gewählt wurde, sind aktuell beide Positionen aus dem Bereich der AK Caritas besetzt.

Gesamtregelung zur Befristung

Nachdem die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung bereits im Oktober 2019 durch einen ersetzenden Spruch des Vermittlungsausschusses der ZAK eingeschränkt worden war, brachte die Dienstnehmerseite 2022 erneut einen Antrag ein. Ziel war es, die Zulässigkeit von Kettenbefristungen weiter zu begrenzen. Der Antrag nahm Bezug auf den im Vorjahr vorgelegten Referentenentwurf des damaligen Bundesarbeitsministers, ging jedoch über diesen hinaus. In der nachfolgenden Ausschussarbeit wurde auch der hierauf reagierende Antrag der Dienstgeberseite zur Wiederverlängerung der Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung behandelt, ohne dass es ein geeintes Ergebnis gab. Nach der Abstimmung in der ZAK wurde der Vermittlungsausschuss angerufen, der unter dem Vorsitz von Herr Prof. Dr. Stefan Greiner und Dr. Joachim Eder zunächst einen Vermittlungsvorschlag und nach dessen Ablehnung am 22. Januar 2024 durch ersetzende Entscheidung die „Gesamtregelung zur Befristung“ mit Wirksamkeit ab 1. Juni 2024 für ab diesem Tag abgeschlossene befristete Dienstverträge beschlossen hat.

Arbeitsrechtsausschuss

Der als begleitendes Gremium ausgestaltete Arbeitsrechtsausschuss (ARA) hat mit den durch die novellierte ZAK-Ordnung bestimmten Aufgabenbereichen zunehmend Aufgaben der Beratung der arbeitsrechtlichen Themenstellung zur Vorbereitung von beispielsweise Stellungnahmen. Insbesondere benennen seine Seiten aber auch die Vertreter in der durch die durch die Ordnung über das Zustandekommen Arbeitsrechtlicher Regelungen im Bereich des Verbandes der Diözesen Deutschlands (OZAR) geregelten das jeweilige Thema bearbeitende Arbeitsgruppe. Über die dienstgeberseitige Besetzung der Arbeitsgruppe konnte auch in der Zusammenarbeit zwischen den verfasstkirchlichen Vertreterinnen und Vertretern und aus der AK Caritas immer eine ausgewogene Zusammensetzung erreicht werden, die auch Mitarbeitende aus der Geschäftsstelle der DGS umfasst.

Maßgeblich waren die Seiten auch bei der Arbeit am Prüfauftrag zum Kirchlichen Arbeitsrecht beteiligt, den die seinerzeitige Ampel-Koalition auf die Agenda gesetzt hatte.

Dienstgeberseitige Arbeitsweise

Nach der neuen ZAK-Ordnung finden jährlich eine Sitzung der ZAK und drei Sitzungen des ARA statt. Dabei werden die vorbereitenden Sitzungen der Dienstgeberseite für die Sitzungen des ARA grundsätzlich im Videoformat und unter Beteiligungsmöglichkeit aller dienstgeberseitigen Mitglieder der ZAK durchgeführt. Hierdurch wird eine gute Abstimmung zwischen den Vertreterinnen und Vertretern der verfassten Kirche und der AK Caritas ermöglicht.

Dabei nimmt die DGS-Geschäftsstelle auch weiterhin im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages die Beratung der gesamten Dienstgeberseite in der ZAK und im ARA wahr.

Ausblick

Durch die Dienstnehmerseite im ARA wurde ein OZAR-Verfahren zur Regelung der Unternehmensmitbestimmung beantragt, auf das der Verband der Diözesen Deutschlands mit einer gesonderten Zuweisung an die Arbeitsgruppe zur MAVO-Novellierung reagiert hat. 
Schon vorliegend ist das Ergebnis eines ARA-Ausschusses zur klarstellenden Modifikation der Gesamtregelung zur Befristung für bestimmte Dienstverhältnisse. Dieses wird voraussichtlich noch im Jahr 2025 von der ZAK beschlossen.
Es ist davon auszugehen, dass ZAK und ARA in Zukunft – gerade durch die OZAR-Verfahren – weiter an Bedeutung gewinnen. Mit ihrer Beratungsrolle nimmt die Geschäftsstelle der DGS dabei auch eine faktische Verbindungsrolle zwischen den Dienstgebern von verfasster Kirche und Caritas wahr.