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Ersetzende Entscheidung des Vermittlungs­ausschusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission – „Gesamtregelung zur Befristung“

Der Vermittlungsausschusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) hat am 22. Januar 2024 eine Ersetzende Entscheidung getroffen mit einer Gesamtregelung zur Befristung.

1. Werdegang der Beratung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) und weiteres Verfahren – Ersetzende Entscheidung gilt auch ohne weiteren Beschluss für alle KODA- und AK-Bereiche

Im Laufe des ersten Quartals 2022 war in allen Diözesen die Ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der Zentral-KODA vom 28. Oktober 2019 in Kraft gesetzt worden. Zuvor hatte der Kirchliche Arbeitsgerichtshof die Klage der Dienstgeberseite gegen diese Entscheidung zurückgewiesen und die Zuständigkeit der damaligen Zentral-KODA zur einheitlichen Regelung bejaht (KAGH Urteil vom 26.11.2021 Az. K 06/2021). Mit der Inkraftsetzung war der Abschluss von sachgrundlos befristeten Dienstverträgen im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG im kirchlichen Dienst nur noch eingeschränkt bis zu einer Maximaldauer von 14 Monaten möglich.

Mit einem Antrag der Dienstnehmerseite wurde sodann beginnend 2022 der Versuch unternommen, zusätzlich eine Regelung zur Einschränkung von Kettenbefristungen einzuführen, die im Wesentlichen dem Entwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aus April 2021 entsprach (siehe auch Information bei BAP), jedoch in der maximalen Befristungsdauer kürzere Zeiten vorsah. Die Dienstgeberseite beantragte demgegenüber eine anpassende Implementierung der sogenannten „Ampel“-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu den Kettenbefristungen und – wegen des Sachzusammenhanges – eine gegenüber der Ersetzenden Entscheidung längere Maximalbefristungsdauer bei sachgrundlosen Befristungen.

Nach einer intensiven Bearbeitung in einem Ausschuss der ZAK konnte kein übereinstimmender Vorschlag zur Beschlussfassung in der ZAK vorgelegt werden. Die Abstimmung in der ZAK am 22. Juni 2023 (Sondersitzung) ergab keine ausreichende Mehrheit für einen der Anträge. Von beiden Seiten wurde nach § 17 ZAK-Ordnung (hier enthalten) der Vermittlungsausschuss der ZAK angerufen. Dieser tagte unter Vorsitz der Herren Prof. Dr. Stefan Greiner und Dr. Joachim Eder am 5. September 2023 und legte nach § 18 ZAK-Ordnung auf Vorschlag der beiden Vorsitzenden einen einstimmigen Vermittlungsvorschlag vor. Dieser Vermittlungsvorschlag fand in der ZAK bei der Abstimmung am 5. Dezember 2023 zwar eine Mehrheit, aber nicht die notwendige Mehrheit von Dreiviertel der Mitglieder der ZAK (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ZAK-Ordnung).

Der danach erneut angerufene Vermittlungsausschuss entscheidet nach der ZAK-Ordnung mit einem Vermittlungsspruch als Ersetzende Entscheidung (§ 19 Abs. 2 Satz 4 ZAK-Ordnung). Diese Entscheidung hat der Vermittlungsausschuss in seiner Sitzung am 22. Januar 2024 getroffen. Der Vermittlungsspruch entspricht im Wesentlichen dem zuvor vorgelegten Vermittlungsvorschlag. Lediglich die dort noch vorgesehene weite Öffnung für abweichende Beschlüsse durch die Arbeitsrechtlichen Kommissionen wurde auf bereits vor dem 28. Oktober 2019 beschlossene Regelungen beschränkt. Der Inhalt wird im Folgenden wiedergegeben.

Die ZAK wird nicht erneut mit dem Vermittlungsspruch im Sinne einer weiteren Abstimmung befasst. Es handelt sich um eine unmittelbar Ersetzende Entscheidung, die Stelle der Entscheidung der ZAK tritt. Die Geschäftsführung der ZAK wird diesen Ersetzenden Beschluss nunmehr nach § 19 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 13 ZAK-Ordnung den zuständigen Diözesanbischöfen zur Kenntnis übermitteln. Wird nicht innerhalb von sechs Wochen ein Einspruch erhoben, so teilt die Geschäftsführung den Diözesanbischöfen mit, dass der Beschluss in Kraft zu setzen und innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Information in den Amtsblättern zu veröffentlichen ist. Zeitgleich wird der Deutsche Caritasverband hierüber informiert. Nach der novellierten ZAK-Ordnung bedarf es für die Geltung im Geltungsbereich der AVR Caritas keiner formalen Inkraftsetzung in allen Diözesen mehr, die eine Geltung erst ab der letzten Veröffentlichung indizierte. Vielmehr bedarf es zwar der Veröffentlichung, die Geltung beginnt davon unabhängig aber mit Ablauf der Zweimonatsfrist. Zudem soll eine Veröffentlichung in der Zeitschrift „neue caritas“ erfolgen (§ 13 Abs. 6 ZAK-Ordnung).

Nach diesen Abläufen wird die formale Geltung des Beschlusses deshalb voraussichtlich ab dem 1. Juni 2024 zu erwarten sein. Der Beschluss selbst sieht den 1. Juni 2024 ebenfalls als maßgebliche Geltung für ab dann befristet abgeschlossene Dienstverträge vor. Zu diesem Termin tritt auch die Ersetzende Entscheidung aus 2019 außer Kraft.

2. Inhalt des Beschlusses – „Gesamtregelung zur Befristung“

Die Ersetzende Entscheidung (in Anlage beigefügt) versteht sich ausgehend von den ursprünglichen drei in der ZAK gestellten Anträgen als „Gesamtregelung zur Befristung“. Sie ersetzt ausdrücklich auch die Ersetzende Entscheidung „Sachgrundlose Befristung in Arbeitsverträgen“ vom 28. Oktober 2019“, die mit nach einer sie bestätigenden Entscheidung des KAGH in 2022 in Kraft getreten war.

Die jetzige „Gesamtregelung zur Befristung“ umfasst im Wesentlichen drei Komplexe.

2.1. Regelung zur Kettenbefristung

Nach dem Beschluss ist eine Kettenbefristung nur noch bis zu einer maximalen Dauer von sechs Jahren zulässig. Dabei ist nicht erheblich, ob darin auch eine Dauer einer sachgrundlosen Befristung enthalten ist oder ob es sich um auflösend bedingte Dienstverhältnisse gehandelt hat. Frühere Befristungen / Auflösungsbedingungen werden angerechnet – es sei denn, sie liegen bei der Begründung des Dienstverhältnisses länger als zwölf Jahre zurück.

Der Beginn des Dienstverhältnisses wird als der Tag zu identifizieren sein, an dem der Beginn dienstvertraglich bestimmt ist. Dies muss nicht zwingend der Tag der Arbeitsaufnahme sein, vielmehr könnte auch ein Feiertag oder ein Tag der Erkrankung auf diesem Tag liegen (vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NachwG ErfK/Preis/Greiner § 2 RN 13).

Maßgeblich ist das Dienstverhältnis, zu dem der Dienstvertrag abgeschlossen wird. Entscheidend ist die Gesamtdauer der in den zwölf Jahren vor dessen Beginn bestandenen befristeten (bzw. auflösend bedingten) Dienstverhältnisse. Bei Dienstverhältnissen, die über den Beginn des Zwölfjahreszeitraumes laufen, sind nur die Zeiträume zur Anrechnung zu bringen, die ab dem Termin zwölf Jahre vor dem Beginn des in Rede stehenden Dienstverhältnisses begonnen haben. Soll beispielsweise das Dienstverhältnis am 1. Juni 2024 beginnen und es bestanden eines oder mehrere befristete Dienstverhältnisse durchgehend vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2014, so würde nur der Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2014 zur Anrechnung kommen (zwei Jahre), nicht aber der Zeitraum bis 31. Mai 2012 (sechs Jahre). Das am 1. Juni 2024 beginnende Dienstverhältnis könnte also (mit Sachgrund) noch maximal auf eine Dauer von vier Jahren befristet werden.

Die Begrenzung gilt nach Nr. 1 Satz 4 nicht, wenn sich die Befristung oder auflösende Bedingung unmittelbar aus einer von einer Kommission beschlossenen arbeitsrechtlichen Regelung ergibt – also nicht noch einer dienstvertraglichen Konkretisierung bedarf. Typischer Fall hierfür ist die Regelung zur Beendigung des Dienstverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze.

2.2. Neuregelung zur sachgrundlosen Befristung

Durch den Beschluss wird die sachgrundlose Befristung zunächst für unzulässig erklärt. Es geht damit anders als noch in der Ersetzenden Entscheidung vom 28. Oktober 2019 nicht um eine zeitliche Eingrenzung des Rahmens nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Vielmehr erfolgt die Eingrenzung hier im Ergebnis inhaltlich, indem die grundsätzliche Unzulässigkeit für bestimmte Fragestellungen wieder geöffnet wird.

Der Beschluss sieht deshalb für bestimmte Fälle, in denen kein Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben ist, die Zulässigkeit bis zu zwölf bzw. 21 Monaten vor. Dies sind:

  • der/die Beschäftigte wird erstmals in einem Dienstverhältnis bei dem Dienstgeber erprobt (zwölf Monate)
  • die befristete Einstellung dient der Deckung eines neuen Beschäftigungsbedarfs im Rahmen einer neuen Aufgabe oder eines neuen Projekts der beschäftigenden Einrichtung, dessen dauerhafter Fortbestand im Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses ungewiss ist (21 Monate)
  • Vergütung aus Drittmitteln, die nur für begrenzte Zeit zur Verfügung stehen oder deren dauerhafte Verfügbarkeit im Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses ungewiss ist (21 Monate)

Innerhalb der Zeiträume kann bis zu zwei Mal verlängert werden. Zudem muss es sich um das erstmalige Dienstverhältnis des Beschäftigten mit dem Dienstgeber handeln. Mit diesen Ausnahmen von der Unzulässigkeit werden die wesentlichen Gründe für den bisherigen Abschluss von sachgrundlos befristeten Dienstverhältnissen auch zeitlich abgedeckt.

Es ist aber klar zu beachten, dass es sich bei der Nutzung dieser Gründe auch weiterhin um sachgrundlose Befristungen im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG handelt. Dies ist insbesondere bei dem Abschluss von ergänzenden Dienstvereinbarungen nach Nr. 4 zu beachten, für die die Grenzen des § 14 Abs. 2 TzBfG auch weiterhin gelten – also insbesondere die Höchstbefristungsdauer von 24 Monaten.

Alle drei Ausnahmen könnten gegebenenfalls auch durch einen Sachgrund abgedeckt sein, wenn eine ausreichende Gewissheit für ein voraussichtliches Ende eines Projekts oder einer Drittmittelvergütung gegeben ist. Dies wären dann nicht mehr Fälle der Nr. 2 mit ihrer zeitlichen Begrenzung, sondern Fälle der länger möglichen Sachgrundbefristung. Dies gilt in allerdings engerem Rahmen auch für Nr. 2 Buchst. a) – also der Erprobung im Erstdienstverhältnis beim Dienstgeber.

2.3. Zulässige Befristung nach gesetzlich geregelten Sonderfällen

Abweichend von diesen beiden Regelungskomplexen können die gesetzlich geregelten zulässigen von § 14 Abs. 1 und 2 TzBfG abweichenden Befristungen vereinbart werden, die auch nach § 23 TzBfG möglich wären. Dies gilt insbesondere für die zulässigen Befristungen nach dem ÄArbVG (Facharztausbildung) und dem WissZeitVG. Dies ist in Nr. 3 der Entscheidung festgehalten.

2.4. Öffnung für Dienstvereinbarungen mit der MAV

Im dritten Komplex ist in Nr. 4 eine Abweichungsmöglichkeit durch nicht erzwingbare Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung (MAV) geregelt. Danach kann eine über die sechsjährige Dauer hinaus zulässige Gesamtbefristungsdauer mit der MAV vereinbart werden.

Zudem ist eine über den Zeitraum von 21 Monaten hinausgehende Befristung bei den besonderen, aber nicht nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässigen Befristungen möglich – also bei Ungewissheit des Bestandes neuen Beschäftigungsbedarfes oder ungewisser weiterer Drittmittelfinanzierung. Da es sich in den Fällen der Nr. 2 der Entscheidung aber nach der gesetzlichen Vorschrift um sachgrundlose Befristungen i.S.d. § 14 Abs. 2 TzBfG handelt, kann die Ausdehnung nur auf bis zu 24 Monate erfolgen. Eine darüberhinausgehende Dauer ist durch kirchliche Arbeitsrechtsregelung nach der Rechtsprechung des BAG mangels Tarifvertrag, durch den die Abweichung regelbar wäre (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG), nicht möglich (BAG, Urteil vom 25. März 2009 Az. 7 AZR 710/07, NZA 2009, 1417ff.).

Nicht möglich ist eine solche Dienstvereinbarung aber für den Fall der individuellen Erprobung nach Nr. 2 Buchstabe a) der Entscheidung über zwölf Monate hinaus.

2.5. Abweichungsmöglichkeit durch KODA-/AK-Beschluss

Bis zu sechs Monate nach Inkrafttreten der Ersetzenden Entscheidung können die Arbeitsrechtlichen Kommissionen im Sinne des Art. 9 der Grundordnung des Kirchlichen Dienstes (GrO) – also die verfasst-kirchlichen KODAen und die AK der Caritas – diejenigen Regelungen, die sie vor der Ersetzenden Entscheidung vom 28. Oktober 2019 beschlossen hatten, wieder in Kraft setzen (Nr. 8 der Entscheidung). Dies betrifft vornehmlich Beschlüsse von Arbeitsrechtlichen Kommissionen der verfassten Kirche, die bereits eigene Regelungen zur Begrenzung von sachgrundlosen Befristungen enthielten.

Es können im Zusammenhang mit der Kettenbefristung auch besondere Regelungen wie beispielsweise die aus dem § 32 TVöD bzw. TvL entlehnte „Führung auf Zeit“ sein (z.B. in § 19 bzw. § 18 der Anlagen 31 bis 33 AVR), soweit sie die befristete Anstellung externer Bewerber betrifft. Dabei wäre aber zu beachten, dass diese Regelung sich dann nur auf solche Positionen beziehen könnte, deren Zeitbegrenzung eine Befristung mit Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigt. Die Regelung selbst kann diesen Sachgrund nicht darstellen. Eine Regelung für einen Sachverhalt ohne einen solchen Sachgrund würde, anders als § 32 TVöD/TvL selbst keine Grundlage für eine Verlängerung darstellen, da es dazu eines Tarifvertrages bedürfte (siehe oben). Ob die Anwendung über § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG – also die Bezugnahme auf § 32 TVöD bei einer Einrichtung in dessen fachlichen Geltungsbereich – möglich wäre, müsste gesondert geprüft werden.

Die Wiederinkraftsetzung verdrängt die Inhalte der Ersetzenden Entscheidung nur so weit, wie sie selbst reicht. So regeln zwar KODA-Regelungen, die den § 30 TVöD/TvL übernommen haben, mit dessen Absätzen 3 und 4 dezidiert Aspekte der sachgrundlosen Befristung. Diese beschränkt sich aber auf eine Mindestdauer der Vertragsdauer und Aspekte der Probezeit. Die Entscheidung befasst sich demgegenüber mit der generellen Zulässigkeit von sachgrundlosen Befristungen und deren Höchstdauer. Der Aspekt der Mindestdauer würde bei dieser Betrachtungsweise dieser Höchstdauer noch eine Mindestdauer hinzufügen. Die Regelung würde aber nicht verdrängt.

2.6. Weitere Regelungen

Kommen befristete Dienstverträge unter Missachtung des Beschlusses zustande, gelten die Dienstverhältnisse als unbefristet abgeschlossen. Hier wird also die Sanktion des § 16 TzBfG auch auf die geregelten Fälle angewendet.

Beschäftigte in befristeten Dienstverhältnissen werden bei der Besetzung von Arbeitsplätzen bei Vorliegen der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen bevorzugt berücksichtigt. Insoweit ist zu beachten, dass eine Nichtbeachtung dieser Regelung auch zu einer Entfristung des bestehenden Dienstverhältnisses führen kann.

2.7. Inkrafttreten

Der Beschluss tritt zum 1. Juni 2024 in Kraft. Er ersetzt zu diesem Termin die Entscheidung vom 28. Oktober 2019. Betroffen sind befristete Dienstverträge, die ab dem 1. Juni 2024 abgeschlossen werden. Der Wortlaut der Ersetzenden Entscheidung differenziert in den einzelnen Punkten zwischen dem Dienstverhältnis und wie hier dem Dienstvertrag. Danach wird davon auszugehen sein, dass es hier tatsächlich auf den Vertragsabschluss und nicht auf den Beginn der Vertragslaufzeit ankommt.

Auf die Inkraftsetzung für den Bereich der AVR Caritas wurde vorstehend bereits hingewiesen. Es bedarf hierzu insbesondere keiner Umsetzung in den AVR Caritas. Der Beschluss wirkt unmittelbar auch im AVR Caritas-Bereich ab dem 1. Juni 2024.

 

Die Erläuterungen sind nicht Bestandteil der ersetzenden Entscheidung, sondern sie geben die Gedanken der beiden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses wieder, die zu der Regelung geführt haben.

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