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Steigende Nachfrage nach Caritas-Arbeits­vertrags­richtlinien in der Pflegebranche

PM 07/2022 Die seit 01.09.2022 geltende Tarifbindung sorgt für den notwendigen Wettbewerb der Arbeitgeber in der Pflegebranche. Eine Gleichschaltung der Tariflandschaft anhand einer Allgemeinverbindlicherklärung wäre keine Lösung für noch bestehende Lohngefälle.

Die mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) eingeführte Tarifbindung schafft einen guten Anreiz für alle Arbeitgeber in der Pflegebranche, mit den Löhnen nachzuziehen. Das bedeutet eine wichtige Unterstützung für die großen Wohlfahrtsplayer Caritas und Diakonie, denn sie allein können es nicht mehr leisten, das Image der Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche durch ihre hohe Tarifbindung und attraktiven Vergütungen zu verteidigen; dazu muss generell mehr Bewegung in der Tariflandschaft entstehen. Die Caritas-Dienstgeber bewerten deshalb positiv, dass die Politik mit dem GVWG den nötigen Rahmen für Tarifverträge gesetzt hat und dass keine Top-down-Verordnung, etwa durch eine Allgemeinverbindlicherklärung, einzelnen Tarifvertragsparteien unflexible Vorgaben aufzwängt.

Der mit dem GVWG gesetzte Rahmen belebt den Wettbewerb der Pflege-Akteure und erhöht bereits die Nachfrage nach Tarifverträgen. „Das muss sogar das zuständige ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler feststellen: Im Zuge des Inkrafttretens des GVWG verzeichnet auch ver.di immer mehr Anfragen von Arbeitgebern nach dem Abschluss von Tarifverträgen – wie Frau Bühler es zuletzt geschildert hat,“ erklärt Norbert Altmann, Sprecher der Caritas-Dienstgeber. „Wir wissen und betonen schon seit Langem, dass mit dem GVWG unter Wahrung der Tarifautonomie der Wettbewerb tariflicher Regelungen gestärkt und die Tarifbindung gefördert wird. Und das ist gut so“, ergänzt Altmann, und fügt hinzu: „Lassen wir noch etwas Zeit ins Land gehen, in der sich das GVWG beweisen darf, und wir werden sehen: Die Nachfrage nach Tarifen, insbesondere auch unseren Caritas-Arbeitsvertragsrichtlinien, wird noch weiter steigen. Und die Ergebnisse kommen direkt den Pflegekräften zugute. Klar ist aber auch: Das GVWG muss definitiv weiterentwickelt werden, insbesondere bei der uneindeutigen und deshalb problematischen Option, dass sich Entgelte künftig an das regional übliche Entgeltniveau anlehnen können. Es fehlen hier noch klarere Vorgaben.“

Die Caritas-Dienstgeber sind aber überzeugt, dass das GVWG weiterhin positiv auf die Tariflandschaft wirken wird, weil es auch zu einer Aufwertung des Pflegeberufs insgesamt führt. Durch mehr Tarifbindung und steigende Löhne wird es noch attraktiver, als Pflegekraft bundesweit nachgefragt zu sein – eine einzigartige Situation in der Berufswelt.

Zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz
Das GVWG bestimmt, dass Pflegeeinrichtungen seit dem 1. September 2022, wenn sie ihren Versorgungsvertrag fortsetzen oder einen Tarifvertrag erstmals abschließen wollen, sie in Bezug auf ihre Pflege- und Betreuungskräfte entweder tarifgebunden sein oder, wenn sie nicht tarifgebunden sind, nachweisen müssen, dass sie ihre Pflege- und Betreuungskräfte mindestens in Höhe der Entlohnung eines einschlägigen Tarifvertrags bezahlen. Alternativ können Pflegeeinrichtungen dokumentieren, dass sie im Durchschnitt die Höhe des jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus und der pflegetypischen Zuschläge erreichen.

Über die Arbeitsrechtliche Kommission

Die Arbeitsrechtliche Kommission (AK) des Deutschen Caritasverbandes legt die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen und Diensten des Deutschen Caritasverbandes e.V. (AVR) fest. Die AK Caritas ist paritätisch mit Vertreterinnen der Dienstgeberseite (Arbeitgeberinnen) und Dienstnehmern (Mitarbeitende) besetzt und regelt die Arbeitsbedingungen für über 650.000 hauptberufliche Mitarbeitende in bundesweit ca. 25.000 caritativen Einrichtungen und Diensten. Weitere Informationen unter www.caritas-dienstgeber.de

Ihre Ansprechpartnerin

Anne-Katrin Hennig
Referentin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Geschäftsstelle der Dienstgeberseite
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