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EuGH: Weitgehende Bestätigung der EU-Mindestlohnrichtlinie

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 11. November 2025 im Rahmen einer sogenannten Nichtigkeitsklage nach Artikel 263 und 264 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entschieden. Der EuGH hat – ein wenig überraschend – die Regelungen der Mindestlohnrichtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2041) weitgehend bestätigt.

1. Der Rechtsstreit

Die Nichtigkeitsklage war vom Königreich Dänemark im Januar 2023 erhoben worden, nachdem die EU im Herbst 2022 die „Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union“ erlassen hatte. Mit dieser Richtlinie zielte die EU darauf, die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Union zu verbessern, insbesondere bestehende Lohnungleichheiten zu verringern und Tarifverträge zu stärken. Die Mindestlohnrichtlinie war schon während des Gesetzgebungsverfahrens umstritten; Dänemark und Schweden hatten im Rat gegen die Richtlinie gestimmt und Ungarn hatte sich enthalten.

In seiner Klageschrift legte das Königreich Dänemark dar, dass die in Rede stehende Richtlinie einerseits mit Artikel 153 Abs. 5 AEUV unvereinbar sei, weil dort festgelegt wird, dass die Union keine Kompetenzen im Bereich von Arbeitsentgelten, des Koalitionsrechts, des Streikrechts sowie des Aussperrungsrechts habe. Die Mindestlohnrichtlinie regele aber gerade Bereiche des Arbeitsentgelts und des Koalitionsrechts und gehe damit über die Ermächtigungsnorm hinaus. Dies stelle dementsprechend auch einen Verstoß gegen das sog. Gebot der begrenzten Einzelermächtigung dar, Artikel 5 Abs. 2 des EU-Vertrags (EUV), wonach die Union nur in den Bereichen tätig werden darf, in denen ihr entspreche Kompetenzen ausdrücklich übertragen seien.

Der Schlussantrag von Generalanwalt Nicholas Emiliou vom 14. Januar 2025 wirkte im Verfahren wie ein Paukenschlag, da sich der Generalanwalt größtenteils der Argumentation des klagenden Königreichs Dänemark anschloss und seinerseits forderte, die Richtlinie (EU) 2022/2041 für nichtig zu erklären.

2. Die Entscheidung des EuGH

In seiner Entscheidung erklärte der EuGH die Mindestlohnrichtlinie größtenteils für gültig, sodass diese weitestgehend bestehen bleiben kann. Der Gerichtshof erklärte lediglich zwei Bestimmungen der Richtlinie für nichtig.

  • Zum einen erklärte der EuGH die Festlegungskriterien bei der Mindestlohnfestsetzung in den EU-Mitgliedstaaten für unwirksam.
  • Ferner kippte der EuGH das Verbot einer Senkung des gesetzlichen Mindestlohns in einzelnen EU-Mitgliedstaaten, wenn es dort einen automatischen Anpassungsmechanismus gibt.

Was der EuGH nicht antastete, ist die Bestimmung in Artikel 4 der Mindestlohnrichtline, wonach EU-Mitgliedstaaten, in denen die Abdeckung mit Tarifverträgen weniger als 80 % aller Beschäftigungsverhältnisse umfasst, verpflichtet sind, nationale Aktionspläne zur Förderung von Tarifverhandlungen zu entwickeln und diese der Kommission in Brüssel zuzuleiten.

3. Rechtsfolgen der Entscheidung

Allgemein war im Vorfeld der Entscheidung erwartet worden, dass sich der EuGH dem Votum des Generalanwalts anschließen würde und die Mindestlohnrichtlinie ganz oder überwiegend für nichtig erklären würde. Eine solche umfassende Nichtigkeitserklärung hätte in Deutschland zunächst keine großen Auswirkungen gehabt, denn die Nichtigkeitserklärung einer EU-Richtlinie durch den EuGH wirkt sich zunächst nicht automatisch auf nationale Umsetzungsakte dieser Richtlinie aus.

Das sehr zurückhaltende Urteil des EuGH wird aller Voraussicht nach dazu führen, dass das Gesetzgebungsverfahren zum Bundestariftreuegesetz (BTTG) weitergehen wird. Wie schon angedeutet enthält die Mindestlohnrichtlinie in Artikel 4 die Vorgabe an die einzelnen Mitgliedstaaten, beim Absinken der tarifvertraglichen Abdeckung unter 80 %, nationale Aktionspläne zur Förderung von Tarifverhandlungen zu entwickeln und der Kommission in Brüssel zuzuleiten. Die Bundesregierung hatte im August 2025 ein Konsultationsverfahren zur Erarbeitung solch eines Nationalen Aktionsplanes eingeleitet; im Rahmen dieser Konsultation hatte die DGS gemeinsam mit dem VdDD eine Stellungnahme abgegeben.

Ein wesentlicher Teil des zu entwickelnden Nationalen Aktionsplans dürfte die Verabschiedung des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) sein, mit dem die Bundesregierung die Tarifbindung in Deutschland stärken will, insbesondere im Bereich öffentlicher Auftragsvergaben durch den Bund und bundesweit tätige Körperschaften. Die DGS hatte – ebenfalls gemeinsam mit dem VdDD – eine Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf abgegeben. Ferner wurde die DGS von der CDU/CSU-Fraktion als Sachverständige in die Anhörung zum BTTG geladen und hatte dort die Möglichkeit umfassend mündlich Stellung zu nehmen.

In der Anhörung vor dem Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales zeigte sich einmal mehr, dass die Koalitionsparteien zwar über das Regelungsziel des BTTG einig sind, nicht aber über den Weg dorthin. Die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag befürchtet erhebliche bürokratische Aufwände und entsprechende Belastungen für betroffene Unternehmen. Diese unterschiedlichen Sichtweisen der Koalitionsfraktionen auf den BTTG-Entwurf kamen in der parlamentarischen Anhörung zur Sprache.

Die DGS hat stets betont, dass sie hinter dem Regelungsziel des BTTG steht, denn die DGS steht für ein vertrauensvolles Miteinander von Dienstgebern und Mitarbeitern sowie für faire und angemessene kollektive Arbeitsbedingungen. Gleichwohl sieht die DGS beim BTTG-Entwurf immer noch Handlungsbedarf. Vor allem fordert die DGS eine volle Gleichstellung von Tarifverträgen und kirchlichen AVR im Gesetzentwurf.

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