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BMAS gibt FAQ zu Arbeits­zeit­erfassungs­urteil des BAG heraus

Das BMAS betont in den FAQ, dass in Anwendung der Entscheidung des BAG vom 13.09.2022 bereits derzeit eine Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit besteht.

Am 13.09.2022 hat das BAG entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gesetzlich verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die Arbeitszeiten erfasst werden können (BAG Beschluss vom 13.09.2022 Az. 1 ABR 22/21). Über die Entscheidung wurde auf der Basis der Pressemeldung hier berichtet. Die Entscheidungsgründe liegen aktuell noch nicht vor. Jedoch hat das BMAS wohl aufgrund der bestehenden Diskussionen über die aus dem Urteil resultierenden Verpflichtungen FAQ zu der Entscheidung herausgegeben. Diese finden Sie im Internetauftritt des BMAS (Stand 14.10.2022, 09:30 Uhr):

BMAS - Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung

Das BMAS betont in den FAQ, dass in Anwendung der Entscheidung des BAG bereits derzeit eine Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit besteht. Diese ist zwar nicht im Arbeitszeitgesetz, aber im ArbSchG verankert. In § 16 ArbZG ist lediglich die Erfassung von über werktäglich acht Stunden hinausgehende Zeiten und der gesamten Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen festgehalten.

Das BMAS weist darauf hin, dass bis zu einer genaueren Bestimmung Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit festgehalten werden müssen und dass dafür auch handschriftliche Aufzeichnungen ausreichen. Interessanterweise wird dabei auch auf die Vertrauensarbeitszeit hingewiesen, die nach wie vor möglich sei, zu der die Arbeitszeiten aber nunmehr verpflichtend zu erfassen sind. Gleichfalls wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung unabhängig vom Arbeitsort gilt – und damit auch für mobiles Arbeiten. Gleichfalls wird darauf hingewiesen, dass (nur) die durch Landesrecht bestimmten Arbeitsschutzbehörden verbindliche Entscheidungen im Einzelfall treffen können.

Es ist davon auszugehen, dass die beachtenswerten FAQ des BMAS ausgehend von der sich ändernden Praxis künftig aktualisiert werden. Ob und wenn ja wie ggf. der Gesetzgeber auf die Entscheidung des BAG reagieren wird, hängt nach dem Hinweis des BMAS von dem Inhalt der noch nicht veröffentlichten Entscheidungsgründe ab. Danach werde das BMAS Vorschläge für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung machen. Mit Regelungsvorschlägen des BMAS ist daher frühestens im ersten Quartal 2023 zu rechnen.

 

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