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BAG: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. Es wurde auch eine wichtige Entscheidung bezüglich der Rolle der Betriebsräte getroffen.

Sachverhalt

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13.09.2022 festgestellt, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gesetzlich verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die Arbeitszeiten erfasst werden können. Es hat deshalb entschieden, dass ein Betriebsrat eine Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems nicht vor der Einigungsstelle erzwingen kann (BAG, Beschluss vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21).

Vordergründig ging es in dem Verfahren um ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Der Betriebsrat wollte vor der Einigungsstelle die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems durchsetzen. In dem Beschlussverfahren über das hierfür notwendige Bestehen eines Initiativrechts des Betriebsrates hat das BAG abweichend vom Landesarbeitsgericht (LAG) jetzt festgestellt, dass diese Zuständigkeit nicht besteht, wenn bereits eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einführung eines Zeiterfassungssystems besteht. Dieses ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.

Entscheidung

Ausdrücklich hat das BAG zur Begründung der Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG herangezogen. Die die Verpflichtungen des Arbeitgebers im Arbeitsschutz festlegende Norm enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Arbeitszeit, wie auch das Arbeitszeitgesetz selbst keine Bestimmungen zu Erfassungsverpflichtungen des Arbeitgebers enthält.

In der Pressemitteilung findet sich noch kein Hinweis darauf, wie die unionsrechtskonforme Auslegung basiert ist. Es wird aber davon auszugehen sein, dass sie ähnlich erfolgen wird, wie in der sogenannten Stechuhr-Entscheidung des EuGH vom 14.05.2019 (Az. C-55/18). Auch der EuGH hatte aus den eher allgemein gehaltenen Verpflichtungen der Arbeitsschutzrichtlinie (88/2003 EG) und insbesondere der Arbeitszeitrichtlinie (89/391 EWG) eine Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit hergeleitet.

Das Urteil geht von einer arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers aus. Sie betreffen Mitarbeitende unabhängig davon, ob es sich um tarifliche oder außertarifliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt. So wird auch in sogenannten „Vertrauensarbeitszeitsystemen“ eine Aufzeichnungspflicht folgen. Für ambulante Dienste wird ebenfalls eine Erfassungspflicht und damit auch ein dokumentierter Beschreibungsbedarf bestehen, was als Arbeitszeit gewertet und erfasst wird. Maßgeblich betroffen sind auch Arbeitszeiten im Home-Office. Die Begründung auf das ArbSchG lässt erwarten, dass hier auch eine engere Kontroll-pflicht durch die zuständigen Behörden erfolgen soll.

Bewertung

Es wird für eine abschließende Bewertung der Entscheidung des BAG aber abzuwarten sein, wie die Begründung der bislang nur als Pressemeldung veröffentlichten Entscheidung erfolgt. Die Fragen werden nach deren Veröffentlichung wieder aufzugreifen sein. Mit der Entscheidung des BAG wurde über das Ob einer Arbeitszeiterfassung eine Entscheidung getroffen – das Wie bleibt aber nach wie vor offen. Dies eröffnet der Arbeitgeberin Spielräume, solange sie der Verpflichtung zur Erfassung nachkommt und der Gesetzgebende keine konkrete Regelung schafft. Vor dem Hintergrund der gestrigen Entscheidung sollten jedenfalls bereits jetzt, soweit noch keine Arbeitszeiterfassungen erfolgen, entsprechende Systeme, die nicht zwingend elektronisch sein müssen, eingeführt werden.

Die Pressemitteilung des BAG finden Sie hier.

BAG vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21

Rechtsprechung

Autor/-in: Helge Martin Krollmann

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