Beschluss der Bundeskommission
Mit dem Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission am 9. Oktober 2025 in Fulda wurde ein zentraler Reformprozess erfolgreich abgeschlossen: Zum 1. Januar 2027 tritt die neue AVR Caritas 2027 in Kraft. Damit wird die bisherige Anlage 2 AVR Caritas in das modernisierte Vergütungssystem überführt, das bereits in den Anlagen 31 bis 33 für Pflege, Sozial- und Erziehungsdienst sowie weitere Berufsgruppen gilt.
Mit dem In-Kraft-Treten der neuen AVR Caritas 2027 werden die Mitarbeitenden, die bis dahin nach Anlage 2 AVR Caritas eingruppiert sind oder bei einer Neueinstellung eingruppiert würden, nach der Entgeltordnung der AVR Caritas 2027 in eine Struktur eingruppiert, wie sie bereits in den Anlagen 31 bis 33 AVR Caritas gegeben ist. Zudem werden die AVR Caritas durch die AVR Caritas 2027 in eine einheitliche Struktur überführt. Die bisherige kleinteilige Untergliederung der AVR Caritas in einen Allgemeinen Teil und einzelne Anlagen wird zugunsten eines durchgeschriebenen Textes aufgegeben. Lediglich für einige wenige Berufsgruppen (Ärzte, Lehrkräfte) und für Auszubildende werden Sonderregelungen weiterhin in Anhängen getroffen.
Einheitliche Regelungen für alle Mitarbeitenden
Soweit nicht im Zusammenhang eine gesonderte Regelung für bestimmte Mitarbeitende existiert, gelten alle Regelungen der AVR Caritas 2027 für alle Mitarbeitenden. Mit der Neufassung entfallen deshalb die bisherigen Bestimmungen für die Weihnachtszuwendung und das zusätzliche Urlaubsgeld. Für alle Mitarbeitende gilt eine einheitliche Jahressonderzahlung und eine Leistungskomponente.
Abschluss eines langfristigen Reformprozesses
Mit dem Beschluss der Bundeskommission findet ein 2010 begonnener Prozess der Überführung aller Mitarbeitenden in ein einheitliches AVR-System seinen Abschluss. Mit Wirkung ab 2011 waren damals für die Berufsgruppen der Pflege und des Sozial- und Erziehungsdienstes die Vergütungssystematik und die Arbeitszeitregelungen aus dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Kommunen (TVöD-VKA) in die Anlagen 30 bis 33 AVR Caritas übernommen worden. Dabei war bereits der Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) übergreifend über alle Hilfebereiche definiert. Demgegenüber war für die Pflege nach Einrichtungsart differenziert worden. Insbesondere für Beratungsdienste, Verwaltungen und Tätigkeiten in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen (wie beispielsweise Labor oder Logopädie) galten demgegenüber die alten, aus dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) entlehnten Regelungen insbesondere in den Anlagen 2 ff. AVR Caritas.
Ziel: Einheitliche Strukturen in den AVR Caritas
Damit galten seit 2011 in den AVR Caritas abhängig von der Tätigkeit des Mitarbeitenden zum Teil völlig unterschiedliche tarifliche Regelungen insbesondere im Kernbereich der Arbeitszeit, aber auch bei der Vergütung und bei bestimmten Sonderregelungen wie der Urlaubsregelung. Daher wurde frühzeitig das Ziel formuliert, einheitliche Bestimmungen zu schaffen und die 2011 in Kraft getretene unübersichtliche Struktur der AVR Caritas zu vereinheitlichen.

