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Betriebliche Altersvorsorge bei der Caritas

 Stabilität sichern – Zukunft gestalten

Stabilität sichern – Zukunft gestalten

Die Amtsperiode 2022-2025 war in Sachen Zusatzversorgung anders als in der vorhergehenden Niedrigzinsphase durch einen ruhigen Verlauf geprägt. Überlegungen zur Zukunftsfestigkeit der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bei Kirche und Caritas werden jedoch in den nächsten Jahren umzusetzen sein.

Zusatzversorgung: Schwerpunkt VersO A

Die nach den AVR Caritas in der Versorgungsordnung (VersO) A der Anlage 8 AVR Caritas als Regelfall vorgesehene Zusatzversorgung der Mitarbeitenden erfolgt nach den Grundregelungen des Altersversorgungstarifvertrags der Kommunen (ATV-K). Ab 2022 bewegte sich dieses System – nach den Turbulenzen der vorhergehenden Niedrigzinsphase – in der Amtsperiode der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. (AK Caritas) wieder in ruhigerem Fahrwasser. Dies galt insbesondere für die Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) in Köln, die mit einem kapitalgedeckten Finanzierungssystem arbeitet und für Beitragsstabilität auf langfristig verlässliche Erträge angewiesen ist. Aber auch bei den nach der VersO A ebenfalls als Versorgungsträger möglichen anderen Zusatzversorgungskassen, die zumindest auch umlagefinanziert arbeiten, waren große Schwankungen nicht zu verzeichnen.

Besonderheit KZVK: Neues Finanzierungssystem „ProFi“

Nicht zuletzt in Reaktion auf die Niedrigzinsphase wurden die Finanzierungsgrundlagen der KZVK für die Pflichtversicherung neu aufgestellt, was einen maßgeblichen Anteil zur Beitragsstabilität beigetragen hat. Nachdem die beiden bis 2019 Abrechnungsverbände S und P zum neuen Abrechnungsverband G zusammengelegt wurden, ergaben sich bei den deshalb ab 2020 jährlich zu zahlenden Angleichungsbetrags keine nennenswerten Schwierigkeiten. Sie sind auch nicht bis zum Ende der Erhebung des Angleichungsbeitrags mit dem Jahr 2026 zu erwarten. Der bis dahin einheitliche Beitragssatz von 6,0 Prozent des zusatzversorgungs­pflichtigen Entgelts wird voraussichtlich auf 6,7 Prozent ab 2027 steigen.

Gremienvertretung in der KZVK

Die laufende Amtszeit der Vertreterversammlung der KZVK begann zeitgleich mit der Amtszeit der AK Caritas am 1. Januar 2022. Fünf der sechs Vertreterinnen und Vertreter, die nach der Satzung der KZVK aus der Caritas vorgeschlagen werden, wurden entsprechend der mit dem Vorstand des Deutschen Caritasverbandes e.V.  und der Dienstgeberseite der AK Caritas (DGS) im November 2019 vereinbarten Verfahrensregelung unter Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern aus den Sparten der Caritas und der Ortscaritasverbände von der Mitgliederversammlung der DGS durch Wahl vorgeschlagen. Durch Ausscheiden bedingte Veränderungen wurden durch die Vorschlagsliste abgedeckt, so dass Nachwahlen bislang nicht erforderlich waren.

Die Amtszeit des Aufsichtsrates ist überlappend. Auch hier ist aktuell in der 2025 begonnenen Amtsperiode die Vertretung durch die DGS kontinuierlich gegeben.

Die Zusammenarbeit mit den weiteren Beteiligtenvertretern und -vertreterinnen aus dem Bereich der verfassten Kirche ist vertrauensvoll gut. Die gemeinsamen Vorbesprechungen – wie auch im Bedarfsfall weiteren Sitzungen – werden, soweit rechtlich möglich, durch die Geschäftsstelle der DGS unterstützt. Dies gilt auch für die Arbeit in den Ausschüssen.
 

Arbeitsgruppe „Zukunft der bAV“

Von Januar 2022 bis April 2024 befasste sich unter Federführung der KZVK eine Arbeitsgruppe mit dem Thema „Zukunft der bAV“. Ausgangspunkt waren die Erfahrungen aus der Niedrigzinsphase. Ziel war es, zu prüfen, ob und wie das von der KZVK getragene System der Zusatzversorgung langfristig zukunftssicher gestaltet werden kann. Neben einem Vertreter aus dem Bereich der verfassten Kirche waren für die Beteiligten zwei Vertreter der DGS Mitglied der Arbeitsgruppe. Auch hier wurde die fortlaufende Arbeit der Mitglieder im rechtlich möglichen Rahmen durch die Geschäftsstelle der DGS unterstützt. Die Mitarbeiterseite der AK Caritas hatte auf eine Teilnahme verzichtet.

Der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe erschien im April 2024. Er greift Fragestellungen wie die Sicherung des dauernden Beitragsflusses zum Beispiel bei steigenden Insolvenzzahlen, die Möglichkeiten und Folgen einer Einführung einer reinen Beitragszusage oder auch die Folgen von größeren Veränderungen in dem dem System zugrunde liegenden ATV-K auf.

Teile der Ergebnisse, wie die Einführung der Möglichkeit einer vollen Beteiligung nicht katholischer Träger bei der Übernahme katholischer Einrichtungen, wurden in der Satzung der KZVK bereits umgesetzt. Andere Fragestellungen werden noch beraten.

Zusatzversorgung nach der VersO B: Pensionskasse der Caritas VVaG

Bekanntlich hatte die Pensionskasse der Caritas VVaG (PKC) 2018 ihre Leistungen mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit der Folge abgesenkt, dass die Einstandspflicht der Träger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz bei Eintritt des Versorgungsfalles greift. Da die PKC keine neuen Versicherten mehr aufnehmen darf (sog. RunOff), werden keine neuen Problemfälle mehr entstehen. Nach den aktuellen Berichten der PKC werden die abgesenkten Leistungen auch voll erbracht werden können.

In der aktuellen Amtsperiode war das Thema allerdings Gegenstand von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes. Am 14. März 2023 hat das Bundesarbeitsgericht in zwei Urteilen (3 AZR 176/22 und 3 AZR 197/22) bestätigt, dass nach der Leistungskürzung die betreffenden Dienstgeber zum Ausgleich bei Eintritt des Versorgungsfalls verpflichtet sind.

Abzuwarten bleibt, ob die PKC künftig Überschüsse erwirtschaftet und wie sich diese auf die Leistungen und dann auf die verbleibende Einstandspflicht auswirken.

Zusatzversorgung nach der VersO C: R+V

Die mit dem Beginn des RunOffs der PKC eingeführte VersO C, die aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem Deutschen Caritasverband e.V. eine Direktversicherung bei der R+V vorsieht, ist nach wie vor eine Fall-Back-Lösung, wenn eine Zusatzversorgung bei der KZVK nicht möglich ist. Hier werden zwar auch weiterhin Zusagen erteilt und entsprechende Versicherungsverträge abgeschlossen. Nicht zuletzt die zur Zeit entspanntere Lage an den Finanzmärkten mit ihren Folgen für die KZVK führt aber zu einer eher gedämpften Nachfrage nach der VersO C.

Ausschuss Altersversorgung der Bundeskommission, Entwurf BRSG II

Auch vor dem Hintergrund dieser Lage hat der Ausschuss Altersversorgung der Bundeskommission sich in jährlichen Sitzungen auf den notwendigen Austausch mit den Vertretern der oben genannten Versorgungsträger beschränkt.

Insbesondere hat kein Austausch zu dem im Jahr 2024 eingebrachten Entwurf des sog. Betriebsrentenstärkungsgesetzes II (BRSG II) im Ausschuss stattgefunden. Der jetzt im Sommer 2025 erneut als Referentenentwurf vorgelegte Vorschlag aus dem Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem Bundesfinanzministerium sieht unter anderem eine weitere Stärkung der reinen Beitragszusage in der bAV vor. Diese ist nach wie vor nur durch Tarifvertrag gestaltbar, der Dritte Weg der Kirchen ist hier nicht einbezogen. Die Dienstgeberseite der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission hatte mit Unterstützung der Geschäftsstelle der DGS in einer Stellungnahme an das BMAS entsprechende Einbeziehungen des Dritten Wegs in die Möglichkeiten der reinen Beitragszusage eingefordert. Die Mitarbeiterseite spricht sich eindeutig dagegen aus. Es wird abzuwarten sein, wie das jetzt anlaufende neuerliche Gesetzgebungsverfahren den Dritten Weg berücksichtigen wird.