Bericht zur Sitzung der Bundeskommission vom 14.12.2023
Beschluss zu Anlage 17a AVR
In der Anmerkung zu § 7 Abs. 2 Anlage 17a AVR wurde Satz 2 geändert und Satz 3 gestrichen. Satz 2 hatte zuvor festgelegt, dass sich das Wertguthaben für Mitarbeitende, die von der allgemeinen Tarifrunde profitieren, zum 1. März 2024 um 11,5 v.H. erhöht. Die Regelung hat dabei nicht berücksichtigt, dass in den Regionen uneinheitliche Zeitpunkte der Tariferhöhung bestehen, also die Vergütungserhöhungen nicht überall zum 1. März 2024 erfolgen. Satz 2 hätte in seiner bisherigen Form dazu geführt, dass sich in manchen Fällen die Wertguthaben für Mitarbeitende in Altersteilzeit vor den Vergütungen und Entgelten der anderen Mitarbeitenden erhöht hätten.
Auf das Thema aufmerksam gemacht hat ein Kompetenzübertragungsantrag der RK Ost, der aus diesem Grund ein abweichendes Erhöhungsdatum für ihr Regelungsgebiet vorgesehen hat. Obwohl sich die Bundeskommission nun entschieden hat, die Regelung selbst durch Beschluss anzupassen, wurden Sinn und Zweck des Kompetenzübertragungsantrags der RK Ost gewahrt: Nach der Logik des Satzes 1 der Anmerkung zu § 7 Abs. 2 Anlage 17a AVR knüpft die Erhöhung des Wertguthabens auf Grundlage des Beschlusses zur Tarifrunde 2023 Teil 2 nun wieder an die regionale Erhöhung der Vergütung und Entgelte an. Die Festlegung des Vomhundertsatzes in diesen Fällen auf 11,5 v.H. bleibt durch die Änderung unberührt.
Satz 3 der Anmerkung wurde ersatzlos gestrichen, da er lediglich deklaratorischer Natur war und aufgrund der jetzigen Formulierung des Satzes 2 mindestens entbehrlich wurde.
Beschluss zu Anlage 2e AVR
Durch einen zweiten Beschluss wurde bei den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen in Anlage 2e AVR eine klarstellende Ergänzung vorgenommen. Dadurch wird die durch Beschluss der Bundeskommission 3/2023 eingeführte umfassendere Regelung zur Stufenvorweggewährung im laufenden Dienstverhältnis klarstellend und regelergänzend in die bereits bestehende Anmerkung zur Stufenvorweggewährung in den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 4b bis 8 des Abschnitts IV Unterbuchstabe B der Anlage 2e eingepflegt. Die Änderung erfolgte insbesondere auch mit Blick auf die Refinanzierung.
Bericht aus der BK