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Kommentierung SuE-Abschluss 2022 - Teil 2 (Dezember)

Der SuE-Beschluss Teil II enthält im Wesentlichen neue Regelungen zum Umfang der Vorbereitungs- und Qualifizierungszeiten, zur fachpraktischen Ausbildung als einschlägige Berufserfahrung, zu den Änderungen und Ergänzungen der Tätigkeitsmerkmale sowie zu den ab dem 1. Oktober 2024 gültigen Änderungen der Stufenlaufzeiten und den Anpassungen der Werte der Entgeltgruppe S 9.

Am 8. Dezember 2022 hat die Bundeskommission den zweiten Teilbeschluss zur Tarifrunde Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) gefasst. In diesem Beschluss wurden – wie angekündigt – die bisher nicht nachvollzogenen Teile der Tarifeinigung zum TVöD-B/VKA für den Geltungsbereich der Anlage 33 AVR umgesetzt. Der SuE-Beschluss Teil II enthält im Wesentlichen neue Regelungen zum Umfang der Vorbereitungs- und Qualifizierungszeiten, zur fachpraktischen Ausbildung als einschlägige Berufserfahrung, zu den Änderungen und Ergänzungen der Tätigkeitsmerkmale sowie zu den ab dem 1. Oktober 2024 gültigen Änderungen der Stufenlaufzeiten und den Anpassungen der Werte der Entgeltgruppe S 9.

Der Beschluss der Bundeskommission wird derzeit von den Regionalkommissionen umgesetzt.

1. Vorbereitungs- und Qualifizierungszeit

Ab dem 1. Januar 2023 wird im § 2a Anlage 33 AVR die Zahl 19,5 durch 30 ersetzt. Die Stundenanzahl zur Vorbereitung und Qualifizierung wird also für vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende auf 30 Stunden pro Kalenderjahr angehoben. Abgesehen von der Stundenanzahl bleibt die Regelung unverändert. Die Stunden können nach wie vor sowohl für die Vorbereitung der Arbeit als auch für die persönliche Qualifizierung genutzt werden. Die Stunden stehen dabei weiterhin nicht unbedingt zur freien Verfügung der Mitarbeitenden (kein Freistellungsanspruch). Der Dienstgeber kann für diese Zeit entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen anordnen. Der von der Regelung umfasst Personenkreis bleibt ebenfalls unverändert.

Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich auch die neue Stundenanzahl entsprechend ihrer vereinbarten Arbeitszeit.

2. Fachpraktische Ausbildung als einschlägige Berufserfahrung

Die neue Fassung der Anmerkung zu § 11 Abs. 2 Satz 3 Anlage 33 AVR sieht vor, dass ein Berufspraktikum nach abgelegtem Examen oder eine praktische Ausbildung nach abgelegter theoretischer schulischer Teilprüfung grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung gilt. Entfallen ist damit die bisher enthaltene Einschränkung auf Ausbildungen der Anlage 7 AVR. Es ist damit unerheblich, wo das Praktikum bzw. die Ausbildung absolviert wurde.

Gemäß Satz 2 der Anmerkung gilt die Zeit einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zum Erzieher bzw. zur Heilerziehungspflegerin als einjährige einschlägige Berufserfahrung. Unabhängig davon, wie hoch der Praxisanteil einer derartigen Ausbildung tatsächlich war, wird damit klargestellt, dass in jedem Fall nur die Berücksichtigung von einem Jahr erfolgt. Damit ist bei einer Übernahme nach der Ausbildung eine Zuordnung zur Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe möglich.

3. Änderungen und Ergänzungen der Tätigkeitsmerkmale

3.1 Ergänzung Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen S 2 bis S 4

In den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 4 werden ergänzend die Sozialassistenten aufgenommen. Aus den Heilerziehungshelferinnen werden Heilerziehungs(pflege)helferinnen, um der uneinheitlichen Verwendung der Bezeichnungen Heilerziehungshelfer und Heilerziehungspflegehelfer gerecht zu werden.

3.2 Ergänzung Tätigkeitsmerkmale in Entgeltgruppe S 8a

Die Entgeltgruppe S 8a wird um ein neues Tätigkeitsmerkmal ergänzt und erhält einige Tätigkeitsmerkmale, die bisher in der Entgeltgruppe S 7 enthalten waren.

Neu hinzu kommen Gruppenleitungen in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder in Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Voraussetzung ist allerdings, dass die Mitarbeitenden neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung auch eine Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung (gFAB) abgeschlossen haben. Die Mitarbeitenden mit Sonderpädagogischer Zusatzqualifikation (SPZ) sind weiterhin in der Entgeltgruppe S 7 Ziffer 4 eingruppiert. Die SPZ ist damit keine der gFAB gleichwertige Qualifikation.

Die Tätigkeitsmerkmale der S 7 Ziffer 5 bis 7 werden in die S 8a aufgenommen. Dies betrifft namentlich die Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit (bisher S 7 Ziffer 7), Mitarbeitende mit Meisterprüfung in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe (bisher S 7 Ziffer 5) und Mitarbeitende mit Meisterprüfung/Techniker als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen (bisher S 7 Ziffer 6).

3.3 Ergänzung Tätigkeitsmerkmal in Entgeltgruppe S 14

In der Entgeltgruppe S 14 werden ab dem 1. Januar 2023 auch sonstige Mitarbeitende, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, berücksichtigt. Dabei gelten keine Besonderheiten zu den bereits bekannten „sonstigen“ Mitarbeitenden. Ansonsten ändert sich durch diese Erweiterung nichts. Es bleibt also weiterhin dabei, dass das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 im Bereich der Caritas nur in absoluten Ausnahmefällen – wenn von Kommune oder Landkreis explizit entsprechende Aufgaben übertragen wurden – zur Anwendung kommt.

3.4 Erweiterung der Anmerkung Nummer 3

Die Anmerkung Nummer 3 wird um den Ausbildungsabschluss Kinderpfleger erweitert und gilt nun auch für Ganztagsangebote für Schulkinder.

3.5 Ergänzung der Anmerkung Nummer 6

Die Anmerkung Nummer 6 wird um weitere besonders schwierige fachliche Tätigkeiten ergänzt.

Dabei ist die Voraussetzung für den Facherzieher nach Buchstabe f nicht mehr, dass dieser einrichtungsübergreifende Aufgaben wahrnimmt, sondern, dass er über eine entsprechende Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden verfügt. Facherzieherinnen verfügen über eine Zusatzqualifikation (etwa zum Facherzieher für Integration oder für Sprachförderung). Dieser Zusatzqualifikation wird mit der Ergänzung mehr Bedeutung verliehen.

Gemäß dem neuen Buchstaben g gelten auch Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf als besonders schwierige fachliche Tätigkeiten. Für die Bestimmung des „erhöhten Förderbedarfs“ sollte auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen zurückgegriffen werden. Die Norm ist zudem dahingehend auszulegen, dass der erhöhte Förderbedarf nicht durch die Mitarbeitenden vor Ort festzustellen ist, sondern dies durch offizielle Stellen im Rahmen des jeweils landesrechtlich vorgesehenen Verfahrens zu erfolgen hat.

Diese Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs ist vor dem Hintergrund erforderlich, dass mit dem Buchstaben g ohnehin eine im Vergleich zu den Buchstaben a und b deutlich niedrigere Heraushebungsschwelle geschaffen wurde. Es ist daher geboten, die oben genannten Anforderungen an den erhöhten Förderbedarf zu stellen, um einen sinnvollen Gebrauch des Buchstaben g zu gewährleisten und eine nicht bezweckte flächendeckende Anwendung zu verhindern.

Der Buchstabe h umfasst die Tätigkeiten von Mitarbeitenden, die vom Dienstgeber zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII (Kinderschutzfachkraft) bestellt worden sind. Die Bestellung im Sinne der Regelung erfordert lediglich die entsprechende Übertragung der Aufgabe. Es bedarf keiner besonderen Qualifikation, sondern liegt in der Verantwortung der Einrichtungen, nur solche Beschäftigte zur Kinderschutzfachkraft zu bestellen, die zur Übernahme der Tätigkeit geeignet sind.

3.6 Änderung der Anmerkung Nummer 9

Bei der Ermittlung der Durchschnittsbelegung für die Eingruppierung von Kitaleitungen wird der Betrachtungszeitraum auf das gesamte vorangegangene Kalenderjahr verlängert. Außerdem werden die für die Herabgruppierung notwendige Schwelle der Abweichung (Abweichungstoleranz) von 5,0 Prozent auf 7,5 Prozent erhöht. Dadurch reagiert die Regelung deutliche weniger sensitiv auf Veränderungen in der Belegung und vermeidet so in den überwiegenden Fällen Herabgruppierungen.

3.7 Ergänzung der Anmerkung Nummer 11

Der Katalog der Anmerkung Nummer 11 wird um einige Tätigkeiten ergänzt. Zudem wird der bisherige Buchstabe b (Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen) – anders als im Bereich des TVöD – nicht gestrichen, sondern zum neuen Buchstaben k.

Der Buchstabe e umfasst nun Tätigkeiten in der Unterstützung bzw. Assistenz von Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX, bei denen in mindestens vier der neun Lebensbereiche im Sinne von § 118 SGB IX (Lernen und Wissensanwendung, Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, häusliches Leben, interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, bedeutende Lebensbereiche und Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben) nicht nur vorübergehende Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe vorliegen.

Der Buchstabe f enthält Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit, wobei alle sozialarbeiterischen und sozialpädagogischen Tätigkeiten in sämtlichen Schulformen erfasst sind.

Ferner sind mit dem Buchstaben g Tätigkeiten in der Unterstützung bzw. Assistenz von Menschen mit multiplen psychosozialen Beeinträchtigungen in den Kreis der schwierigen Tätigkeiten aufgenommen. Dabei müssen Menschen unterstützt werden, die in mehrfacher Weise psychosozial beeinträchtigt sind und daher ständige Hilfe bei der Alltagsbewältigung benötigen. Eine einfache aufsuchende Tätigkeit zur Bewältigung einzelner Alltagssituationen genügt nicht.

3.8 Neufassung der Anmerkung Nummer 12

Durch die Neufassung der Anmerkung Nummer 12 wird klargestellt, dass neben Mitarbeitenden mit einem Abschluss als Diplompädagoge auch Mitarbeitende mit einem Bachelor- oder Masterabschluss in Erziehungswissenschaften oder Kindheitspädagogik unter die Entgeltgruppe S 14 fallen können. Voraussetzung ist, dass sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben.

3.9 Neufassung der Anmerkung Nummer 14

In der Anmerkung Nummer 14 wir nun eine der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellte Qualifikation verlangt. Der zweite Satz, der vorher den Abschluss als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen als gleichwertig benannte, wurde gestrichen, da dieser Abschluss nun zu einer Eingruppierung in die S 8a führt (siehe oben 2.2).

4. Änderung der Stufenlaufzeiten ab dem 1. Oktober 2024

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2024 werden die Stufenlaufzeiten der Anlage 33 den Stufenlaufzeiten der Anlagen 31 und 32 angepasst; die verlängerten Stufenlaufzeiten und die vorgezogenen Endstufen werden abgeschafft.

Dadurch werden Mitarbeitende in Stufe 2, die am 1. Oktober 2024 eine Stufenlaufzeit von mindestens zwei Jahren haben, der Stufe 3, Mitarbeitende in Stufe 3 mit einer Stufenlaufzeit von mindestens drei Jahren der Stufe 4 zugeordnet.

Ab dem 1. Oktober 2024 werden zudem Mitarbeitende der Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 und Mitarbeitende der Entgeltgruppe S 8b in der Fallgruppe 2 mit einer Stufenlaufzeit von mindestens vier Jahren in der Stufe 4 der Stufe 5 zugeordnet. Mitarbeitende der Entgeltgruppe S 8b Ziffer 1, 3, 4 und 5, die zum 1. Oktober 2024 in der (fiktiven) Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von mehr als fünf Jahren absolviert haben, werden in Stufe 6 eingruppiert.

Für alle anderen Mitarbeitenden, die am 1. Oktober 2024 bereits in den Stufen 4 bis 6 sind, gibt es keine Änderungen.

Die Stufenlaufzeit beginnt nach der Neuzuordnung jeweils neu zu laufen.

5. Anpassung der Werte der Entgeltgruppe S 9 ab dem 1. Oktober 2024

Im Zuge der Anpassung der Stufenlaufzeit müssen auch die Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 9 angepasst werden. Da sich die Tabellenwerte bis zum 1 Oktober 2024 durch allgemeine Entgeltanpassungen verändern werden, wird die Tabelle in der jetzigen Höhe nie in Kraft treten. Die nun festgelegten Werte werden mit Inkrafttreten um die bis dahin erfolgten prozentualen Anpassungen erhöht werden.

6. Antragsrecht

Sofern sich für Mitarbeitende durch die Änderungen ab dem 1. Januar 2023 Änderungen ergeben, werden diese nur auf Antrag in die entsprechend höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Der Antrag ist bis zum 30. Juni 2023 zu stellen und wirkt auf den 1. Juli 2022 zurück. Sämtliche Änderungen durch die höhere Eingruppierung entfalten ihre Wirkung damit bereits ab dem 1. Juli 2022. Das heißt auch, dass die Stufenlaufzeit bereits ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt.

Aufgrund der geltenden Eingruppierungsautomatik sind Anträge nach dieser Frist trotzdem insofern zu berücksichtigen, als dass die Mitarbeitenden in die richtige Entgeltgruppe einzugruppieren sind. Dies kann dann jedoch nicht mehr rückwirkend passieren. Eine automatische Höhergruppierung nach Fristablauf verstieße gegen den Sinn und Zweck der Norm und ist deshalb nicht vorzunehmen. Das heißt: Solange die Mitarbeitenden keinen Antrag stellen, werden sie nicht höhergruppiert. Stellen sie den Antrag bis zum 30. Juni 2023 wirkt die Höhergruppierung bei Vorliegen der Voraussetzungen auf den 1. Juli 2022 zurück. Bei einer Antragstellung nach dem 30. Juni 2023 ist diesem bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhergruppierung stattzugeben, die Wirkung der Höhergruppierung ist jedoch ausschließlich in die Zukunft gerichtet.

Über die Anträge ist dabei unter Zugrundelegung der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Regelungen zu entscheiden.

7. Überleitung in die Anlage 33

Für den eher theoretischen Fall, dass Mitarbeitende der Anlage 2 durch die Änderungen des Beschlusses in die Anlage 33 eingruppiert werden könnten, erfolgt die Umgruppierung nur auf Antrag. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2023 zu stellen und wirkt auf den 1. Januar 2023 zurück.

Kommentierter Beschluss

Autor/-in: Dr. Pascal Krimmer, Yolanda Thau

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