GKV-Spitzenverband legt überarbeitete Zulassungs-, Pflegevergütungs- und Nachweis-Richtlinien für Pflegeeinrichtungen vor
Der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) hat in der Folgezeit drei Richtlinien zu diesen Vorschriften herausgebracht, die die gesetzlichen Vorgaben in §§ 72, 82c SGB XI zur tariflichen bzw. AVR-basierten Entlohnung in Pflegeeinrichtungen konkretisieren sollen. Mitte Juli 2026 hat der GKV-SV neugefasste Zulassungs-, Pflegevergütungs- und Nachweis-Richtlinien vorgelegt.
1. Die Zulassungs-, Pflegevergütungs- und Nachweis-Richtlinien des GKV-Spitzenverbands
§ 72 SGB XI in seiner momentanen Fassung legt die Zulassungsvoraussetzungen für Pflegeeinrichtungen fest und knüpft diese entweder an eine Gebundenheit an Tarifverträge bzw. an kirchliche AVR, an eine Anlehnung an solch ein kollektives Regelungswerk oder schließlich an die Zahlung des sog. regional üblichen Entlohnungsniveaus. Die Zulassungs-Richtlinien des GKV-SV konkretisieren die Vorgaben des § 72 SGB XI.
Die Pflegevergütungs-Richtlinien des GKV-SV wiederum konkretisieren die Vorgaben des § 82c SGB XI, der die Refinanzierung für Pflegeeinrichtungen sowie die Berechnung der regional üblichen Entlohnungsniveaus vorgibt.
Schließlich regeln die Nachweis-Richtlinien des GKV-SV im Einzelnen, wie zugelassene Pflegeeinrichtungen den Nachweis darüber zu erbringen haben, dass sie ihre tariflichen oder AVR-basierten Entlohnungsvorgaben auch tatsächlich einhalten.
Die Neufassungen der Zulassungs-Richtlinien und der Nachweis-Richtlinien sollen – so heißt es in den Vorbemerkungen beider Richtlinien – zur Erhöhung der Praktikabilität im Zulassungs- und Nachweisverfahren beitragen. Hierbei geht es in erster Linie um eine Vereinfachung der Nachweise von tarif- und AVR-gebundene Einrichtungen darüber, dass sie tatsächlich an Tarifverträge bzw. kirchliche AVR gebunden sind und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen.
2. Die Neufassung der Nachweis-Richtlinien
Bislang sah § 3 Nachweis-Richtlinien für tarif- und AVR-gebundene Pflegeeinrichtungen ein aufwendiges Verfahren zum Nachweis der tatsächlichen Zahlung der tarifvertraglich bzw. in den kirchlichen AVR festgelegten Gehälter vor. Tarif- oder AVR-gebundene Pflegeeinrichtungen hatten nach § 3 Abs. 1 Nachweis-Richtlinien alter Fassung (a.F.) zum entsprechenden Nachweis auf Aufforderung durch die Kostenträger
- anonymisierte Personallisten,
- anonymisierte Gehaltsabrechnungen und
- auf Verlangen Auszüge aus anonymisierten Arbeitsverträgen
vorzulegen.
Das neue Nachweisverfahren, § 3 Abs. 1 bis 3 Nachweis-Richtlinien n.F. sieht vor, dass tarif- oder AVR-gebundene Einrichtungen regelhaft zum Nachweis der tatsächlichen Zahlung der entsprechenden Gehälter einen der folgenden Nachweise vorzulegen haben:
- eine Bestätigung über das Bestehen einer Vollmitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband oder
- eine Bestätigung über das Bestehen eines Haustarifvertrages oder
- eine Bestätigung, dass die Pflegeeinrichtung aufgrund ihrer satzungsmäßigen Zuordnung Mitglied der Rechtsträger der (Erz-)Bistümer oder des Deutschen Caritasverbandes und seiner Gliederungen beziehungsweise der Evangelischen Gliedkirchen oder des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.V. oder der gliedkirchlichen oder freikirchlichen Diakonischen Werke ist oder dass sie sich in ihrer Satzung verpflichtet hat, für Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverträgen die jeweiligen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in ihren jeweils geltenden Fassungen anzuwenden.
Dieser Nachweis kann in Form eines Testats eines Wirtschaftsprüfers, in Form einer schriftlichen Bestätigung durch den Betriebsrat oder der Mitarbeitervertretung, durch eine Bestätigung der Arbeitsrechtlichen Kommission oder in Form eines Auszugs aus dem Landestarifregister erfolgen.
Für den Fall, dass begründete Zweifel an der tatsächlichen Zahlung AVR-gemäßer Gehälter bestehen, können die Kostenträger folgende in § 3 Abs. 3 Nachweis-Richtlinien n.F. aufgeführten Unterlagen anfordern:
- anonymisierte Personallisten,
- anonymisierte Gehaltsabrechnungen und
- auf Verlangen Auszüge aus anonymisierten Arbeitsverträgen.
Indem also nur noch bei begründeten Zweifeln über die tatsächliche Zahlung der in kirchlichen AVR festgelegten Gehälter oder Gehaltsbestandteile verlangt werden kann, einzelne Lohnjournale, Arbeitsverträge etc. vorzulegen, soll das Nachweisverfahren einfacher und praktikabler werden.
3. Die Neufassung der Zulassungs-Richtlinien
Die Neufassungen in den Zulassungs-Richtlinien entsprechen den Neufassungen in den Nachweis-Richtlinien nahezu vollkommen.
Die für tarif- und AVR-gebundene Pflegeeinrichtungen wesentliche Änderung in den Zulassungs-Richtlinien findet sich in § 4 Abs. 8 der Zulassungs-Richtlinien. Dort ist geregelt, wie Pflegeeinrichtungen im Rahmen ihrer Zulassung den Nachweis erbringen (können), dass sie tatsächlich an Tarifverträge oder kirchliche AVR gebunden sind. Bislang hieß es in § 4 Abs. 8 Zulassungs-Richtlinien, dass die Landesverbände der Pflegekassen – wenn sich Anhaltspunkte ergeben, die eine Prüfung erforderlich machen – prüfen können, ob tatsächlich eine Tarif- oder AVR-Bindung vorliegt. Zum Inhalt und Ablauf der Prüfung wurde auf § 3 der Zulassungs-Richtlinien verwiesen. Im Zulassungsverfahren waren danach Lohnjournale, Arbeitsverträge und Personalisten vorzulegen.
§ 4 Abs. 8 Nachweis-Richtlinien n.F. sieht dagegen vor, dass der Nachweis im Zulassungsverfahren – genau wie in § 3 Nachweis-Richtlinien n.F. – grundsätzlich durch die Vorlage von Mitgliedschaftsbestätigungen in Arbeitgeberverbänden, Arbeitsrechtlichen Kommissionen etc. zu erfolgen hat. Allerdings fehlt in § 4 Abs. 8 Zulassungs-Richtlinien n.F. der bisherige Passus, wonach solche Nachweise im Zulassungsverfahren nur verlangt werden können, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, die eine Prüfung erforderlich machen. Die Prüfung im Zulassungsverfahren wird also zukünftig von der Ausnahme zur Regel.
Nach Abs. 9 des § 4 der Zulassungs-Richtlinien n.F. können die Landesverbände der Pflegekassen beim Vorliegen von Hinweisen zur Nichteinhaltung der Vorgaben zur tariflichen Entlohnung die in § 3 Abs. 3 der Nachweis-Richtlinien genannten Unterlagen – also anonymisierte Personalliste, etc. (s.o.) – von der betreffenden Einrichtung verlangen und prüfen. Auch insoweit laufen die neugefassten Zulassungs-Richtlinien überwiegend analog zu den neugefassten Nachweis-Richtlinien. Allerdings verlangen die Nachweis-Richtlinien für eine umfassendere Überprüfung der Einrichtung begründete Zweifel an der tatsächlichen Zahlung AVR-gemäßer Gehälter, wohingegen in den Zulassungs-Richtlinien bereits einfache Hinweise genügen. Solche Hinweise können sich etwa aus Informationen von Beschäftigten oder aus der Prüfung der nach § 3 Abs. 1 der Nachweis-Richtlinien vorzulegenden Unterlagen ergeben.
4. Bewertung
Grundsätzlich sollten die Nachweise im Zulassungs- und Nachweisverfahren durch die neugefassten Nachweis- und Zulassungsrichtlinien einfacher werden; insbesondere sollte es einer Pflegeeinrichtung deutlich leichter fallen, einen Mitgliedschaftsnachweis eines Arbeitgeberverbands oder einer Arbeitsrechtlichen Kommission vorzulegen, als Gehaltsnachweise, Personallisten und ggf. noch anonymisierte dienst- oder Arbeitsverträge zusammenzutragen. Allerding fällt auch auf, dass der Nachweis im Zulassungsverfahren zukünftig regelhaft und nicht mehr ausnahmsweise zu erbringen ist.
Es bleibt zu klären, wie genau die Zuständigkeit und das Verfahren aussehen, wenn Einrichtungen die Bestätigung von der Arbeitsrechtlichen Kommission vorlegen müssen. Die DGS wird das Thema in den einschlägigen Gremien zur Sprache bringen.
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