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Das GKV-Beitragssatzstabilisierungs­gesetz eröffnet die Möglichkeit zur Arbeit während einer Krankschreibung

Das GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt mit einer bislang kaum bemerkten Neuregelung die Möglichkeit zur teilweisen Arbeitsaufnahme während einer sogenannten Teilarbeitsunfähigkeit. Die Regelung soll 2028 in Kraft treten.

Bislang gilt nach deutschem Entgeltfortzahlungsrecht das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“. Das deutsche Arbeitsrecht geht also davon aus, dass Beschäftigte entweder vollständig arbeitsfähig oder vollkommen arbeitsunfähig sind. Diese strenge Unterscheidung gilt schon seit einigen Jahren als unwirtschaftlich, vor allem aber in bestimmten Fällen sogar als Hindernis für eine Genesung und damit Widerherstellung der Arbeitsfähigkeit. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und durch das GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetz Regelungen hinter § 44 in das SGB V aufgenommen, die die sog. Teilarbeitsunfähigkeit und spiegelbildlich dazu die Möglichkeit zur teilweisen Arbeit regeln.

Voraussetzung dafür ist, dass der behandelnde Arzt genau feststellt, in welchem Umfang der betroffene Patient leistungsfähig ist. Das Gesetz gibt hierzu feste Stufen von 25 Prozent, 50 Prozent und 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vor. Eine Teilarbeitsunfähigkeit kann der Arzt allerdings nur in Fällen einer „nicht nur geringfügigen Erkrankung“ attestieren, also wenn nach „seiner Einschätzung aufgrund der Art, Schwere oder voraussichtlichen Dauer der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist.“ Unter diese Voraussetzungen fallen insbesondere länger andauernde Erkrankungen, bei denen mit einer schrittweisen Genesung zu rechnen ist.

Zusätzlich kommt diese Art der Arbeitsunfähigkeitsattestierung und die Möglichkeit der teilweisen Arbeitsleistung nur bei Patienten infrage, die ausdrücklich und freiwillig ihre Arbeitsleistung teilweise erbringen möchten und dem Arbeitgeber ihre Bereitschaft zu einer teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung anzeigen. Der Arbeitgeber soll dann die Möglichkeit haben, seinem Arbeitnehmer mitzuteilen, ob er der teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung zustimmt oder nicht. Stimmt der Arbeitgeber der teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung nicht zu, wird der betroffene Arbeitnehmer behandelt, als sei er vollständig arbeitsunfähig.

Ebenso kann der teilarbeitsfähige Arbeitnehmer schon vor Ablauf des attestierten Zeitraums gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass er seine Arbeitsleistung nicht mehr oder nicht mehr im vereinbarten Umfang erbringen kann. Der Arbeitgeber kann vor Ablauf des attestierten Zeitraums die Teilarbeitsunfähigkeit beenden, indem er seine Zustimmung zur teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung zurücknimmt.

Das Zustimmungsrecht des Arbeitgebers ist also notwendig, um in Ruhe prüfen und abwägen zu können, ob eine teilweise Erbringung der Arbeitsleistung tatsächlich im beiderseitigen Interesse liegt. Richtigerweise hat der Gesetzgeber auch ausdrücklich geregelt, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem betroffenen Arbeitnehmer einen speziellen Arbeitsplatz zur teilweisen Erbringung seiner Arbeitsleitung einzurichten.

Während der Zeit einer teilweisen Erbringung der Arbeitsleitung soll ein betroffener Arbeitnehmer den Anspruch auf anteilige Entlohnung entsprechend dem Umfang seiner Arbeitsleistung haben; im Übrigen soll er den spiegelbildlich reduzierten Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall behalten bzw. den entsprechend reduzierten Anspruch auf Krankengeld.

Sowohl die hier skizzierte gesetzliche Neuregelung als auch deren Inkrafttreten erst im Jahr 2028 sind zu begrüßen. Die Regelung schafft für Dienst- und Arbeitgeber eine weitere Möglichkeit, mit ihren Mitarbeitenden während längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten in Kontakt zu bleiben und beiderseitig auf eine erfolgreiche vollständige Rückkehr in Erwerbsleben hinzuarbeiten. Gleichzeitig ist der Vorlauf bis zum Inkrafttreten im Jahr 2028 für Dienst- und Arbeitgeber wichtig, um betriebliche Abläufe, Arbeitsschutzmaßnahmen und Personalverwaltungsvorgänge auf diese Neuregelung hin planen und implementieren zu können.

Gesetzgebung

Autor/-in: Johannes Berg, Dr. Florian Bauckhage-Hoffer

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