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Erhöhung des Pflegemindestlohns zum 01.09.2022

Auswirkungen auf die Arbeit in Personalabteilungen

Am 1. Mai 2022 ist die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Fünfte Pflegearbeitsbedingungenverordnung – 5. PflegeArbbV) in Kraft getreten. Zuletzt waren – noch nach der 4. PflegeArbbV – die Mindestlöhne zum 1. April 2022 für Pflegehilfskräfte auf 12,55 Euro brutto je Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte (mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit) auf 13,20 Euro brutto je Stunde und für Pflegefachkräfte auf 15,40 Euro brutto je Stunde gestiegen. Die 5. PflegeArbbV sieht ab 1. Mai 2022 weitere, deutliche Steigerungen der Mindestentgelte in allen drei Beschäftigtengruppen vor.

Das Mindestentgelt beträgt nach § 2 PflegeArbbV:

  • ab dem 1. Mai 2022: 12,55 Euro brutto je Stunde,
  • ab dem 1. September 2022: 13,70 Euro brutto je Stunde,
  • ab dem 1. Mai 2023: 13,90 Euro brutto je Stunde und
  • ab dem 1. Dezember 2023: 14,15 Euro brutto je Stunde.
     

Für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit beträgt das Mindestentgelt abweichend davon

  • ab dem 1. Mai 2022: 13,20 Euro brutto je Stunde,
  • ab dem 1. September 2022: 14,60 Euro brutto je Stunde,
  • ab dem 1. Mai 2023: 14,90 Euro brutto je Stunde und
  • ab dem 1. Dezember 2023: 15,25 Euro brutto je Stunde.
     

Für Pflegefachkräfte beträgt das Mindestentgelt abweichend von vorstehendem

  • ab dem 1. Mai 2022: 15,40 Euro brutto je Stunde,
  • ab dem 1. September 2022: 17,10 Euro brutto je Stunde,
  • ab dem 1. Mai 2023: 17,65 Euro brutto je Stunde und
  • ab dem 1. Dezember 2023: 18,25 Euro brutto je Stunde.
     

Die Verordnung gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den in § 1 Abs. 3 genannten Bereichen (Verwaltung, Haustechnik, Küche, hauswirtschaftliche Versorgung, Gebäudereinigung, Empfangs- und Sicherheitsdienst, Garten- und Geländepflege, Wäscherei sowie Logistik), soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden.

In den AVR betrifft dies insbesondere Betreuungskräfte, die in Vergütungsgruppe 10 Ziffern 18 und 19 der Anlage 2 eingruppiert sind. Sie sind aufgrund ihrer Tätigkeit, bei der sie in aller Regel in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind, vom Pflegemindestlohn erfasst. Vereinzelt können aber auch andere Beschäftigte z.B. in den Vergütungsgruppen 9 oder 11 sowie in anderen Ziffern der Vergütungsgruppe 10 betroffen sein.

Um eine Vergütung auf dem Niveau des Pflegemindestlohns von 13,70 Euro ab 1.September 2022 zu gewährleisten, muss die Monatsvergütung eines Vollzeitbeschäftigten bei circa 2.323 Euro (39 Wochenstunden) bzw. 2.383 Euro (40 Wochenstunden) liegen. Bei Betrachtung der Tabellen in Anlage 3 AVR wird deutlich, dass die Vergütung in einigen Stufen der Vergütungsgruppen 9 bis 11 unterhalb des Pflegemindestlohn liegt. In den westlichen Bundesländern betrifft dies neben der Vergütungsgruppe 11 insbesondere auch die Vergütungsgruppe 10 – und damit die Betreuungskräfte – bis einschließlich Stufe 3. In den östlichen Bundesländern liegt die Tabellenvergütung in Vergütungsgruppe 10 aktuell sogar bis einschließlich Stufe 7 (und in Vergütungsgruppe 9 bis Stufe 2) unterhalb des Mindestlohns. Dabei sind allerdings noch keine regelmäßig zu zahlenden und damit mindestlohnfähigen Zulagen wie z.B. die Schichtzulage, Kinderzulagen und Besitzstandszulagen oder anrechenbare Zuschläge wie z.B. für Überstunden sowie Sonn- und Feiertage berücksichtigt.

Was ist mit Blick auf den 1. September 2022 nun zu tun?

  • In einem ersten Schritt sollte geprüft werden, welche Personen in der Einrichtung in den betroffenen Vergütungsgruppen Tätigkeiten verrichten, die vom Pflegemindestlohn erfasst werden. Dies kann auch ein Hausmeister in einem Altenheim sein, der mit Bewohnern täglich zwei Stunden Gartenarbeiten durchführt und damit im Rahmen seiner 39 Stunden Woche mindestens 25 Prozent tagesstrukturierend und aktivierend tätig ist.
  • In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Vergütung mindestens 2.323 Euro (39 Stunden) bzw. 2.383 Euro (40 Stunden) beträgt. Dabei darf nicht nur die Tabellenvergütung in den Blick genommen werden: es sind auch Zulagen wie die Kinderzulage und die Schichtzulage usw. zu berücksichtigen. Weihnachtszuwendung und Urlaubsgeld finden nur Berücksichtigung in dem Monat, in dem sie ausbezahlt werden. Grundsätzlich anrechnungsfähig sind auch Zuschläge für Überstunden sowie Sonn- und Feiertage. Nicht berücksichtigt werden hingegen Zuschläge für Nachtarbeit, Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, vermögenswirksame Leistungen und Aufwandsentschädigungen.
  • In einem dritten Schritt ist die Vergütung bei Unterschreiten des Pflegemindestlohns um den Differenzbetrag aufzustocken.
  • Da insbesondere die Zulagen monatlichen Änderungen unterliegen können, sind die Schritte zwei und drei monatlich zu wiederholen bzw. ist zu kontrollieren, ob relevante Veränderungen vorliegen.

In Anbetracht des erwartbaren Arbeitsaufwands wird in der Arbeitsrechtlichen Kommission aktuell nach einer tariflichen Lösung gesucht.

Ihr Ansprechpartner

Marc Riede Florido Martins
Referent Arbeits- und Tarifrecht / Koordination Regionalkommissionen

Geschäftsstelle der Dienstgeberseite
0761 200-792
info@caritas-dienstgeber.de

Arbeitsrechtliche Analyse

Autor/-in: Marc Riede Florido Martins

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