Zum Hauptinhalt springen

Die Neuregelung für Betreuungskräfte in den AVR

Mit dem BK-Beschluss vom 20.10.2022 geht eine Phase der Unsicherheit und der Einzelfallbetrachtung zu Ende und es existiert eine tarifliche Lösung.

Im Zuge der Überarbeitung der Anlage 22 AVR zum 01.01.2019 wurden für Betreuungskräfte nach SGB XI in der ambulanten Pflege und in stationären Pflegeeinrichtungen neue Tätigkeitsmerkmale in der Anlage 2 AVR geschaffen (Vergütungsgruppe 10 Ziffer 18 und 19 Anlage 2 AVR).

Beide Regelungen laufen zum 31.12.2022 aus. Mit Beschluss vom 20.10.2022 wurde nun durch die Bundeskommission eine neue Anschlussregelung beschlossen.

Die Regelung in Anlage 2 für Betreuungskräfte konnte nicht einfach verlängert werden, da bei der Vergütung der Pflegemindestlohn zu beachten ist, der in der alten Regelung teilweise unterschritten wurde. Sie wurde daher grundsätzlich neugestaltet.

Mit dem jetzt gefassten Beschluss geht eine Phase der Unsicherheit und der Einzelfallbetrachtung zu Ende. Es existiert nun wieder eine die Arbeit in den Personalabteilungen vereinfachende tarifliche Lösung.

Die gefundene Lösung sieht im Einzelnen wie folgt aus:

Der Beschluss zur Ergänzung der Regelungen zu den Ziffern 18 und 19 der Vergütungsgruppe 10 besteht aus einer Kombination von Stufenvorweggewährung und Zulage und setzt sich im Detail aus mehreren Elementen zusammen:

  1. In Hochziffer 148 wird als Einstiegsstufe für Betreuungskräfte die Stufe 4 festgelegt. Dieser Teil gilt durch Beschluss der Bundeskommission automatisch in allen Regionen.
  2. In Hochziffer 149 erfolgt eine Erläuterung des Geltungsbereichs des Tätigkeitsmerkmals in Ziffern 18 und 19 im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4 der 5. PflegeArbbV.
  3. In Hochziffer 150 wird ab 01.11.2022 eine Zulage in Höhe von 120 Euro (mittlerer Wert) eingeführt. Die Zulage ist an die in der Pflegearbeitsbedingungenverordnung formulierte Voraussetzung für die Erstreckung des Mindestlohns (mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig) geknüpft. Die tatsächliche Höhe der Zulage kann im Rahmen der Bandbreite (15 Pro-zent) von den Regionalkommissionen innerhalb ihrer Regelungskompetenzen festgelegt werden. 
  4. In Hochziffer 151 erfolgt für die Vergütungsgruppe 11 eine Klarstellung der Eingruppierung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 18 oder 19 bei Vorliegen der Voraussetzungen der Hochziffer 150. Diese Beschäftigten behalten einen eventuell bestehenden Anspruch auf eine Kinderzulage. Dies ist durch die Ergänzung des Satzes 3 der Hochziffer 145 geregelt.
  5. Die Hochziffer 150 (Zulage) wird bei weiteren vom Geltungsbereich der Zulage potenziell erfassten Ziffern der Vergütungsgruppen 9a, 9 und 10 ergänzt.
  6. Außerdem werden in den Hochziffern 145 (Kinderzulage), 146 (Befristung der Tätigkeitsziffern in Vergütungsgruppe 10) und 147 (Ausschluss von Rückgruppierung) Datumsangaben angepasst, die für die Befristung der Regelung sowie für die Erfüllung von zum 31.10.2022 vorliegenden Tatbeständen nötig sind. 
  7. Die gesamte Regelung tritt zum 01.11.2022 in Kraft und ist bis zum 31.12.2024 befristet. Dies gilt auch für die Zulage in Hochziffer 150.

Durch die Neuregelung wird das Problem der Unterschreitung des Pflegemindestlohns von 13,70 Euro (ab 01.09.2022) in der Vergütungsgruppe 10 in allen Regionen gelöst. Ergänzt wird diese umfassende Neuregelung durch eine Überleitungsregelung der bisher in Anlage 22 eingruppierten Beschäftigten. Diese werden zum 01.01.2023 unter Anrechnung der beim Dienstgeber zurückgelegten Beschäftigungszeit in die Anlage 2 übergeleitet. Die Anlage 22 entfällt. 

Arbeitsrechtliche Analyse

Autor/-in: Marc Riede Florido Martins

Melden Sie sich zum Newsletter an

Seien Sie immer einen Schritt voraus:
Erhalten Sie regelmäßig Informationen zu tarifrechtlichen Entwicklungen sowie wichtige Praxishinweise in unserem Dienstgeberbrief!

 

Newsletter abonnieren