Beitrag KZVK 2027: 6,7 %
Die KZVK mit Sitz in Köln hat am 2. Juli 2026 die Erhöhung des Beitrags zur Pflichtversicherung von aktuell 6 v. H. auf 6,7 v. H. ab dem 1. Januar 2027 beschlossen.
Die Beitragserhöhung fällt im Zeitpunkt planmäßig zusammen mit dem Auslaufen des Angleichungsbetrages, der 2020 im Rahmen der Neuaufstellung der Finanzierung der Pflichtversicherung durch die Zusammenlegung der früheren Abrechnungsverbände P (Anwartschaften aus der Geltung des Punktemodells) und S (frühere Anwartschaften vor dem Punktemodell – „Startgutschriften“) zum Abrechnungsverband G eingeführt worden war. Der jährliche Angleichungsbetrag wird letztmalig im November 2026 erhoben. Mit ihm wurde ein einheitlicher Kapitaldeckungsgrad erreicht auf der Höhe des vorherigen Abrechnungsverbandes P. Auf diesem einheitlichen Wert aufbauend soll der Kapitaldeckungsgrad im Abrechnungsverband G nun planmäßig bis spätestens 2053 auf mindestens 90 % angehoben werden.
KZVK-Beitragserhöhung und Kostenbelastung
Mit der Beitragserhöhung wird sich die Kostenbelastungssituation über alle Beteiligten der KZVK gesehen voraussichtlich nicht maßgeblich verändern.
Die jährlichen Angleichungsbeträge lagen zusammen mit den Beiträgen von 6 v. H. in der Nähe des künftigen Beitragssatzes von 6,7 v. H. Allerdings fielen die Angleichungsbeträge für die einzelnen Beteiligten unterschiedlich hoch aus. Dies hing mit der Höhe der Anwartschaften von vor 2001 ihrer (z.T. früheren) Mitarbeiter zusammen, die im Abrechnungsverband S vorhanden waren. Ob für den Dienstgeber die Beitragserhöhung bei gleichzeitigem Wegfall des Anpassungsbetrages eine Kostenerhöhung oder -minderung bedeutet, ergibt sich aus folgender Überlegung:
Der Beitragssatz 2026 beträgt 6 v. H. Die Kostenbelastung für den Dienstgeber beträgt 5,6 v. H. (5,2 v. H. + hälftiger Anteil von 0,8 v. H.) zzgl. Angleichungsbetrag.
Der Beitragssatz ab 2027 beträgt 6,7 v. H. Die Kostenbelastung für den Dienstgeber beträgt zukünftig 5,95 v. H. (5,2 v. H. + hälftiger Anteil von 1,5 v. H.).
Wenn der Angleichungsbeitrag aktuell 0,35 v. H. übersteigt, dann sinkt die Kostenbelastung in 2027 für Dienstgeber, liegt er darunter steigt sie.
Der Beitrag musste zwangsläufig steigen, um das Planziel des Ausfinanzierungsgrades in 2053 erreichen zu können. Bereits der aktuelle Beitragssatz von 6,0 v. H. würde nicht mehr ganz ausreichen, um neue Anwartschaften, die durch die Pflichtversicherung entstehen, ausfinanziert halten zu können. Soll der Kapitaldeckungsgrad der bestehenden Anwartschaften erhöht werden (s. o.), wird der Beitrag im System der KZVK also höher ausfallen müssen als der gerade beschriebene sog. „auskömmliche“ Beitragssatz. Hieraus ergibt sich – innerhalb des gesetzlichen Rahmens – nach aktuellen Annahmen die Erhöhung um 0,7 v. H.-Punkte auf 6,7 v. H.
KZVK-Beitragserhöhung und Eigenbeitrag
Im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis der Pflichtversicherung können Mitarbeiter zu Eigenbeiträgen in die Pflichtversicherung verpflichtet werden. Dies ist für die Pflichtversicherung zur KZVK in § 1a der VersO A der Anlage 8 AVR der Fall (s. inhaltsgleich ab 2027 Anhang Zusatzversorgung AVR 2027).
Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 VersO A trägt der Dienstgeber die Beiträge in die Pflichtversicherung der KZVK bis zu einer Höhe von einschl. 5,2 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts allein. An dem darüber hinausgehenden Beitrag beteiligt sich der Mitarbeitende nach § 1a Abs. 1 Satz 2 VersO A zur Hälfte mit einem Eigenbeitrag. Die hierfür in § 1a Abs. 6 VersO A festgelegte Grenze von 7,1 v. H. Beitragssatz wird mit dem Beitragssatz 2027 nicht erreicht.
Aktuell beträgt dieser Eigenbeitrag die Hälfte von 0,8 v. H., also 0,4 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Ab 2027 wird dies dann die Hälfte von 1,5 v. H., also 0,75 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts sein.
Dabei ist zu beachten, dass die Anwartschaftsanteile aus diesen Eigenbeiträgen sofort unverfallbar sind. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) werden die Eigenbeiträge bei Pensionskassenbeiträgen gesetzlich wie Entgeltumwandlung behandelt. Dort tritt nach § 1b Abs. 5 BetrAVG sofortige Unverfallbarkeit ein.
Hinweis:
Die Grundregelungen der VersO A sind bezogen auf die Zusatzversorgung über die KZVK. Die VersO A geht von einer Pflichtversicherung bei der KZVK als Zusatzversorgungskasse aus. Deshalb bezieht sich § 1a VersO A, insbesondere mit seiner Regelung zur Beitragstragung in Absatz 1, nur auf die KZVK. Bei der Zusatzversorgung über andere Zusatzversorgungseinrichtung; mit der die KZVK ein Überleitungsabkommen hat kommt § 2 VersO A zur Anwendung. Nach § 2 Abs. 2 VersO A gelten für die Beitragstragung und den Eigenbeitrag dann besondere Regelungen.
KZVK-Beitragserhöhung und Entgeltumwandlung
Liegen die Beiträge zur KZVK in einer Gesamthöhe bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG-RV), sind sie steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG. Die späteren Leistungen aus der Zusatzversorgung unterliegen insoweit der nachgelagerten Besteuerung.
Soweit die Beiträge über 4 Prozent der BBG-RV liegen, erhöht sich der sozialversicherungspflichtige Bestandteil der Beiträge um die Erhöhung. Nach § 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind die steuerfreien Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG (nur) bis zu einer Höhe von 4 Prozent der BBG-RV dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen.
Die Erhöhung der Pflichtbeiträge zur KZVK wirkt sich auch auf die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit von Entgeltumwandlungen z.B. im Bereich der freiwilligen Versicherungen der Zusatzversorgungen aus. Die gerade benannten Grenzen gelten nämlich jeweils insgesamt für Beiträge einschließlich der Beiträge aus Entgeltumwandlung.
Dabei gehen die Aufwendungen des Dienstgebers bei der Inanspruchnahme von Steuerfreiheit bzw. Sozialversicherungsfreiheit vor, siehe. Abs. 2 des Beschlusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (zuletzt geändert am 8. November 2018 noch als Zentral-KODA). Das heißt, dass die Beitragserhöhung den Spielraum zur steuer- und sozialversicherungsfreien Entgeltumwandlung einschränkt.
Entsprechende Entgeltumwandlungsvereinbarungen wären ggf. anzupassen.
Dies betrifft nicht allein Beiträge, die zur KZVK im Rahmen einer Entgeltvereinbarung in die freiwillige Versicherung gezahlt werden. Maßgeblich betroffen sind auch Direktversicherungen, die zugunsten des Mitarbeiters im Rahmen einer Entgeltumwandlung abgeschlossen werden.
Die BBG-RV für 2027 ist noch nicht festgestellt. Für 2026 beträgt sie 101.400 Euro jährlich und 8.450 Euro monatlich. Geht man von der monatlichen Grenze aus, wären 4 Prozent davon 338 Euro, die sozialversicherungsfrei erbracht werden könnten.
Rechnet man diese wiederum auf die 6 Prozent KZVK-Beitrag hoch, entspräche dies einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von rd. 5.633 Euro. Hochgerechnet auf 6,7 Prozent wären dies nur noch rd. 5.045 Euro. Die Sozialversicherungspflicht tritt also deutlich früher ein. Bei niedrigeren monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelten kann deshalb eine Veränderung sinnvoll sein, um eine teilweise SV-Pflicht zu vermeiden.
Die gerade angestellte Überlegung gilt uneingeschränkt nur für Pensionskassen und Direktversicherungen. Insbesondere durch die KlinikRente wird aber auch zur Entgeltumwandlung ein Unterstützungskassenmodell angeboten. Dies folgt zur Sozialversicherungspflicht einer anderen Regelung. Leistungen an eine Unterstützungskasse sind überhaupt erst Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne mit dem Teil, der 4 Prozent der BBG-RV überschreitet (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Dieser wird also gesondert gerechnet.
Infotour der KZVK
Die KZVK bietet für beteiligte Einrichtungen und Dienste eine Infotour an. Den Hinweis der KZVK und die Anmeldung einschließlich der Termine finden Sie auf der Homepage der KZVK.
Arbeitsrechtliche Analyse