Wichtige arbeitsrechtliche Änderungen zum Jahreswechsel 2024/2025
Mindestlohn/ Geringfügige Beschäftigung/ Midi-Beschäftigung
Durch die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 24. November 2023 wird zum 1. Januar 2025 der gesetzliche Mindestlohn angehoben.
Er steigt von bislang 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Das ergibt bei einer 39-Stundenwoche eine Monatsvergütung von 2.179 Euro. Das Tabellenentgelt der Vergütungsgruppe 11 Stufe 1 – das ist die unterste Lohngruppe für reguläre Tätigkeiten in der AVR Caritas – liegt mit mindestens 2.413,34 Euro fast 250 Euro darüber. Zugleich wurde im Vorjahr die sogenannte Minijobgrenze dynamisiert, damit steigende Mindestlöhne bei geringfügig entlohnten Beschäftigten nicht zu (prozentual) höheren Sozialabgaben führen. Daher dürfen geringfügig Beschäftigte (sogenannte Minijobber bzw. 556-Euro-Kräfte) im kommenden Jahr pro Monat 43,37 Stunden arbeiten, ohne dass sich ihr Status ändert.
Im Zuge der Erhöhung der Minijob-Grenze ist auch die Midijob-Grenze erhöht worden. Der Übergangsbereich, der bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beginnt, steigt ab dem 1. Januar 2025 auf 556,01 Euro; er endet bei 2.000 Euro monatlich.
Inklusion/ Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX
Mit dem 2024 in Kraft getretenen „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts“ wurde ferner die Ausgleichsabgabe für Unternehmen, die ihrer Beschäftigungspflicht in puncto Einstellung von Menschen mit Schwerbehinderung nicht nachkommen, neu geregelt. Zum Jahreswechsel treten dabei neue Werte in Kraft.
Gemäß § 160 SGB IX sind dies je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:
- 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz
- 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
- 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent und
- 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 Prozent.
Sozialabgaben
Während die Beiträge zur Rentenversicherung mit 18,6 Prozent stabil bleiben, steigen die Werte in der Pflege- und Krankenversicherung. So wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei den gesetzlichen Krankenversicherungen um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent anwachsen. In der Pflegeversicherung soll laut einem Beschluss des Bundeskabinetts der Beitragssatz ab Neujahr um 0,20 Prozent auf 3,60 Prozent erhöht werden, für kinderlose Menschen ab Vollendung des 23. Lebensjahres greift zudem ein Beitragszuschlag von 0,6 Prozent. Die Pläne werden derzeit im Parlament und im Bundesrat abschließend beraten (über die „Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025“ wird am 20. Dezember 2024 entschieden). Sollte das Vorhaben verabschiedet werden, ergäben sich ein Regelsatz von 3,60 Prozent für Eltern und 4,20 Prozent für Kinderlose.
Folgende Beitragsätze fallen in den verschiedenen Bereichen der Sozialversicherung damit ab 1. Januar 2025 an:
Krankenversicherung – Allgemeiner Beitragssatz | 14,60 % |
Krankenversicherung – Ermäßigter Beitragssatz | 14,00 % |
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Krankenversicherung (Mini-Job) | 13,00 % |
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Krankenversicherung (Mini-Job in Privathaushalt) | 5,00 % |
Krankenversicherung – Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 2,50 % |
Pflegeversicherung – Beitragssatz* | 3,60 % |
– Beitragssatz für Eltern mit zwei Kindern | 3,35 % |
– Beitragssatz für Eltern mit drei Kindern | 3,10 % |
– Beitragssatz für Eltern mit vier Kindern | 2,85 % |
– Beitragssatz für Eltern mit fünf oder mehr Kindern | 2,60 % |
Pflegeversicherung – Beitragssatz für Kinderlose | 4,20 % |
Rentenversicherung – Beitragssatz | 18,60 % |
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung (Mini-Job) | 15,00 % |
Eigenanteil Arbeitnehmer zur Rentenversicherung (Mini-Job) | 3,60 % |
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung (Mini-Job in Privathaushalt) | 5,00 % |
Beitragssatz Arbeitslosenversicherung | 2,60 % |
Beitragssatz Künstlersozialabgabe | 5,00 % |
Anmerkung: In Sachsen zahlen Arbeitnehmer einen höheren Beitrag zur Pflegeversicherung, da dort 1995 der Buß- und Bettag nicht zur Finanzierung abgeschafft wurde.
Zur konkreten Berechnung der Beiträge gelten dabei laut der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 folgende Rechengrößen und Schwellenwerte (in Euro)*:
| Bundeseinheitlich | |
| Jahr | Monat |
Bezugsgröße KV/PV/ RV/ALV | 44.940,00 | 3.745,00 |
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV | 66.150,00 | 5.512,50 |
Beitragsbemessungsgrenze RV/ALV | 96.600,00 | 8.050,00 |
Jahresarbeitsentgelt-Grenze | 73.800,00 | 6.150,00 |
Die Umlage zur Finanzierung für Erstattungen von Mutterschaftsaufwendungen (U2), die viele Arbeitgeber an Krankenkassen zu zahlen haben, sinkt 2025 von 0,24 Prozent auf 0,22 Prozent. Grund dafür sind Überschüsse in der Umlagekasse.
Sachbezugswerte für Mahlzeiten an Arbeitnehmer und freie Unterkunft
Neben Geldleistungen wie Lohn oder Gehalt erhalten Arbeitnehmer mitunter auch nicht-monetäre Zuwendungen. Diese sogenannten Sachbezüge zählen in puncto Sozialversicherung und Steuern in bestimmtem Umfang ebenfalls zum Arbeitsentgelt. Der Wert der Sachbezüge richtet sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Für 2025 gelten hier, nachdem der Bundesrat den Änderungen Ende November 2024 zugestimmt hat, folgende Werte:
Sachbezugswerte für freie Verpflegung (in Euro)
Personenkreis |
| Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Gesamt |
Volljährige Beschäftigte (inkl. Auszubildende) | pro Monat | 69,00 | 132,00 | 132,00 | 333,00 |
pro Kalendertag | 2,30 | 4,40 | 4,40 | 11,10 |
Sachbezugswerte für freie Unterkunft (in Euro)
Belegung Unterkunft |
| allgemein | in Arbeitgeberhaushalt / |
mit einem Beschäftigten | pro Monat | 282,00 | 239,70 |
pro Kalendertag | 9,40 | 7,99 | |
mit zwei Beschäftigten | pro Monat | 169,20 | 126,90 |
pro Kalendertag | 5,64 | 4,23 |
Über die Änderungen im Arbeitsrecht, die das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) im Jahr 2025 mit sich bringt, hatten wir bereits berichtet (siehe hier).
Gesetzgebung