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Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf kommt

Am 16.12.2022 hat der Bundesrat den Weg frei gemacht für die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in deutsches Recht.

Bundestag und Bundesrat haben im Dezember 2022 mehrere Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, im Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz beschlossen. Das Gesetz tritt einen Tag nach seiner Verkündung im Gesetzblatt in Kraft.

Damit treten vor allem für kleinere Einrichtungen und Dienste neue Pflichten in Kraft:

  • Künftig müssen Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße die Ablehnung eines Antrags auf flexible Arbeitsregelungen in der Elternzeit begründen.
  • Künftig können auch Beschäftigte in Kleinbetrieben eine teilweise Freistellung von der Arbeitspflicht für maximal 24 Monate (so genannte Familienpflegezeit, § 2 FPfZG), sowie eine Pflegezeit oder sonstige Freistellung für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§§ 3, 4 PflegeZG) beantragen. Bislang war dies nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 (PflegeZG) bzw. 25 (FPfZG) Beschäftigten möglich. Der Arbeitgeber muss den Antrag binnen vier Wochen nach Zugang beantworten; lehnt er ihn ab, hat er die Begründung für die Ablehnung mitzuteilen (§ 2a Abs. 5a Satz 2, 3 FPfZG (n.F.) bzw. § 3 Abs. 6a Satz 2, 3 PflegeZG (n.F.)).
  • Diese Neuregelung für Kleinbetriebe wird ergänzt durch einen Kündigungsschutz für die Dauer der vereinbarten Freistellung nach dem Pflegezeit- oder Familienpflegezeitgesetz gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG (n.F.).
  • Zudem sollen auch in Kleinbetrieben nunmehr Arbeitnehmer die Freistellung vorzeitig beenden können, wenn die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist (§ 2a Abs. 5a S. 4 FPfZG (n.F.)).
  • An die Antidiskriminierungsstelle des Bundes sollen sich zukünftig auch Beschäftigte wenden können, die der Ansicht sind, aufgrund der Beantragung oder der Inanspruchnahme ihrer Rechte als Eltern oder pflegende Angehörige auf Freistellung von der Arbeitsleistung oder Anpassung der Arbeitszeit nach dem BEEG, dem PflegeZG oder dem FPZG, oder auf Verweigerung der Arbeitsleistung aus dringenden familiären Gründen nach § 2 PflegeZG oder vorübergehender persönlicher Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 3 BGB benachteiligt worden zu sein.

Gesetzgebung

Autor/-in: Marc Riede Florido Martins

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