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Umsetzung der EU-Hinweisgeber-Richtlinie

Gesetz zum Whistleblowerschutz im Bundesrat gescheitert. Das Gesetz tritt damit nicht Mitte Mai in Kraft.

Der Bundestag hat am 16. Dezember 2022 das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verabschiedet. Mit diesem Gesetz soll die EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Whistleblowern in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Zustimmung des Bundesrats zu diesem Gesetz ist am 10. Februar 2023 gescheitert. Das Gesetz wird daher nicht Mitte Mai 2023 in Kraft treten. Bundesregierung und Bundesrat haben nun die Möglichkeit , den Vermittlungsausschuss anzurufen, um mit den Ländern über einen Kompromiss zu beraten. Das HinSchG will einen umfassenden Schutz von Personen sicherstellen, die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Rechtsverstöße erlangen und diese melden.

Arbeitgeber ab 50 Beschäftigten müssen nach dem Gesetz sichere interne Hinweisgebersysteme (Meldestellen) einrichten und betreiben, an die sich die Beschäftigten wenden können. Arbeitgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten bekommen für die Einrichtung dieser Meldestellen eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Sie können mit anderen Arbeitgebern dieser Größe zusammen eine gemeinsame Meldestelle einrichten und betreiben. Eine interne Meldestelle kann eingerichtet werden, indem eine bei einem Arbeitgeber beschäftigte Person mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut wird. Das Gesetz sieht auch externe Meldestellen vor. Hinweisgeber werden frei wählen können, ob sie sich an die interne oder eine externe Meldestelle wenden.

Hinweisgeber müssen nach dem Gesetz die Möglichkeit erhalten, ihre Hinweise mündlich (zum Beispiel telefonisch), in Textform oder auf Wunsch auch persönlich abgeben zu können. Auch anonymen Hinweisen muss nachgegangen werden. Wird ein Hinweis abgegeben, muss die interne Meldestelle der hinweisgebenden Person den Eingang der Meldung spätestens nach sieben Tagen bestätigen. Innerhalb von drei Monaten nach dieser Bestätigung gibt die interne Meldestelle dem Hinweisgeber eine Rückmeldung, die die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Maßnahmen sowie die Gründe für diese umfasst. Dies gilt nur insoweit, als dadurch interne Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Person, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

In der vom Bundestag beschlossenen Fassung sieht das Gesetz schließlich vor, dass Personen, die den Hinweisgeber nach einer Meldung im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit benachteiligen, beweisen müssen, dass die Benachteiligung hinreichend gerechtfertigt ist oder nicht auf der Meldung beruht. Gelingt dies nicht, sind Schadensersatzansprüche möglich. Der Beschluss des Bundestags ist hier abrufbar.

Gesetzgebung

Autor/-in: Marcel Bieniek

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