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Quarantäne während des Erholungsurlaubs – der neue § 59 IfSG

Quarantäne- und Isolationszeiten werden gemäß dem neuen § 59 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), der am 17.09.2022 in Kraft getreten ist, nicht mehr auf den Jahresurlaub angerechnet.

Der neue § 59 Abs. 1 IfSG regelt, wie zukünftig damit umzugehen ist, wenn sich Arbeitnehmer während ihres Erholungsurlaubs in Isolation oder Quarantäne begeben müssen. Damit hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes „zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (COVID-19-SchG)“ ein Problem zu lösen versucht, das die Arbeitsgerichte bereits seit Beginn der Pandemie beschäftigt.

Tritt nach dem 16.09.2022 oder über den 16.09.2022 hinaus der Fall ein, dass Arbeitnehmer sich während ihres Urlaubs gemäß dem IfSG absondern müssen, werden die entsprechenden Urlaubstage nach § 59 Abs. 1 IfSG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Das ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass urlaubsstörende Ereignisse grundsätzlich (weitere Ausnahmen bilden die §§ 9 und 10 Bundesurlaubsgesetz BUrlG) in die Risikosphäre des Arbeitnehmers fallen. Zwar entsteht konsequenterweise in dieser Zeit auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem BUrlG gegen den Arbeitgeber. Die neue Regelung wird jedoch nicht nur zu erheblichem Mehraufwand in den Personalabteilungen, sondern auch zu zusätzlichen Personalengpässen bei gerade in den Bereichen der Caritas ohnehin schon knappen Fachkräften führen.

Offen bleibt bislang weiterhin, welche Konsequenz angeordnete Absonderungen während des Erholungsurlaubs vor dem 16.09.2022 haben, da § 59 IfSG keine rückwirkende Wirkung entfaltet. Die Arbeitsgerichte lehnten bisher eine Nachgewährung des Urlaubs auf Grundlage einer analogen Anwendung des § 9 BUrlG überwiegend ab. Für eine analoge Anwendung mangele es nach mehrheitlicher Auffassung der Arbeitsgerichte neben der planwidrigen Regelungslücke auch an einem vergleichbaren Sachverhalt: Sich ohne Infektion oder mit einem symptomlosen Infektionsverlauf zuhause aufhalten zu müssen, sei in Bezug auf den Erholungswert des Urlaubs nicht ohne Weiteres mit einer Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, vergleichbar.

Wie mit diesem Problem vor dem Inkrafttreten des § 59 IfSG umzugehen ist, wird letztlich der EuGH entscheiden. Der Neunte Senat des BAG hat ihn im August zu der Frage angerufen, ob die Anrechnung von Quarantäne-Zeit auf Urlaubstage mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht (Nähere Informationen zum Vorabentscheidungsverfahren finden Sie hier. Die Pressemitteilung des BAG zur Vorlagefrage finden Sie hier).

Gesetzgebung

Autor/-in: Yolanda Thau

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