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Neue Regelungen zur Krank­schreibung ab dem 1. April 2023

Die Coronasonderregelung zur telefonischen Krankschreibung läuft zum 31. März 2023 aus und wird von einer unbefristeten Regelung zur telefonischen Krankschreibung bei Absonderung abgelöst.

Auf welche Art und Weise die Arbeitsunfähigkeit festzustellen ist, ist in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) in den §§ 4 ff. geregelt. Danach gibt es für die Feststellung zwei Möglichkeiten. Grundsätzlich soll eine unmittelbare ärztliche Untersuchung erfolgen, also ein persönlicher Kontakt zwischen Arzt und Patientin stattfinden.

Ebenfalls vorgesehen ist die mittelbare ärztliche Untersuchung in Form von Videosprechstunden. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sich die Krankheit dafür eignet, ohne Untersuchung vor Ort festgestellt zu werden. Da hier kein Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet, gelten strengere Vorgaben für die Maximaldauer der Krankschreibung: Für der Ärztin unbekannte Patienten ist sie auf höchstens drei, für dem Arzt bekannte Patientinnen auf höchstens sieben Kalendertage begrenzt. Eine Folgebescheinigung darf grundsätzlich nur bei vorherigem Praxisbesuch ausgestellt werden.

Aufgrund der Coronapandemie wurden in die AU-RL Ausnahmeregelungen aufgenommen, um Arztpraxen zu entlasten, Infektionsketten zu vermeiden und die Krankschreibung der arbeitsunfähigen Menschen, die sich isolieren müssen, zu gewährleisten. Im Zuge dessen wurde eine neue Form der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eingeführt: die telefonische Krankschreibung. Diese neue Form trägt dem Umstand Rechnung, dass weder alle Arztpraxen eine Videosprechstunde anbieten (können) noch alle Patienten über die Fähigkeit verfügen, die Videosprechstunde für sich zu nutzen. Noch bis Ende März können sich Personen mit nur leichten Erkältungssymptomen daher gemäß § 8 AU-RL telefonisch krankschreiben lassen – und zwar für sieben Kalendertage bei einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit für weitere sieben Tage.

Diese am 31. März 2023 auslaufende Coronasonderregelung wird angesichts des zurückgehenden Infektionsgeschehens nicht erneut verlängert werden.

Stattdessen wird eine für Menschen in Absonderung geltende Regelung eingeführt, die sich an der Coronasonderregelung orientiert. In einem ab April 2023 geltenden § 4 Abs. 6 der AU-RL wird geregelt, dass die Arbeitsunfähigkeit bei Menschen, die durch öffentlich-rechtliche Vorgaben zur Absonderung verpflichtet sind oder bei denen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben eine entsprechende Empfehlung zur Absonderung besteht, durch eine eingehende telefonische Befragung festgestellt werden kann. Dies gilt sowohl für die erstmalige Feststellung als auch für die Feststellung des Fortbestandes der Arbeitsunfähigkeit und kann für jeweils sieben Kalendertage erfolgen – allerdings nur, solange in diesem Zeitraum auch eine Absonderungspflicht besteht. Sind Mitarbeitende also dazu verpflichtet, sich für zehn Tage abzusondern, ist die telefonische Krankschreibung auf insgesamt zehn Tage begrenzt.

Die Regelung gilt unabhängig von der Coronapandemie für alle Absonderungsnotwendigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz. Sie ist deshalb weder befristet noch auf bestimmte Symptome beschränkt. Die einzige Voraussetzung ist, dass sich die betroffenen Mitarbeitenden in Absonderung befinden und deshalb keine Ärztin aufsuchen können. Für eine rechtssichere Abgrenzung zwischen Patientinnen mit und Patienten ohne Absonderungspflicht werden die Ärztinnen einen entsprechenden Nachweis über die Absonderungspflicht bzw. -empfehlung verlangen müssen, der je nach Krankheit etwa in Form eines Testergebnisses oder eines Bescheides der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt) erbracht werden kann. Da sich die neue Regelung an der Coronasonderregelung orientiert, ist davon auszugehen, dass auch der neue § 4 Abs. 6 AU-RL sowohl die rein telefonische als auch die videotelefonische Anamnese umfasst.

Die geänderte Richtlinie tritt am 1. April 2023 in Kraft.

Die Bekanntmachung des Beschlusses über die Änderung der AU-RL mit dem Wortlaut des neuen § 4 Abs. 6 finden Sie hier. Die AU-RL in der aktuell geltenden Fassung finden Sie hier.

Gesetzgebung

Autor/-in: Yolanda Thau

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