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Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung: Gefährdungsbeurteilung steht im Mittelpunkt

Die neue Verordnung sieht keine Verpflichtung des Arbeitgebers vor, Homeoffice und regelmäßige Testangebote anzubieten – Arbeitgeber sollen dies lediglich prüfen.

Das Bundeskabinett hat am 31.08.2022 eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen. Die Neufassung soll vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen werden, sobald die Verordnungsermächtigung planmäßig am 09.09.2022 vom Bundestag beschlossen worden ist. Die Verordnung soll in der Folge am 01.10.2022 in Kraft treten und bis zum 07.04.2023 gelten.

Hintergrund der Maßnahmen ist die derzeit vorherrschende Omikron-Variante BA5, die bereits während der Sommermonate ein erhöhtes Infektionsrisiko bewirkt hat. Für die bevorstehenden Herbst- und Wintermonate ist daher ein Ansteigen der Infektionszahlen zu erwarten. Für die Bundesregierung ist deshalb frühzeitig der Neuerlass der am 25.05.2022 ausgelaufenen Corona-ArbSchV erforderlich, um das Infektionsgeschehen im Arbeitsleben beherrschbar zu gestalten und Ausfallzeiten von Beschäftigten zu reduzieren.

Anders als im August zunächst angekündigt, enthält der Verordnungstext keine Verpflichtung des Arbeitgebers, Homeoffice und regelmäßige Testangebote anzubieten – Arbeitgeber sollen dies lediglich prüfen. Im Vordergrund steht die Gefährdungsbeurteilung. 

Betriebliches Hygienekonzept

Die künftige Corona-ArbSchV enthält die bekannten, im Verlauf der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes. Danach müssen Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegen und umsetzen (vgl. § 2 Absatz 1 Corona-ArbSchV n.F.).

Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen: Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern, die Sicherstellung der Handhygiene, die Einhaltung der Hust- und Niesetikette, das infektionsgerechte Lüften von Innenräumen, die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten, das Angebot, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, geeignete Tätigkeiten zu Hause durchzuführen sowie das Angebot von kostenfreien Corona-Tests für Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zu Hause aus arbeiten (vgl. § 2 Absatz 2 Nr. 1 – 7 Corona-ArbSchV n.F.).

Bereitstellen von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken

Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbezogenen Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder Atemschutzmasken, insbesondere FFP2-Masken, auf seine Kosten bereitstellen (vgl. § 2 Absatz 3 Corona-ArbschV n.F.).

Schutzimpfungen

Arbeitgeber haben Beschäftigten weiterhin zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen und Betriebsärztinnen und -ärzte bei der Durchführung von Schutzimpfungen organisatorisch und personell zu unterstützen (vgl. § 3 Absatz 1 Corona-ArbSchV n.F.).  

Aufklärungspflicht

Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefahren durch das Coronavirus aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren (vgl. § 3 Absatz 2 Corona-ArbSchV).

 

Den vom Bundeskabinett am 31.08.2022 genehmigten Entwurf der neuen Corona-ArbSchV finden Sie hier.

Gesetzgebung

Autor/-in: Nicolas Alexandre

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