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Modernisierung des Sozialstaats – aber nicht auf Kosten von Qualität und Verlässlichkeit

Caritas-Dienstgeber und andere Verbände blicken mit Sorge auf die Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform.

Ende Januar hat die Kommission zur Sozialstaatsreform ihre Empfehlungen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegt. Die Kommission hat insgesamt 26 Empfehlungen vorgelegt, mit denen der Sozialstaat effizienter werden soll. Auf der Homepage des BMAS heißt es dazu „weniger Papierkram, leichtere Antragstellung, schnellere Entscheidungen“. Auf den ersten Blick wird man diesen Zielen kaum widersprechen können, allerdings lohnt sich ein genauerer Blick in die Empfehlungen.

Die Bundesregierung hatte die Kommission zur Sozialstaatsreform (KSR) im September 2025 eingesetzt und ihr den Auftrag gegeben, Empfehlungen zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Sozialstaats zu erarbeiten, die allerdings nicht die Rechte der Schwächsten beschneiden sollten. Im Gegenteil: das soziale Schutzniveau in Deutschland soll erhalten bleiben. Die KSR richtete ihren Blick auf steuerfinanzierte Sozialleistungen, sodass im Bericht der KSR in erster Linie von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII die Rede ist, ferner von Leistungen der Eingliederungshilfe und teilweise der Kinder- und Jugendhilfe. Dagegen werden die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (SGB V und XI) im Bericht nicht erwähnt, da diese beitragsfinanziert sind.

In den Empfehlungen ist von einer Zusammenlegung einzelner Sozial(hilfe)leistungen die Rede, damit diese gebündelt aus einer Hand erbracht werden können und Betroffene zukünftig nur noch einen behördlichen Ansprechpartner haben. Ferner sollen die entsprechenden Sozialleistungen schnellstmöglich einfacher ausgestaltet werden, sodass Anträge und Bearbeitungsvorgänge deutlich schneller und weniger bürokratisch erfolgen können.

Vor allem aber empfiehlt die KSR den digitalen Ausbau der Sozialverwaltung zügig und entschlossen voranzutreiben. Kernstück der Empfehlungen ist die Schaffung eines einheitlichen digitalen Sozialportals, sodass Anspruchsberechtigte ihre Daten einmal zentral eingeben können und nicht immer wieder von vorne beginnen müssen. Bei der Antragsbearbeitung sollen nach dem Willen der Kommission zunehmend KI-gestützte Applikationen zum Einsatz kommen.

Wer wollte solchen Empfehlungen ernsthaft widersprechen?

Liest man die Empfehlungen der KSR genauer, dann fällt der Blick im Kapitel III. (Rechtsvereinfachung) auf die Empfehlung Nummer 17 zur „zeitnahen Begrenzung der Kosten der Eingliederungshilfe“. Es geht der Kommission also offensichtlich nicht nur um eine Vereinfachung geltenden Rechts, langatmiger Antragsverfahren und Verwaltungsabläufe sowie behördlicher Doppel- und Dreifachstrukturen, sondern auch um Einspaarungen in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. Dazu heißt es in der Empfehlung Nr. 17: „Ansatzpunkte zur Kostenbegrenzung könnten unter anderem (…) bessere Steuerungsmöglichkeiten und Änderungen (…) auch bezogen auf den Umgang mit Tarifsteigerungen, sein“.

Eine nicht unerhebliche Anzahl von Sozialverbänden sieht mit großer Sorge auf diesen Teil der Reformüberlegungen zur Weiterentwicklung des Sozialstaats, die nichts anderes bedeuten, als dass tarifliche Entgelte nach dem Willen der KSR künftig nicht mehr als grundsätzlich wirtschaftlich gelten sollen. In einer gemeinsamen Pressemitteilung betonen die Dienstgeberseite der Caritas, der Verband Diakonischer Dienstgeber, die Diakonie Deutschland, der CBP (Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V.) und der BeB (evangelischer Fachverband für Teilhabe), dass kirchliche AVR und Tarifverträge mit guten Arbeitsbedingungen unabdingbare Voraussetzung für gute Arbeit und Qualität in der Sozialwirtschaft sind. Um diese Qualität zu gewährleisten, die den Betroffenen zugutekommt, braucht es die klare Anerkennung bestehender AVR- und Tarifbindungen und eine auskömmliche, verlässliche Refinanzierung der Leistungen.

Diese Position der Sozialverbände gilt ausdrücklich nicht nur für die steuerfinanzierten Sozialleistungen, von denen im Bericht der KSR die Rede ist, sondern gerade auch in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wo zurzeit die Wirtschaftlichkeit tariflicher und AVR-gestützter Entlohnungen gesetzlich festgeschrieben ist. Die Anerkennung kollektiv vereinbarter Entlohnungen, seien sie in weltlichen Tarifverträgen oder in kirchlichen AVR ausgehandelt, sind eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass die Zahl junger Menschen, die in Pflegeberufe streben, seit einigen Jahren konstant bleibt, weil Pflegeberufe (und andere Berufe der Sozialwirtschaft) nach wie vor als attraktiv gelten. Und dies kommt unmittelbar denjenigen zugute, die auf Leistungen der Sozialwirtschaft angewiesen sind.

Von daher sollte der Gesetzgeber davon Abstand nehmen, die genannte Empfehlung Nummer 17 der KSR umzusetzen. Vor allem aber darf der Gesetzgeber diese Empfehlung nicht als Blaupause nutzen, auch in anderen (beitragsfinanzierten) Bereichen der Sozialwirtschaft tarifliche oder AVR-gestützte Entlohnungen in Zweifel zu ziehen.

Gerade das BMAS, dem die Empfehlungen der KSR vorgelegt wurden, sollte sich an seiner eigenen Politik messen lassen. Es kann nicht sein, dass auf der einen Seite ein Tariftreuegesetz (BTTG) auf den Weg gebracht wird, das die Anwendung tariflicher Arbeitsbedingungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Pflicht macht, während in der Sozialwirtschaft der verlässliche Grundsatz, wonach kollektiv vereinbarte Entlohnungen refinanziert werden, in Zweifel gezogen wird.

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