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Gesetz zur Arbeits­zeit­erfassung – Zeitschiene weiterhin unklar

Die Bundesregierung kann noch keinen Zeitplan darüber aufstellen, wann das Gesetz zur Arbeitszeiterfassung kommen wird. Dies schreibt sie in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke.

Bereits am 14. Mai 2019 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass alle EU-Staaten Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, ein System zur Erfassung der geleisteten Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden einzuführen. Diese Entscheidung basiert auf dem Recht der Arbeitnehmer auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit sowie auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten. Am 13. September 2022 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass Arbeitgeber in richtlinienkonformer Auslegung des § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz bereits verpflichtet sind, sämtliche Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen. Trotzdem lässt ein entsprechendes Gesetz, das die Erfassung der Arbeitszeiten rechtssicher regelt, bisher auf sich warten.

Gegenstand der Anfrage

Die Gruppe Die Linke äußerte sich nun verwundert darüber, dass dieser Prozess so lange dauert und wollte in ihrer Anfrage wissen,

  • weshalb die Abstimmungen über den Referentenentwurf nun bereits mehr als ein Jahr dauert,
  • welche strittigen Punkte die Abstimmung verzögern und welche Lösungsmöglichkeiten dafür gesehen werden,
  • ob die Bundesregierung anstrebt, in dieser Legislaturperiode ein entsprechendes Gesetz zu verabschieden,
  • wie die Bundesregierung die aktuelle Rechtslage in Deutschland in Bezug auf die Urteile des EuGH und BAG beurteilt,
  • ob die Bundesregierung die aktuelle Rechtslage für ausreichendeffektiv hält, um den Vorgaben des EuGH zu entsprechen,
  • ob die Bundesregierung aufgrund der fehlenden klaren gesetzlichen Regelung Nachteile für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten erwartet,
  • ob die Bundesregierung weiterhin der Meinung ist, dass valide Arbeitszeitaufzeichnung für eine wirksame Kontrolle des Mindestlohns von großer Bedeutung ist und
  • was aus der im Kabinettsbeschluss zum Gesetzentwurf zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vereinbarten Prüfung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen wurde.

Antwort der Bundesregierung

Die Bundesregierung gab an, dass sie die Frage des „Ob“ der Arbeitszeiterfassung seit dem Urteil des BAG für abschließend geklärt hält. Es gehe daher bei der geplanten gesetzlichen Regelung um die Ausgestaltung von Vorgaben zur Art und Weise der Arbeitszeiterfassung. Da es bereits eine Pflicht zur vollständigen Erfassung der Arbeitszeiten gäbe, komme Deutschland seiner Verpflichtung aus dem EuGH-Urteil auch ohne spezifische gesetzliche Regelungen nach, ein regelungsfreier Zustand liege nicht vor.

Sie antwortete weiterhin, dass die Abstimmung über den im April 2023 bekannt gewordenen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes aufgrund fehlender Einigung mit den Sozialpartnern bisher nicht abgeschlossen sei. Er werde innerhalb der Bundesregierung weiterhin beraten, weshalb ein Zeitplan derzeit nicht aufgestellt werden könne.

Gleichzeitig werde eine sichere und klare gesetzliche Basis bei einem so wichtigen Thema wie der Gesundheit der Beschäftigten weiterhin für wichtig gehalten.

Darüber hinaus sei eine valide Arbeitszeitaufzeichnung entscheidend für die Kontrolle des Mindestlohns. Die Bundesregierung prüfe daher, wie durch elektronische und manipulationssichere Arbeitszeitaufzeichnungen die Durchsetzung des Mindestlohns verbessert werden könnte, ohne kleine und mittelständische Unternehmen übermäßig zu belasten. 

Kurze Einordnung

Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage überrascht nicht. Bereits bei der öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales zu den Anträgen der Fraktion CDU/CSU und der Fraktion Die Linke im Oktober 2023 zu dem Thema wurde deutlich, wie weit die Positionen der Sozialpartner in der Sache auseinanderliegen. Details finden Sie hier.

Es bleibt abzuwarten, ob und falls ja wann das Vorhaben an Fahrt aufnimmt. Bis auf Weiteres gelten daher für Dienstgeber die bereits bekannten Regelungen zu Arbeitszeiterfassung. Den Artikel zum Urteil des BAG vom 13.09.2022 – AZ. 1 ABR 22/21 mit weiteren Hinweisen für Dienstgeber finden Sie hier. Wir werden Sie informieren, sobald es in der Sache neue Entwicklungen gibt.  

Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage (Drucksache 20/11971) finden Sie hier.

Gesetzgebung

Autor/-in: Yolanda Thau

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