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Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung zum 01.01.2023

Am 01.01.2023 tritt nach zweimaliger Verschiebung die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für gesetzlich Krankenversicherte in Kraft. Mit Beschluss vom 08.12.2022 wurde durch eine Anmerkung Abschnitt XIIa der Anlage 1 AVR entsprechend angepasst.

Das Jahr 2023 wird mit einer wesentlichen Neuerung beginnen. Auch nach den AVR werden die auch in vielen Arbeitsverträgen und kollektiven Arbeitsrechtsregelungen wie in Absatz (a) des Abschnitts XIIa der Anlage 1 AVR enthaltenen Bestimmungen, dass im Falle der länger als drei Tage andauernden Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ist, jedenfalls für die in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Mitarbeiter wie nach der Neuregelung in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG, hier ohne weitere Angabe zitiert als ab 01.01.2023 geltende Fassung) durch eine ärztliche Feststellungspflicht des Mitarbeitenden und der elektronischen Übermittlung der Feststellung über die gesetzlichen Krankenversicherungen ersetzt.

Gesetzeslage ab 01.01.2023: zwingende Einführung der eAU

Am 01.01.2023 tritt nach zweimaliger Verschiebung die mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz im November 2019 vorgesehene allgemeine Einführung der sog. elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für die gesetzlich Krankenversicherten in Kraft. Ab dann gilt nach § 5 Abs. 1a Satz 1 EFZG für Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse die Vorlagepflicht zur AU bei einer länger als drei Tage andauernden Arbeitsunfähigkeit (§ 5 Abs. 1 Sätze 2 – 5 EFZG) nicht mehr.

Nach § 5 Abs. 1a Satz 2 EFZG hat ein solcher Arbeitnehmer aber die Verpflichtung, bei einer länger als drei Tagen oder länger als ursprünglich angegeben andauernden Arbeitsunfähigkeit diese und ihre voraussichtliche Dauer vom Arzt feststellen und sich eine AUB aushändigen zu lassen. Ausnahmen bestehen für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) oder wenn der zulässigerweise die AUB feststellende Arzt nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt (§ 5 Abs. 1a Satz 3 EFZG). Dieser Personenkreis ist ebenso wie nicht gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer (z.B. privat krankenversicherte Arbeitnehmer) auch weiterhin verpflichtet, die AU nach drei Tagen vorzulegen.

Die an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sind nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V (bzw. Krankenhäuser § 109 Abs. 3a SGB IV) verpflichtet, die festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten aufzuzeichnen und zu übermitteln. Die Krankenkasse erstellt in der Folge gemäß § 109 Abs. 1 SGB IV nach Eingang der Daten eine Meldung zum Abruf durch die Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann dann nach § 109 Abs. 1 Satz 3 SGB IV mit einem nach § 95b SGB IV systemgeprüften Programm oder einer Ausfüllhilfe die Meldung abrufen. Ausdrücklich stellt § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB IV aber noch einmal fest, dass die o.g. Verpflichtung des Arztes zur Aushändigung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1a Satz 2 EFZG davon unberührt bleibt.

Stellt die Krankenkasse nach den ihr vorliegenden Diagnosedaten fest, dass die Entgeltfortzahlung wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten ausläuft, übermittelt sie dem Arbeitgeber eine Meldung mit den Angaben der für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten des Arbeitnehmers (§ 109 Abs. 2 SGB IV).

Diese Bestimmungen gilt wiederum ausdrücklich nicht für Beschäftigte im Sinne des § 8a SGB IV (also geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten).

Das genaue Verfahren hat aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung der GKV-Spitzenverband in den Grundsätzen für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen des Datenaustausches mit dem aktuellen Stand vom 16.05.2022, gültig ab 01.07.2022 beschrieben.

Im Grundsatz gilt das neue Verfahren bei einer Arbeitsunfähigkeit im Inland. Für den Beginn einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland enthält § 5 Abs. 2 EFZG besondere Anzeige- und Mitteilungspflichten des Mitarbeiters gegenüber dem Dienstgeber und der Krankenkasse.

Anpassung der AVR zum 01.01.2023

Mit Beschluss vom 08.12.2022 hat die Bundeskommission mit Wirkung vom 01.01.2023 eine Anmerkung zu Absatz (a) des Abschnittes XIIa der Anlage 1 AVR hinzugefügt, die die neue Gesetzeslage aufgreift. Sie lautet:

„Abs. (a) Sätze 2 bis 4 gelten nicht für Mitarbeiter, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind, § 5 Abs. 1a EFZG. Diese sind zum Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Dienstgeber verpflichtet, zu den in Abs. (a) Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Abs. (a) Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Kommt der Mitarbeiter der Pflicht aus Satz 2 nicht nach, gilt Abs. (a) Satz 9 1. Alternative entsprechend. Liegt ein Fall des § 5 Abs. 1a Satz 3 EFZG vor, verbleibt es bei der Anwendung des Abs. (a) Sätze 2 bis 4.“

Damit wird die bisherige Bestimmung zur Vorlage der AUB einschließlich der Fristen und dem Leistungsverweigerungsrecht des Dienstgebers bei Verletzung der Obliegenheiten auf die neue eAU mit der Feststellungspflicht der Mitarbeitenden übertragen.

Was heißt die neue eAU für die Praxis?

Im Ergebnis wird damit die Vorlagepflicht der AU durch eine digitale Abholung der eAU-Meldung durch den Arbeitgeber bei einer gesetzlichen Krankenkasse ersetzt. Diese umfasst ggf. auch die Vorerkrankungszeiten. Ob der Mitarbeiter gesetzlich krankenversichert ist, sollte sich aus den Abrechnungsdaten ergeben. Ist er nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, verbleibt es nach der Vorlagepflicht der AU-Bescheinigung nach § 5 Abs, 1 Satz 2ff. EFZG/Abschnitt XIIa Absatz (a) der Anlage 1 AVR.

Für alle Arbeitnehmer besteht unabhängig von der Art ihrer Krankversicherung auch weiterhin die Verpflichtung, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen: § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG/ Abschnitt XIIa Absatz (a) Satz 1 der Anlage 1 AVR. Dies gilt auch für Folgefeststellungen.

In einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Mitarbeiter sind verpflichtet, bei einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen diese und deren voraussichtlich Dauer ärztlich feststellen zu lassen. Zudem müssen sie sich darüber eine Bescheinigung ausstellen lassen. Die Feststellungspflicht besteht erst nach dreitägigem Bestehen der Arbeitsunfähigkeit bzw. im Falle der Folgefeststellung bei Überschreiten der bisherigen voraussichtlichen Dauer. Der Dienstgeber ist aber nach § 5 Abs. 1a Satz 2 EZFG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 EZFG bzw. nach Abschnitt XIIa Abs. (a) Satz 3 i.V.m. Satz 2 der Anmerkung berechtigt, die Feststellung früher zu verlangen. Allerdings gilt auch hier nach den AVR, dass das frühere Verlangen des Dienstgebers nur in Einzelfällen erfolgen kann.

Die betreffenden Mitarbeiter sind aber über die unverzügliche Mitteilung hinaus nicht verpflichtet, die vom Arzt erhaltene Bescheinigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Hierfür begründet auch die Regelung in Absatz (a) des Abschnitts XIIa der Anlage 1 AVR trotz der ausdrücklichen Erwähnung der Bescheinigung in der neuen Anmerkung keine Grundlage. Für den hier in Rede stehenden Kreis der Mitarbeiter, auf die § 5 Abs. 1a EFZG Anwendung findet, kann aber eine solche Nachweispflicht in den AVR nicht mehr begründet werden. Es wäre eine Regelung zum Nachteil des Mitarbeiters, die nach § 12 EFZG ausgeschlossen ist und auch nicht tarifvertraglich zu vereinbaren wäre.

Mit der Feststellungspflicht des bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Mitarbeiters korreliert das digitale Abholungsrecht des Dienstgebers für die Meldung der Krankenkasse zur Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer (ggf. mit den relevanten Vorerkrankungszeiten). Der Dienstgeber oder sein berechtigter Dienstleister muss hierfür über ein systemgeprüftes Programm verfügen oder die Ausfüllhilfe der Krankenkasse online nutzen.

Weitere Folgen der eAU

Für die Mitarbeiter hat die Bescheinigung aber die Funktion, bei Zweifeln des Dienstgebers, technischen Schwierigkeiten oder auch im gerichtlichen Streitfall die Arbeitsunfähigkeit nachweisen zu können. Ob sie allerdings auch in Zukunft noch in Papierform („schriftlich“) erteilt werden wird, ist zweifelhaft. Es wird davon auszugehen sein, dass auch die Bescheinigung durch den Arzt künftig nach einer Gesetzesänderung bei ausreichender Zertifizierung digital zumindest erfolgen kann.

Die bisherige Möglichkeit der Einholung eines Gutachtens beim Medizinischen Dienst durch den Dienstgeber besteht in dieser Form nicht mehr. Die abzuholende Meldung der Krankenkasse enthält zwar Angaben zur Arbeitsunfähigkeit, nicht aber mehr zum feststellenden Arzt. Der Dienstgeber kann also insbesondere nicht mehr feststellen, ob beispielsweise auffällige Häufungen bestehen. Dies zu prüfen, ist nunmehr Aufgabe der Krankenkasse, die allerdings ohne Kontrollmöglichkeit durch den Dienstgeber die Kontrollaufgabe nach § 275 Abs. 1a SGB V zu übernehmen hat und ggf. eine gutachterliche Stellungnahme durch den Medizinischen Dienst einholen kann.

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