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Der neue Krankengeldanspruch von Begleitpersonen bei der stationären Behandlung von Menschen mit Behinderung

Der Gesetzgeber sieht in § 44b SGB V ab 1. November 2022 einen Krankengeldanspruch für Personen vor, die Versicherte aus medizinischen Gründen bei einer stationären Behandlung begleiten und die aus dem engsten persönlichen Umfeld der Betroffenen stammen.

Gesetzliche Voraussetzung für den Krankengeldanspruch nach § 44b Absatz 1 Satz 1 SGB V ist unter anderem, dass bei der oder dem stationär behandlungsbedürftigen Versicherten eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 SGB IX vorliegt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss beschreibt nun in einer Richtlinie, wann eine Begleitung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt als medizinisch notwendig erachtet wird und wie die Bescheinigungen sowohl für die Patientin oder den Patienten als auch für die mitaufgenommene Begleitperson zu verfassen sind.

Aus medizinischen Gründen kann eine Begleitung bei einem Krankenhausaufenthalt notwendig sein bei Menschen, die aufgrund einer schweren geistigen Behinderung oder fehlender sprachlicher Verständigungsmöglichkeiten durch eine vertraute Bezugsperson unterstützt werden müssen. In seiner Richtlinie konkretisiert der G-BA drei Fallgruppen:

  • Begleitung, um während der Krankenhausbehandlung eine bestmögliche Verständigung mit der Patientin oder dem Patienten zu gewährleisten,
  • Begleitung, damit die Patientin oder der Patient die mit ihrer Krankenhausbehandlung verbundenen Belastungssituationen besser meistern kann, insbesondere bei fehlender Kooperations- und Mitwirkungsfähigkeit sowie
  • Begleitung, um die Begleitperson während der Krankenhausbehandlung in das therapeutische Konzept einbeziehen zu können oder zu ihrer Einweisung in die anschließend weiterhin notwendigen Maßnahmen.

Der medizinische Bedarf für die Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus kann im Zusammenhang mit der Krankenhauseinweisung festgestellt und auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Verordnung von Krankenhausbehandlung) bescheinigt werden. Zudem ist es möglich, den Bedarf einer Begleitung unabhängig von einer konkreten Krankenhauseinweisung medizinisch einzuschätzen und festzustellen. Befristet für die Dauer von bis zu 2 Jahren erhält die Patientin oder der Patient dann eine entsprechende Bescheinigung.

Wer als Begleitperson in Frage kommt, ist bereits gesetzlich geregelt: Das kann eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger wie zum Beispiel Eltern, Geschwister und Lebenspartner sein oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld, zu der die gleiche persönliche Bindung wie zu einem nahen Angehörigen besteht.

Durch die Begleitung muss ihnen ein Verdienstausfall entstehen. Sie müssen stationär mitaufgenommen werden oder die stationär behandlungsbedürftige Person ganztägig begleiten. Begleitpersonen mit Anspruch auf Krankengeld haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. (siehe § 45 Abs.3 SGB V, der entsprechend anwendbar ist).

Neben dem neu geschaffenen Anspruch auf Krankengeld kommt auch ein Anspruch aus § 616 BGB in Betracht, der in den AVR in § 10 AT konkretisiert wurde, soweit die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind. Der Anspruch auf Krankengeld für Begleitpersonen gegen die Krankenkasse nach § 44b SGB V ist gegenüber einem Anspruch gegen den Dienstgeber nach § 616 BGB i.V.m. § 10 AT AVR subsidiär, gilt aber als gesetzlicher Anspruch zwingend und ist weder individual noch kollektivvertraglich abdingbar oder einschränkbar.

Voraussetzung ist ferner, dass die Begleitpersonen gegenüber der zu begleitenden Person keine Leistungen der Eingliederungshilfe gegen Entgelt erbringen; ansonsten erfolgt die Entlohnung der Begleitperson nach § 113 SGB IX durch einen Träger der Eingliederungshilfe.

Gesetzgebung

Autor/-in: Marc Riede Florido Martins

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