Das BTTG in der Sozialwirtschaft – erste Hinweise zur praktischen Umsetzung der Vorgaben des Gesetzes
Das BTTG – die wesentlichen Inhalte
Das BTTG legt fest, dass Unternehmen, die sich auf öffentliche Aufträge bzw. Ausschreibungen des Bundes bewerben wollen, verpflichtet sind, den für diese öffentlichen Aufträge eingesetzten Beschäftigten bestimmte branchenspezifische, tarifliche Arbeitsbedingungen zu gewähren.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat durch das BTTG das Recht bekommen, bestimmte Teile von Flächentarifverträgen, namentlich
- die Entlohnung einschließlich der Überstundensätze ohne die Regelungen über die betriebliche Altersversorgung,
- den bezahlten Mindestjahresurlaub,
- die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten
in eine Rechtsverordnung zu überführen. Diese Rechtsverordnung ist sodann für das jeweilige Vergabeverfahren zwingend anzuwenden. Die jeweilige Rechtsverordnung knüpft also an einen Flächentarifvertrag einer bestimmten Branche an (z.B. Baubranche) und greift für öffentliche Ausschreibungen dieser Branche.
Unternehmen müssen also – sofern sie den Zuschlag bei einem Vergabeverfahren des Bundes erhalten – ihre Beschäftigten, die im Rahmen der Erfüllung des öffentlichen Auftrags tätig werden, nach den Vorgaben der entsprechenden Rechtsverordnung behandeln; spiegelbildlich haben die genannten Beschäftigten eigene einklagbare Ansprüche aus dem BTTG.
Das BTTG in der Sozialwirtschaft
Das BTTG gilt grundsätzlich für alle öffentlichen Aufträge des Bundes. Ausgenommen sind Lieferaufträge und öffentliche Aufträge in einzelnen Branchen (Aufträge im Zusammenhang mit Landesverteidigung und Bundeswehr). Der Begriff „Bund“ ist nicht wörtlich zu verstehen; das BTTG greift bei öffentlichen Aufträgen
- des Bundes, der Bundesbehörden und der bundesunmittelbaren Körperschaften,
- weiterer öffentlicher und privater juristischen Personen, bei denen ein maßgeblicher Bezug zum Bund besteht, etwa durch Finanzierung oder Einflussnahme
- (…)
So ist z.B. die Bundesagentur für Arbeit oder eine ihrer Regionaldirektionen ein öffentlicher Auftraggeber i.S.d. BTTG, sodass auch Unternehmen, Einrichtungen und Dienste der Sozialwirtschaft vom BTTG betroffen sein können. |
Das BTTG gilt allerdings nur für Vergabeverfahren, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, also nach dem 1. Mai 2026 eingeleitet worden sind und bei denen ein Tariftreueversprechen verlangt wird.
Das Tariftreueversprechen im BTTG
Nach § 3 Abs. 1 BTTG gibt ein Auftraggeber bei einer öffentlichen Ausschreibung bzw. Vergabe allen potenziellen Auftragnehmern verbindlich vor, dass diese ihren zur Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten für die Dauer des öffentlichen Auftrags mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren müssen, die sich aus der jeweils einschlägigen Rechtsverordnung ergeben. Für die Praxis bedeutet dies, dass ein öffentlicher Auftraggeber bei einer öffentlichen Vergabe schon im Ausschreibungstext von allen potenziellen Auftragnehmern verlangt, bei der Abgabe eines Angebots auch eine Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der entsprechenden Arbeitsbedingungen (Tariftreueversprechen) abzugeben.
Die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) schreibt in einem FAQ-Katalog zum BTTG, dass der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet ist, zu prüfen, ob es für den in Rede stehenden öffentlichen Auftrag eine einschlägige Rechtsverordnung gibt oder nicht. Das BDA geht daher davon aus, dass Tariftreueversprechen regelhaft verlangt werden und ggf. ins Leere laufen können, wenn keine einschlägige Rechtsverordnung existiert. Damit wird die Pflicht und das Risiko zur Prüfung, ob eine Rechtsverordnung mit tariflichen Inhalten vorliegt, in die Sphäre jedes Unternehmens verlagert, das ein Angebot im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung abgibt. |
Tarifverträge, die in Rechtsverordnungen überführt werden können
Grundlage für eine Rechtsverordnung können gemäß § 5 Abs. 1 BTTG nur Flächen- bzw. Verbandstarifverträge sein, nicht aber Haus- bzw. Firmentarifverträge und ebenso wenig kirchliche AVR. Das BMAS hat kein eigenes Entscheidungsrecht über den Erlass einer Rechtsverordnung, sondern kann nur auf Antrag einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung tätig werden und einen entsprechenden Tarifvertrag in eine Rechtsverordnung überführen.
Aus einem Flächen- oder Verbandstarifvertrag können nur folgende Elemente Gegenstand einer Rechtsverordnung werden:
- Entlohnungen einschließlich der Überstundensätze ohne die Regelungen über die betriebliche Altersversorgung,
- bezahlter Mindestjahresurlaub,
- Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten.
Der Entlohnungsbegriff richtet sich nach § 2a AEntG und umfasst danach sämtliche Entlohnungsbestandteile, die in Geld oder Sachleistungen ausgezahlt werden. Dazu gehören insbesondere die Grundvergütung, Zulagen, Zuschläge und Gratifikationen – einschließlich Überstundensätzen.
Daneben findet sich in § 5 Abs. 1 Satz 3 BTTG eine wenig beachtete Vorschrift, wonach bei öffentlichen Aufträgen die durch Rechtsverordnung festgesetzten Mindestjahresurlaubzeiten und Arbeitszeiten nur dann zur Geltung kommen dürfen, wenn der entsprechende öffentliche Auftrag zwei Monate oder mehr in Anspruch nimmt. Bis zum Erreichen dieser zeitlichen Grenze schuldet der Auftragnehmer seinen mit der Auftragserfüllung Beschäftigten lediglich die in der Rechtsverordnung festgelegte Entlohnung.
Sollte der Tarifvertrag, der in eine Rechtsverordnung überführt worden ist, während der Laufzeit der Rechtsverordnung geändert werden, so ist die Rechtsverordnung durch das BMAS aufzuheben, § 7 Abs. 2 BTTG.
Weitere Pflichten öffentlicher Auftragnehmer
Ein Auftragnehmer gibt sein Tariftreueversprechen nach § 3 Abs. 2 BTTG nicht nur für sich selbst, sondern auch für von ihm beauftragte Subunternehmer ab. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von ihm beauftragte Nachunternehmer die Verpflichtung zur Gewährung der genannten Arbeitsbedingungen einhalten.
Der Auftragnehmer muss ferner seine Beschäftigten, die an der Ausführung des öffentlichen Auftrags beteiligt sind, spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Beginn der Tätigkeit folgt, über ihre Ansprüche auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen schriftlich oder in Textform informieren.
Ein Auftragnehmer hat darüber hinaus gemäß § 9 BTTG mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen einhält, und diese Unterlagen auf Anforderung dem Bundesauftraggeber oder der Prüfstelle Bundestariftreue vorzulegen. Zu den geeigneten Unterlagen gehören u.a. Lohnabrechnungen, Zahlungsbelege, Arbeitsverträge und Arbeitszeitaufzeichnungen.
Kontrollen auf Einhaltung der Pflichten aus dem BTTG
Die Durchsetzung des BTTG kontrolliert die neu bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingerichtete Prüfstelle Bundestariftreue. Die nähere Ausgestaltung der Prüfstelle und des Kontrollverfahrens wird vom BMAS durch Rechtsverordnung festgelegt.
Auf der Homepage der Knappschaft-Bahn-See findet sich keinerlei Hinweis auf die Errichtung der Prüfstelle Bundestariftreue (Stand: 26. Mai 2026). Ferner finden sich dort entsprechende Hinweise über die Tätigkeit bzw. Vorgehensweise dieser Prüfstelle. Ebenso wenig scheint bisher eine Rechtsverordnung des BMAS zur Errichtung und Arbeitsweise der Prüfstelle ergangen zu sein. |
Einzelheiten zur Prüfung durch die Prüfstelle ergeben sich aus § 8 BTTG. Danach soll die Prüfstelle bei entsprechenden Anlässen kontrollieren, wobei Auftraggeber verpflichtet sind, den Verdacht auf Verletzung der Vorgaben des BTTG an die Prüfstelle zu melden, § 8 Abs. 2 BTTG.
Zertifizierungsverfahren für kirchliche Dienstgeber
In § 9 BTTG sind Nachweispflichten festgeschrieben, die die Einhaltung der Entlohnungspflichten etc. sicherstellen sollen. § 10 BTTG sieht gewisse Erleichterungen bei den Nachweisen vor, wenn ein Auftragnehmer ein geeignetes Zertifikat einer anerkannten Präqualifizierungsstelle vorlegt. Dieses Zertifikat schützt allerdings nicht vor Kontrollen durch die Prüfstelle Bundestariftreue. Die genauen Regelungen zum Zertifizierungsverfahren werden noch vom BMAS durch eine Rechtsverordnung geregelt.
Das Zertifizierungsverfahren ist nach § 10 Abs. 1 auf tarifgebundene oder AVR-gebundene Auftragnehmer zugeschnitten, weil diese mit dem Zertifikat eine Bescheinigung darüber erhalten, grundsätzlich die tariflichen Vorgaben aus dem BTTG zu erfüllen.
Für den Erhalt eines solchen Zertifikats müssen tarif- oder AVR-gebundene Auftragnehmer nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 BTTG lediglich einen Nachweis ihrer Tarif- oder AVR-Gebundenheit vorlegen. Es bleibt abzuwarten, welche Regelungen die gerade genannte Rechtsverordnung des BMAS über das Zertifikationsverfahren hierzu enthalten wird. |
Das BTTG selbst enthält keine Regelungen dazu, wie lange ein Zertifikat Geltung haben wird.
Die BDA schreibt hierzu, dass dies derzeit noch unklar ist und ebenfalls in der genannten Rechtsverordnung geregelt werden wird. |
Ebenso wenig enthält das BTTG genaue Aussagen darüber, wer als Zertifizierungs- oder Präqualifizierungsstelle(n) fungieren soll.
Die BDA schreibt hierzu, dass gegenwärtig zwei Präqualifizierungsstellen tätig sind:
Ob diese Zertifizierungsstellen auch für Zertifizierungen nach dem BTTG zuständig sein sollen, ist zurzeit nicht erkenn- oder absehbar. |
Zusammenfassung
Das BTTG ist in Kraft und kann daher theoretisch seit Mai 2026 angewendet werden. Allerdings zeigen sie vorstehenden Ausführungen, dass das BTTG kaum in der Praxis umgesetzt werden kann, ohne dass das BMAS die dazu notwendigen Umsetzungsrechtsverordnungen erlässt. Es bleibt abzuwarten, wann das gesehen wird. Die DGS-Geschäftsstelle wird über den weiteren Umsetzungsprozess laufend informieren.
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