Zum Hauptinhalt springen

Bundesrat fordert Mutterschutz auch bei Fehlgeburt

Mit einer am 5. Juli 2024 gefassten Entschließung hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, auch für Betroffene von Fehlgeburten Schutzfristen im Sinne des Mutterschutz-gesetztes einzuführen.

Von Fehlgeburten Betroffene sollen nach dem Willen der Länder zukünftig einen freiwilligen Anspruch auf Mutterschutz erhalten. Angestrebt wird ein gestaffelter Mutterschutz, der schon deutlich vor der 20. Schwangerschaftswoche beginnt und sich entsprechend der Schwangerschaftsdauer gestaffelt verlängert. Die Entschließung des Bundesrats geht auf eine Initiative des Saarlandes, Niedersachsens und Hamburgs zurück.

Aktuelle Rechtslage

Derzeit haben Betroffene nach einer Fehlgeburt keinen Anspruch auf Mutterschutz. Eine Fehlgeburt liegt nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) vor, wenn der Embryo vor der 24. Schwangerschaftswoche stirbt und weniger als 500 Gramm wiegt. Das MuSchG unterscheidet dabei zwischen Fehl- und Totgeburt: Wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde, handelt es sich um eine Totgeburt. In diesen Fällen hat die Mutter einen Anspruch auf 18 Wochen Mutterschutz und auf Mutterschaftsgeld.

Hintergrund der Entschließung

Die Länder sind der Ansicht, dass die aktuelle Rechtslage zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Betroffenen einer Totgeburt und einer Fehlgeburt führe.

Während Schwangerschaftsverluste bis zur 12. Schwangerschaftswoche mit dem Abgang des Fötus einhergingen, seien Kinder bereits rum um die 20. Schwangerschaftswoche im Mutterleib so weit entwickelt, dass auch ein verstorbenes Kind entbunden werden muss. Die Schwangeren müssen folglich auch bei einer Fehlgeburt nach dem MuSchG einen Geburtsvorgang erleben. Mütter seien somit im Falle einer Fehlgeburt potentiell körperlich und psychisch stark belastet. Eine Ungleichbehandlung aufgrund von Stichtagsregelungen sei daher zu vermeiden und allen Betroffenen gestaffelt nach Schwangerschaftsdauer Zugang zu Schutz und Erholung zu bieten.

Neben dem erheblichen Aspekt der psychischen Verarbeitungsmöglichkeit der potentiell traumatischen Erfahrung könne ein angemessener Mutterschutz sicherstellen, dass sich Betroffene körperlich regenerieren und so mögliche gesundheitliche Komplikationen vermieden werden.

Auch arbeitsrechtliche Aspekte sprächen für eine Reform. So bleibe Betroffenen derzeit bei psychischen und/oder körperlichen Einschränkungen nach einer Fehlgeburt nur die ärztliche Krankschreibung. Dadurch könnten Betroffene unnötigen Belastungen am Arbeitsplatz ausgesetzt und ihre berufliche Sicherheit gefährdet sein. Bestünde ein Anspruch auf Mutterschutz, hätten die betroffenen Personen zudem Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die Gefahr des Abrutschens in den Krankengeldbezug entfiele somit und Arbeitgeber könnten im Rahmen der U2-Umlage mit den Krankenkassen abrechnen.

Kurze Einordnung

Die Entschließung hat keine unmittelbaren Auswirkungen für Dienstgeber. Sie wurde zwar bereits an die Bundesregierung weitergeleitet, diese kann jedoch entscheiden, ob und wann sie sich mit den Reformforderungen befasst. Fristen bestehen dafür keine. Wir werden die Sache weiterhin im Auge behalten und Sie informieren, sobald es neue Entwicklungen gibt.

Die Entschließung des Bundesrates (Drucksache 289/24) finden Sie hier.

Gesetzgebung

Autor/-in: Yolanda Thau

Schlagworte

Melden Sie sich zum Newsletter an

Seien Sie immer einen Schritt voraus:
Erhalten Sie regelmäßig Informationen zu tarifrechtlichen Entwicklungen sowie wichtige Praxishinweise in unserem Dienstgeberbrief!

 

Newsletter abonnieren