Anmerkungen zum Referentenentwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung
1. Grundsätzliche Anmerkungen / Ziel und Neuregelungen des Gesetzes
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das bisher bestehende Berufsprofil der Pflegeassistenzkräfte weiterentwickelt werden. Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist ein eigenständiges und einheitliches Berufsprofil für Pflegefachassistenzkräfte.
Die Ausbildung soll generalistisch und richtigerweise bundesweit ausgestaltet sein, sodass Absolvent/innen dieses Ausbildungsgangs noch mehr örtliche Berufswahlmöglichkeiten haben werden als bisher und darüber hinaus die Möglichkeit haben sollen, sich (leichter nebenberuflich) zu Pflegefachkräften weiterzubilden, ferner vor allem aber in der Lage sein sollen, in allen pflegerischen Versorgungsbereichen tätig zu werden. Damit soll einhergehen, dass Pflegefachassistenzkräfte auf Grundlage der im Gesetzentwurf geregelten Ausbildung in allen Versorgungsbereichen vermehrt Aufgaben erfüllen können, die heute noch typischerweise von Pflegefachkräften durchgeführt werden. Die Gesetzesbegründung nennt hier insbesondere den Bereich der medizinischen Behandlungspflege.
Der Gesetzentwurf soll die drei bisherigen Qualifikationsgruppen in der Pflege bestehen lassen, jedoch die Qualifikationsgruppe der Pflegeassistenzkräfte aufwerten. Diese neue bzw. aufgewertete Qualifikationsgruppe an der Schnittstelle zu Pflegefachkräften soll diese bei verschiedenen (Fach-)Aufgaben entlasten und damit dazu beitragen, Pflegepersonal insgesamt effektiver einzusetzen.
Was die Ausbildungsstruktur angeht, so bleibt der Gesetzgeber seiner bisherigen Regelungspraxis treu. Der Gesetzentwurf zielt auf eine Ausbildung aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung, wobei der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt und die Pflegeschule gleichzeitig die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt (berufsfachschulische Ausbildung).
2. Anmerkungen zu einzelnen Regelungen des Gesetzentwurfs
2.1. Berufsfachschulische Ausbildung – ein Schritt in die richtige Richtung und weiterhin offene Fragen
Die im Gesetzentwurf (wie auch schon im PflBG) geregelte berufsfachschulische Ausbildungsform (§§ 5, 7 und 9 des Gesetzentwurfs) ist der praxisintegrierten (dualen) Ausbildung angenähert: Verantwortlich für die praktische Ausbildung ist der Träger der praktischen Ausbildung, der für die gesamte Ausbildungsdauer einen Ausbildungsvertrag abschließt, in dessen Rahmen er auch eine Ausbildungsvergütung zahlt. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung liegt hingegen bei der Pflegeschule, § 9 des Gesetzentwurfs.
Die vorliegend gewählte Ausbildungsform lässt daher – nach wie vor – die Frage nach dem Rechtscharakter des Ausbildungsverhältnisses abschließend offen. Stellte man die Gesamtverantwortung der Pflegeschule in den Vordergrund, läge hier ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis vor, bei dem es streitig ist, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist oder nicht. Auch hinsichtlich einer Tarifierbarkeit der Ausbildungsvergütungen durch Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen wären Zweifel angebracht. Für letztere wäre zudem die Frage anzubringen, wie im Dritten Weg das Dienstverhältnis im Rahmen eines Schulverhältnisses zu begründen wäre. Im Katholischen Bereich wäre die Verweisbarkeit auf die GrO schon schwierig.
Deshalb wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzgeber den Rechtsstatus der Auszubildenden klar regeln würde, ohne sich darauf zu beschränken, festzulegen, dass diese Arbeitnehmer i.S.d. BetrVG sind (§ 7 Abs. 5 des Gesetzentwurfs) bzw. dass die Auszubildenden den zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen gleichstehen (§ 17 Abs. 1 des Gesetzentwurfs).
2.2. Ausbildungsvergütung – Gesetzentwurf geht an der Realität vorbei
Der Gesetzentwurf enthält in § 17 Abs. 1 lediglich die allgemeine Vorgabe zur Zahlung einer „angemessenen“ Ausbildungsvergütung, ohne diese genauer zu spezifizieren. In der Gesetzesbegründung heißt es auf Seite 66 dazu:
„Nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst - Pflege (TVöD-P ab 1. April 2025) verdient eine Pflegefachkraft 43.869,89 Euro im Jahr (Entgeltgruppe P7, Stufe 2). Eine Pflegeassistenzkraft mit einjähriger Ausbildung 37.648,53 Euro pro Jahr (Entgeltgruppe P6, Stufe 1). Das ist ein Unterschied von rund 16,5 Prozent. Es wird daher angenommen, dass auch die Vergütung in einer Ausbildung zur Pflegeassistenzkraft in diesem Verhältnis geringer ist als die zu einer Pflegefachkraft.“
Diese gesetzgeberische Annahme verkennt die tarifpolitischen Realitäten in Deutschland vollkommen. So bestehen beispielsweise in den AVR Caritas wie auch dem DRK-Reformtarifvertrag aus der Vergangenheit fortgeführte Vergütungsregelungen für Helferausbildungen. Die Ausbildungsvergütungen für Pflegehelfer und Pflegeassistenten betragen nach Anlage 7 Buchst. C. § 3 AVR Caritas aktuell zwischen 1.339,91 Euro im ersten Ausbildungsjahr und 1.398,21 Euro im zweiten Ausbildungsjahr und liegen damit nur etwa 5,5 Prozent unter den Ausbildungsvergütungen für Pflegefachkräfte (1.415,69 Euro im ersten Ausbildungsjahr und 1.477,07 Euro im zweiten Ausbildungsjahr).
Der im Referentenentwurf genannte Abstand kann schon deshalb nicht Maßstab der Refinanzierung der Ausbildungsvergütungen werden. Der Gesetzgeber muss vielmehr eine Regelung schaffen, die der Regelung in § 82c Abs. 1 SGB XI entspricht. Sollte der Gesetzgeber solch eine Reglung nicht schaffen, setzt er sich nach Ansicht der Dienstgeberseite AK Caritas in erheblichen Widerspruch zu den Regelungen der tariforientierten Vergütung nach §§ 72, 82c SGB XI.
2.3. Status als Pflegefachassistenzkraft zu Ende denken – Vergütungsentwicklungen nicht außer Betracht lassen
Die eingangs genannten Qualifikationen, die Auszubildende in der Ausbildung zur Pflegefachassistenzkraft erlangen, § 4 des Referentenentwurfs, werden zu einem erheblichen Druck auf Arbeit- und Dienstgeber im Hinblick auf die Vergütung dieser Qualifikationsgruppe führen. Genauer gesagt werden Gewerkschaften und Mitarbeitervertretungen versuchen, unter Verweis auf die höheren Qualifikationen überproportional Steigerungen der entsprechenden Vergütungsgruppen herauszuhandeln. Solche tarifvertraglichen und AVR-Steigerungen betreffen nicht nur die tarif- und AVR-gebundenen Einrichtungen. Sondern sie werden sich auch unmittelbar auf die regional üblichen Entlohnungsniveaus, § 72 Abs. 3b Nr. 4 SGB XI, auswirken – mittelbar auch auf die Pflegemindestlöhne für Assistenzkräfte.
Der Gesetzgeber muss sich im Klaren sein, dass die neuen Qualifikationen für Assistenzkräfte dementsprechend erhebliche Auswirkungen auf die Refinanzierung der Einrichtungen des SGB XI haben werden. Der Gesetzgeber und die Kostenträger müssen bereit sein, die entsprechenden Refinanzierungen zu gewährleisten.