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Tarifeinigung im TV-L: Eckpunkte des Tarifabschlusses

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV-L hat für Lehrkräfte im Bereich der AVR eine direkte Bedeutung.

In der dritten Verhandlungsrunde haben sich die Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst der Länder am 9. Dezember 2023 auf einen Tarifabschluss geeinigt. Im Folgenden werden die Details der Einigung kurz dargestellt:

Inflationsausgleich

Die Beschäftigten im Geltungsbereich des TV-L erhalten einen in mehreren Raten auszuzahlenden steuer- und sozialabgabenfreien Inflationsausgleich in Höhe von insgesamt 3.000 Euro (bei einem Beschäftigungsumfang von 100 Prozent). Bereits im Dezember 2023 wird eine erste Rate in Höhe von 1.800 Euro ausgezahlt.

Die restlichen 1.200 Euro werden in den Monaten Januar 2024 bis Oktober 2024 dann in monatlichen Raten von 120 Euro ausgezahlt.

Auszubildende, Dual-Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten erhalten insgesamt 1.500 Euro. 1.000 Euro noch in diesem Jahr sowie für Januar bis Oktober 2024 monatliche Zahlungen in Höhe von je 50 Euro.

Entgelterhöhung

Die Entgelte der Beschäftigten werden wie folgt erhöht:

  • ab 1. November 2024: Erhöhung um einen Sockelbetrag von 200 Euro
  • ab 1. Februar 2025: Erhöhung um weitere 5,5 Prozent
  • Beide Erhöhungsschritte zusammen müssen einen Mindestbetrag von insgesamt 340 Euro erreichen
  • Auszubildende, Dual-Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten erhalten insgesamt 150 Euro mehr (100 Euro ab 1. November 2024 sowie 50 Euro ab 1. Februar 2025)

Die Laufzeit der Entgeltregelungen beträgt 25 Monate bis zum 31. Oktober 2025.

Weitere Regelungen

  • Die im TVöD bereits 2022 beschlossenen Regelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst wurden im TV-L nun nachvollzogen. Das bedeutetet, dass die in diesem Bereich Beschäftigten – insbesondere in den Stadtstaaten (Berlin, Hamburg und Bremen) – ab 1. Januar 2024 ebenfalls eine SuE-Zulage in Höhe von 130 bzw. 180 Euro erhalten. Ebenfalls angepasst wurden die Heimzulage sowie die Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 9.
  • Die bisher außertariflich gezahlte Hauptstadtzulage wird durch den Abschluss nun tarifiert.
  • Außerdem werden ab dem 1. Januar 2024 durch eine Neuregelung die Optionen zur Barlohnumwandlung für das Leasing eines Fahrrads grundsätzlich auf alle Landesbeschäftigten erstreckt und somit auf einen größeren Personenkreis erweitert.

Bedeutung für den Bereich der AVR

  • Im Bereich der AVR werden die Regelungen des TV-L in Anlage 21 (Lehrkräfte) direkt in Bezug genommen. Hinsichtlich des Inflationsausgleichs gelten für die Beschäftigten der Anlage 21 jedoch die bereits im Dezember 2022 beschlossenen Regelungen der Anlage 1c AVR, die Vollzeitbeschäftigten ebenfalls einen steuer- und sozialabgabenfreien Inflationsausgleich in Höhe von insgesamt 3.000 Euro gewähren. Ein doppelter Anspruch ist ausgeschlossen.
  • Darüber hinaus kommt die Tabelle aus Anlage B des TV-L in Anlage 21a AVR (Lehrkräfte in der Altenpflege sowie im Gesundheits- und Sozialwesen) zur Anwendung.
  • Durch das Nachvollziehen des SuE-Abschlusses aus 2022 im TV-L ist der Unterschied zur AVR im Sozial- und Erziehungsdienst deutlich kleiner geworden. Dies wirkt sich hoffentlich positiv auf die Situation entsprechender Dienste und Einrichtungen im Bereich der Caritas aus, deren Refinanzierung sich nach den Regelungen des TV-L richtet.

Auszug Anlage B TV-L - Tabelle Anlage 21a

 

Weitere Details der Tarifeinigung können dem Einigungspapier sowie der Pressemitteilung der Tarifgemeinschaft der Länder entnommen werden.

Ökonomische Analyse

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