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LAG Berlin-Brandenburg: Sommerfest nur mit 2G+

Eine Klinik darf die Teilnahme an ihrem Sommerfest von der 2G-Plus-Regelung und der Vorlage eines negativen Tests abhängig machen.

Sachverhalt

Eine Klinik hat für ihre Beschäftigten ein Sommerfest an einem auswärtigem Veranstaltungsort ausgerichtet. Als Zugangsregelung legte die Klinik fest, dass eine gültige, vollständige Impfung und/oder Genesung sowie eine Auffrischungsimpfung - falls sechs Monate seit der Genesung bzw. Grundimmunisierung vergangen sind - und ein tagesaktueller, negativer Antigen-Schnelltest erforderlich sei.

Ein bei der Klinik angestellter IT-Mitarbeiter hat sich gegen die Vorgaben der Klinik gewandt und im einstweiligen Rechtsschutz verlangt, ihm ohne Einhaltung dieser Regelung Zutritt zum Sommerfest zu gewähren.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat den Eilantrag des Mitarbeiters, wie bereits zuvor das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin, abgelehnt und die Beschwerde gegen die Entscheidung des ArbG zurückgewiesen. Es bestünde kein Anspruch auf Teilnahme ohne Einhaltung der Vorgaben, entschied das LAG.

Das Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin (LADG), auf die der Antragssteller seinen Anspruch stützte, sei schon deswegen nicht anwendbar, weil dieses gemäß § 3 Absatz 1 LADG auf öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Klinik nur anwendbar sei, soweit diese hoheitliche Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Dies sei bei der Ausrichtung einer privaten Betriebsfeier aber nicht der Fall.

Benachteiligungen aufgrund von Merkmalen aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) machte der Antragssteller nicht geltend. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Hiernach müsse eine vorgenommene Gruppenbildung bei der Gewährung von Leistungen – hier dem Zutritt zum Betriebsfest – sachlich gerechtfertigt sein. Die sachliche Rechtfertigung sei hier im Hinblick auf die gesetzliche Wertung in § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) gegeben. Nach dieser Regelung müssen Beschäftigte in Kliniken über einen Impf- bzw. Genesenennachweis verfügen. Für das Infektionsrisiko spiele es dabei keine Rolle, ob es um Zusammenkünfte bei der Arbeit oder anlässlich einer Betriebsfeier gehe.  

Schließlich sei für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein besonderer Verfügungsgrund erforderlich. Dem Antragssteller müssen erhebliche Nachteile drohen, die außer Verhältnis zu einem möglichen Schaden der Klinik stünden. Solche Nachteile ergäben sich allein aufgrund einer unterbliebenen Teilnahme an einer Betriebsfeier nicht. Erst recht gelte dies in Abwägung mit möglichen Nachteilen des Klinikbetriebes im Hinblick auf Infektionsrisiken.

Bewertung

Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg ist zu begrüßen. Sie garantiert Arbeitgebern im Rahmen ihres betrieblichen Hygienekonzepts den notwendigen Handlungsspielraum, um angemessen auf drohende Infektionsrisiken innerhalb der Belegschaft zu reagieren.

Angesichts neuer Meldungen über die Möglichkeit der Verbreitung einer neuen Virusvariante im Herbst 2022, die gefährlicher als die weiterhin grassierenden Varianten sein könnte, bieten verschärfte Zugangsregelungen in Betrieben immer noch einen erhöhten Schutz vor Ansteckungen und den damit verbundenen gesundheitlichen Risiken und wirtschaftlichen Folgen in Form von Personalausfällen.

Gegen die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Rechtsprechung

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