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Bericht zur Sitzung der Bundeskommission am 23.03.2023

Neuregelung zur Einführung von der Kurzarbeit / Beschlüsse zum Abtretungsverbot / Fristverlängerungen in Anlage 33 AVR / Neufassung einer Anmerkung in Anlage 33 AVR

In ihrer Frühjahrssitzung am 23. März 2023 in Fulda hat die Bundeskommission die Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit (Anlage 5 AVR) neugefasst. Darüber hinaus wurden Beschlüsse zum Abtretungsverbot (Anlage 1 AVR) sowie zu Fristverlängerungen (Anlage 33 AVR) und der Neufassung einer Anmerkung zu möglichen Einsatzorten von Erzieherinnen und Kinderpflegerinnen (Anlage 33 AVR) getroffen. Die Sitzung endete mit einer herzlichen Verabschiedung Norbert Beyers als langjährigem Geschäftsführer der Arbeitsrechtlichen Kommission.

Neuregelung zur Einführung von der Kurzarbeit

Nachdem in der letzten Amtsperiode das Vermittlungsverfahren zu den Anträgen von ak.mas und DGS zur Neuregelung der Kurzarbeit in Anlage 5 AVR letztlich ohne Ergebnis mit einer Rückgabe des Themas an die Bundeskommission geendet hatte, hat die ak.mas mit einem Antrag das Ziel der Übernahme des TV COVID in die AVR in der nun laufenden Amtsperiode weiterverfolgt. Hierzu wurde der Vermittlungsausschuss angerufen. Dieser hat der Bundeskommission einen Vermittlungsvorschlag unterbreitet, den diese nunmehr angenommen hat.

Der Beschluss regelt die bislang allein in § 5 Anlage 5 AVR getroffenen Bestimmungen neu. Entsprechende Anpassungen erfolgen auch in den besonderen Anlagen. Der Beschluss hat folgende Kernpunkte:

  • Geltung für MA im ungekündigten Dienstverhältnis
  • Eigenkündigungsfristverkürzung für MA mit zusammenhängender KUA von länger als drei Wochen
  • Gesetzliche Voraussetzungen für KUG müssen vorliegen
  • Einführung nach Abschluss Dienstvereinbarung
    • Legt Beginn oder Zeitraum des Beginns der KUA fest
    • Beginn höchstens zwei Monate nach Abschluss DV
  • Null-KUG möglich
  • MAV ist umfassend zu informieren
  • Ankündigungsfrist KUA für MA: Fünf Tage, gilt auch bei Änderungen der KUA
  • Aufstockung auf 87 Prozent (MA mit Kind) bzw. 80 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts
    • Aufstockung kann durch DV erhöht oder verringert werden
  • KUA endet im Falle betriebsbedingter Kündigung
    • Erhöhung der Aufstockung auf 100 Prozent für zweite Hälfte, mindestens zwei Monate für Kündigung
  • Minderung des Urlaubsanspruchs durch KUA kann durch DV ganz oder teilweise aufgehoben werden

Die Neuregelung tritt zum 1. April 2023 in Kraft.

Wie schon die Vorgängerregelung ist die Neuregelung nicht befristet und nicht auf das Covid-Pandemiegeschehen beschränkt. Der Beschluss geht von einer engen Anbindung an die gesetzlichen Kurzarbeitsregelungen aus. Dabei erfolgt bei den Entscheidungen über die Einführung wie auch der Ausgestaltung der Kurzarbeit eine enge Abstimmung mit der Mitarbeitervertretung (MAV) der betreffenden Einrichtung. In Einrichtungen ohne MAV werden die notwendigen Regelungen durch Einzelverträge zu treffen sein. Dementsprechend sind auch die materiellen Kernpunkte offen für Dienstvereinbarungen. Die Aufstockungsbeträge können auf dieser Ebene nach oben und unten gestaltet werden. Dies gilt auch für die Behandlung von durch die Kurzarbeit erfolgende Minderungen der Urlaubsansprüche der betroffenen Mitarbeitenden.

Abtretungsverbot gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Dienstverträge

Mit dem am 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10. August 2021 wurde in die Tatbestände der Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit des § 308 BGB mit der neuen Nr. 9 die Bestimmung in AGB, die die Abtretbarkeit eines Geldanspruchs oder bei Fehlen von schützenswerten Interessen des Verwenders oder überwiegenden berechtigten Belangen des Vertragspartners eines anderen Rechts ausschließen, für unwirksam erklärt. Dies soll nicht gelten für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des BetrAVG. Nach dem Art. 229 § 60 EG-BGB gilt die Neuregelung nicht für vor dem 1. Oktober 2021 entstandene Schuldverhältnisse. Für die Versorgungsansprüche aus der Anlage 8 AVR und der Entgeltumwandlung nach dem Beschluss der Zentral-KODA hat die Bundeskommission in ihrer Sitzung am 30. Juni 2022 vorsorglich ein gesondertes Abtretungsverbot beschlossen. Zwar ist § 308 Nr. 9 BGB nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB auf ein Abtretungsverbot in Tarifverträgen nicht anwendbar. Dies sind die AVR nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aber nicht. Mit der nunmehr erfolgten Anmerkung zur Regelung des allgemeinen Abtretungsverbots in Abschnitt X Abs. (f) Anlage 1 stellen die AVR ausgehend von der gesetzlichen Lage darauf ab, dass das Abtretungsverbot nur für vor dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Dienstverträge gilt. Mit der neuen Rechtslage wird nunmehr auch gegenüber Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen gegebenenfalls eine vorherige Abtretung vorgehen. Für die Praxis wird spätestens bei einer streitigen Mehrfachabtretung oder ein Zusammentreffen mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Hinterlegung bei dem zuständigen Amtsgericht zu empfehlen sein.

Fristverlängerungen in Anlage 33 AVR

In Anlage 33 AVR gibt es aktuell noch zwei befristete Regelungen. Zum einen ist die Sonderregelung für die Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe S 8b in die Entgeltgruppe S 9 bis zum 30. Juni 2023 befristet. Da die Stufenlaufzeiten der beiden Entgeltgruppen erst zum 1. Oktober 2024 angeglichen werden, wird die Sonderregelung in § 13 Abs. 4 der Anlage 33 AVR entsprechend bis zum 30. September 2024 verlängert. Mit der Angleichung der Stufenlaufzeiten entfällt der Grund für die Sonderregelung in dieser Form. Darüber hinaus ist die Anmerkung 31 (Kann-Zulage für Mitarbeiter mit koordinierender Tätigkeit oder Gruppenleiter in der Entgeltgruppe S 12) in Anhang B der Anlage 33 AVR ebenfalls befristet. Diese Regelung wird durch den Beschluss nun entfristet.

Neufassung einer Anmerkung zu möglichen Einsatzorten von Erzieherinnen und Kinderpflegerinnen in Anlage 33 AVR

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 zur Tarifrunde im Sozial- und Erziehungsdienst – Teil II beschloss die Bundeskommission unter anderem die Ergänzung der Anmerkung Nr. 3 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18. Die Anmerkung wurde um den Ausbildungsabschluss Kinderpfleger erweitert und gilt nun auch für Ganztagsangebote für Schulkinder.

Die Anmerkung Nr. 3 fasste in ihrer bisherigen Formulierung verschiedene Ausbildungsabschlüsse zusammen, die in unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen geregelt sind. Zur besseren Verständlichkeit und um Irritationen bei Eingruppierungsfragen zu vermeiden, wird sie mit dem Beschluss der Bundeskommission vom 23. März 2023 nach den Ausbildungsabschlüssen in die beiden Anmerkungen Nr. 3a und 3b aufgeteilt. Anmerkung Nr. 3a regelt dabei die Erzieher, Anmerkung Nr. 3b die Kinderpfleger bei ansonsten gleichbleibendem Wortlaut. Die Anmerkungen wurden durch den Beschluss an den jeweils passenden Tätigkeitsmerkmalen ergänzt: die Anmerkung Nr. 3a ersetzt die Hochziffer 3 hinter der Entgeltgruppe S 4 Ziffer 2 Anhang B Anlage 33 AVR, die Anmerkung Nr. 3b wird bei den Entgeltgruppen S 2, S 3, S 4 Ziffer 1 Anhang B Anlage 33 AVR angefügt.

Sonstiges

Zu Thema Tarifrunde 2023 – Teil II fanden keine Verhandlungen statt. Der von der Dienstgeberseite angestrebte Beschluss zum Thema Pflegelehrer Anlage 21a, mit dem das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 13 für einen größeren Personenkreis geöffnet werden sollte, wurde nicht gefasst. Die Dienstgeberseite wird das Anliegen weiterverfolgen.

Infoveranstaltung

Zu den Beschlüssen der BK-Frühjahrssitzung bietet die Geschäftsstelle der Dienstgeberseite am 18. April 2023 von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr eine Onlineinfoveranstaltung. Die Veranstaltung richtet sich ausschließlich an Dienstgebervertreter – das heißt an Geschäftsführerinnen und Personalleiter in Einrichtungen im Anwendungsbereich der AVR Caritas. Die Teilnahme ist kostenlos. Das Anmeldeformular finden Sie hier.

Bericht aus der BK

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