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ArbG Köln: Fristlose Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfausweises

Wer seinem Arbeitgeber einen gefälschten Impfausweis vorlegt, riskiert die wirksame fristlose Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.

Sachverhalt

Die Klägerin arbeitete für ein Unternehmen, das Beratungsleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung anbietet. Sie war dort als Facharbeiterin unter anderem für die Betreuung von Pflegeeinrichtungen zuständig. Anfang Oktober 2021 wurden alle Mitarbeitenden der Beklagten darüber informiert, dass ab November 2021 nur noch vollständig geimpfte Mitarbeitende Kundentermine in Präsenz wahrnehmen dürften. Die Klägerin legte der Personalabteilung daraufhin im Dezember 2021 zum Nachweis ihrer vollständigen Impfung ihren Impfausweis vor und nahm weiterhin Außentermine bei Kunden wahr. Von der Beklagten durchgeführte Überprüfungen führten zu dem Ergebnis, dass die im Impfausweis der Klägerin ausgewiesenen Impfstoff-Chargen erst nach den im Impfausweis genannten Impfterminen verimpft worden seien. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Die Klägerin erhob dagegen Kündigungsschutzklage.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung sei wirksam, da sie durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sei. Das Verhalten der Klägerin sei nicht nur weisungswidrig gewesen, sondern habe auch die Pflicht der Klägerin, die Interessen der Beklagten zu wahren, in erheblicher Weise verletzt. Die Pflichtverletzung liege dabei insbesondere in der Missachtung der 2-G-Regel im Präsenzkontakt mit Kunden, die aus der Vorlage des gefälschten Impfausweises folgte. Die Klägerin habe durch den Versuch, ihre unwahre Behauptung eines vollständigen Impfschutzes durch einen falschen Impfausweis zu belegen, das für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses – und sei es nur eine befristete Fortführung – notwendige Vertrauen verwirkt.  
Das Arbeitsgericht stellt weiter fest, dass die Beklagte in Erfüllung der aus § 28 Abs. 3 IfSG a.F. folgenden Kontrollverpflichtung der 3-G-Regel auch zum Abgleich der Daten der Klägerin mit den öffentlich erhältlichen Daten der Chargenfrage berechtigt gewesen sei.

Bewertung

Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln ergänzt die bisher vorliegenden Urteile zu Kündigungen im Zusammenhang mit der Vorlage gefälschter Nachweise zur Erfüllung der 2-G-Regelungen bzw. der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Nach vertretener Auffassung der erstinstanzlichen Gerichte (inzwischen bestätigt durch zweitinstanzliche Entscheidungen, siehe etwa die Pressemitteilung zum Urteil des LAG Düsseldorf vom 04.10.2022 Az. 3 Sa 374/22) stellt das Vorlegen falscher Ausweise und Nachweise in Bezug auf den Impfstatus grundsätzlich eine erhebliche Erschütterung des für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis dar. Damit kann ein Kündigungsgrund vorliegen, der im Rahmen der sozialen Rechtfertigung für wirksame ordentliche Kündigungen im Anwendungsbereich des KSchG und im Rahmen der zweistufigen Abwägung als objektiv wichtiger Grund für wirksame außerordentliche Kündigungen erforderlich ist.

Die Wirksamkeit von Kündigungen hängt dabei jedoch weiter vom Einzelfall, insbesondere von den ordnungsgemäß vorzunehmenden Interessen- und Verhältnismäßigkeitsabwägungen, ab.

Gegen die Entscheidung des ArbG Köln wurde Berufung beim LAG Köln unter dem AZ. 11 Sa 288/22 eingelegt.

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