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Neue Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Wechsel auf einrichtungsbezogene Anforderungen

Die Grundlagen des kirchlichen Arbeitsrechts wurden an die gesellschaftliche Realität angepasst und damit zukunftsfähig gestaltet. Die Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. (DGS) begrüßt die Novellierung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes (GrO) als einen bedeutenden Schritt.

Gesetzgebungsprozess

Die revidierte Grundordnung (Fassung 22. November 2022) wurde nach einem breit angelegten Beteiligungsprozess verabschiedet und gilt heute flächendeckend in den Bistümern und bei der Caritas. Die DGS hat ihre Position in das Verfahren eingebracht, um die Perspektive der Caritas-Dienstgeber – insbesondere in Hinblick auf Praxisnähe und Mitarbeiterbindung – zu verankern.

Wesentliche Neuerungen

  • Christliches Profil
    Die Regelungen nehmen in vielen Teilen den Fokus hinsichtlich der kirchlichen Identität von den Mitarbeitenden und richten ihn auf die Verantwortung der Dienstgeber. Dienstgeber verantworten nun das christliche Profil einer Einrichtung über Leitbild, wertebasierte Organisationskultur und eine gezielte Personalentwicklung (Art. 3 ff. GrO).
  • Vielfalt fördern
    Mitarbeitende sind willkommen – unabhängig von Religion oder Beziehungsform – vorausgesetzt wird eine grundsätzlich positive Haltung zum Evangelium und die Unterstützung des sendungsbezogenen Charakters der Einrichtungen.
  • Transparente Verfahren & Qualifizierung
    Ein dokumentiertes Bewerbungsverfahren macht Werte und Ziele frühzeitig sichtbar (Art. 6 GrO). Fort- und Weiterbildungen umfassen neben fachlichen auch ethische und religiöse Module (Art. 5 GrO).

Aktuelle Herausforderungen für Dienstgeber

  • Kündigung bei Kirchenaustritt
    Für katholische Mitarbeitende bleibt der Kirchenaustritt ein Kündigungsgrund (Art. 7 Absatz 4 GrO). Ein pastoralsensibles Vorgehen mit klärenden Gesprächen hat jedoch Vorrang; die Kündigung ist Ultima Ratio.
  • Umgang mit kirchenfeindlichem Verhalten
    Politisch oder ideologisch extrem belastetes Verhalten kann ebenfalls zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (Art. 7 Absatz 3 GrO). Die von der Deutschen Bischofskonferenz unter Mitwirkung der DGS erarbeitete Handreichung liefert hierzu praxisnahe Orientierung.

Fazit: Zukunftssicherung des Dritten Weges

Die neue GrO stärkt das kirchliche Arbeitsrecht, indem sie den Fokus auf eine werteorientierte Einrichtungsgestaltung legt. Für die Caritas-Dienstgeber bedeutet dies einen großen Gewinn – gerade auch im Hinblick auf Mitarbeitendenakquise und -bindung. Auch Dank der aktiven Mitwirkung der DGS erhalten kirchliche Einrichtungen ein modernes, glaubwürdiges Profil in der Arbeitswelt von heute. Mehr zur neuen Grundordnung mit ausführlichen FAQs