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Veränderung der Ausbildungslandschaft – im Spannungsfeld zwischen Fachkräftemangel und Refinanzierung

Neue Ausbildungsregelungen in den AVR Caritas

Die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. (AK Caritas) hat in der Amtszeit 2022-2025 wichtige Reformschritte bei den Ausbildungsregelungen gemacht. Die zunehmende Dualisierung (hoch-)schulischer Ausbildung und die wachsenden Unterschiede zwischen den Bundesländern stellen die Tarifierung jedoch vor neue Herausforderungen – Lösungen könnten künftig stärker regional ausgerichtet sein.

Herausforderungen

Zum Ende der letzten Amtsperiode hatte die Bundeskommission mit Wirkung vom 1. August 2021 eine neue Anlage 7 AVR Caritas beschlossen. Neben der Zusammenfassung und Anpassung von vorhandenen Ausbildungsregelungen mit Blick auf den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD), enthält die neue Anlage 7 AVR Caritas auch bereits eine Annäherung an sich verändernde staatliche Ausbildungsordnungen. Dabei verbleibt die Anlage 7 AVR Caritas beim Leitbild der Pflegeausbildung, nachdem diese bundeseinheitlich mit dem Pflegeberufegesetz geregelt wurde. Ebenso wurden die bundeseinheitlich geregelten sogenannten „beruflich-schulischen“ Ausbildungen wieder in die Anlage 7 AVR Caritas aufgenommen.

Bereits bei der Neufassung wurde aber deutlich, dass nicht bundeseinheitlich geregelte Ausbildungen und Studiengänge schwierig zu handhaben sein werden. Neben den bereits im Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) geregelten Studienformaten enthält die neue Anlage 7 AVR Caritas nun auch eine deutlich konkretisierte Regelung für praxisintegrierte duale Studiengänge. Sie geht über die Vorgängerfassung hinaus und umfasst unter anderem die Übernahme der Studiengebühren – da diese in der Regel vom Träger der praktischen Ausbildung zu tragen sind – sowie Rückzahlungsbedingungen bei Studienabbruch oder einem Ausscheiden innerhalb von fünf Jahren nach Studienabschluss.

Ein besonderer Regelungsbedarf ergibt sich weiterhin bei der hochschulischen Pflegeausbildung – die inzwischen bundeseinheitlich und detaillierter gefasst ist – sowie bei der bereits etablierten hochschulischen Hebammenausbildung. Im während der gesamten Amtszeit tagenden Ausschuss zur Anlage 7 AVR Caritas war es zudem ein zentrales Anliegen, die zunehmende Zahl praxisintegrierter Studiengänge im Bereich der Sozialen Arbeit abzubilden. Die entsprechende Studienregelung wurde zu diesem Zweck zunächst befristet eingeführt und nun zur weiteren Erfahrungssammlung bis zum 31. Juli 2026 verlängert.

(Hoch-)Schulrecht versus Privat-/Arbeitsrecht: Beispiel Rückzahlungsklauseln beim dualen Studium

Dieses Beispiel machte jedoch auch schnell die Herausforderungen deutlich: Studiengänge unterliegen dem Hochschulrecht und damit – abgesehen von wenigen Ausnahmen im Bereich der Pflege – der ausschließlichen Zuständigkeit der Bundesländer. Infolgedessen legen die Hochschulen im Rahmen ihrer Studienordnungen eigene Bedingungen fest, die auch die Ausgestaltung der Ausbildungsverträge zwischen Studierenden und Trägern der praktischen Ausbildung betreffen.

Zumindest für die praxisintegrierten Studiengänge bewegen sich die Regelungen zur Vergütung etc. auf der Grenzlinie zwischen dem im Bereich der Caritas durch die AVR bestimmten privatrechtlichen Rechtsbereich und dem öffentlich-rechtlichen durch die Hochschule bestimmten Studienverhältnis. Dieses Spannungsverhältnis wurde durch ein Verbot der Rückzahlungsklauseln durch eine Hochschule mit erheblichen Studierendenzahlen auch in der Caritas durchaus praktisch aufgeworfen. Hier war der Umgang der Träger der praktischen Ausbildung mit der in der Anlage 7 AVR Caritas geregelten Rückzahlungsverpflichtung für ehemalige Studierende zu klären. Dies war Auslöser der im Rahmen der Evaluation der Regelung vom Ausschuss Anlage 7 zu formulierenden Neufassung, die angesichts der damit verbundenen materiellen Fragen noch nicht abgeschlossen ist.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die praxisintegrierten Studiengänge auch in anderen Bereichen zunehmen, die bislang zumindest auch durch Ausbildungsberufe oder durch überwiegende fachschulische Ausbildung geprägt waren. Beispiel hierfür kann die nunmehr auch hochschulisch erfolgende Physiotherapie-Ausbildung sein. Im Hintergrund steht die Frage, ob und in welcher Höhe sowohl Ausbildungsvergütungen als auch – insbesondere bei den zunehmend aktiven privaten Hochschulen – die teils hohen Studiengebühren refinanziert werden können. Regelmäßig sehen die Kostenträger mangels Erfahrung mit den neuen Ausbildungsformen praxisintegrierter Ausbildung keine oder unzureichende Refinanzierungen der Ausbildungen vor.

Grundtendenz: Praxisintegrierte Ausbildungen in Studium und Schule

Noch deutlicher wird der Wandel der Ausbildungsformen im rein landesrechtlichen Bereich der Fachschulen (einschl. der Fachakademien) und der Berufsfachschulen. Im breiteren Rahmen erstmalig in der fachschulischen Ausbildung der Erzieher und Erzieherinnen wurde schon vor einigen Jahren die sog. praxisintegrierte Ausbildung eingeführt. Statt einer rein schulischen Ausbildung mit einem nachfolgenden Berufspraktikum und einer auch diese umfassende Prüfung zeichnet sich diese Ausbildungsform durch die Verzahnung der schulischen und der praktischen Ausbildungsteile aus. Sie setzt deshalb bereits zum Beginn einen entsprechenden Vertrag mit dem Träger der praktischen Ausbildung und dem/der Schüler/Schülerin voraus, der auch eine Ausbildungsvergütung über die Gesamtdauer umfasst. Ausgehend von diesem Bild hatte schon der TVAöD zunächst eine Regelung vorgenommen, die wie nachfolgend auch die Anlage 7 AVR Caritas eine Anwendung der Regelung zur Pflegeausbildung einschließlich deren Vergütung vorsieht. Hier zeigte sich auch bald die Möglichkeit der Refinanzierung. Man wird aber davon ausgehen können, dass dies eher durch die Regelung des TVAöD indiziert wurde als durch andere Regelungen.

Dies wird deutlich bei der Regelung der praxisintegrierten Heilerziehungspflegeausbildung. Sie wurde im TVAöD wie die praxisintegrierte Erzieherausbildung geregelt. Es zeigten sich aber auch schnell refinanzierungsrelevante Unterschiede. So wurde seitens der bayerischen Kommunen die Regelung als nicht anwendbar dargestellt, weil es in Bayern keine solche Ausbildung gebe. Entsprechende Zweifel bestanden und bestehen auch in Niedersachsen. In Anlage 7 AVR Caritas findet sich daher für diese Ausbildung lediglich eine Rahmenregelung. Sie inkraftzusetzen und die Vergütung dazu zu bestimmen, hat die Bundeskommission in die Hände der Regionalkommissionen gelegt. Diese haben nach intensiveren Beratungen davon zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten Gebrauch gemacht. Eine Regionalkommission sieht nach wie vor ganz davon ab, weil sie zudem noch für mehrere Bundesländer zuständig ist.
 

Aktuelle Entwicklung: Praxisintegrierte Berufsfachschulausbildung und deren Tarifierung

Die Bundesländer gehen zunehmend dazu über, auch bisherige berufsfachschulische Ausbildungen unter dem Stichwort der Assistenzberufe als praxisintegrierte Ausbildungen an die dualen Ausbildungsberufe anzunähern. Die so zum Teil auch für die ausbildenden Träger überraschenden neuen Ausbildungsberufe und -formen werfen grundsätzliche Schwierigkeiten im Umgang mit ihnen auf. Die Landesgesetzgeber verbinden mit solchen Ausbildungsformen regelmäßig auch die Verpflichtung zu einer Ausbildungsvergütung über den gesamten Ausbildungszeitraum. Andererseits zeigen sich die Kostenträger – die zum Teil auch selbst als Normgeber auftreten – bislang nicht bereit, eine tragfähige Refinanzierung sicherzustellen. Stattdessen fließen in die Regelungen häufig Hinweise ein, die eine Deckelung der Vergütungshöhe nahelegen. Angesichts des Fachkräftemangels gewinnen solche neuen Formen der Assistenzausbildung für die Träger der praktischen Ausbildung an Bedeutung für die Gewinnung künftiger Mitarbeitender. Die Bundeskommission hat dazu im Sommer 2024 den Ausschuss Anlage 7 beauftragt, die Möglichkeiten einer bundeseinheitlichen Regelung in den AVR Caritas zu prüfen. Entscheidend wird dabei sein, eine Lösung zu entwickeln, die den unterschiedlichen landesspezifischen Rahmenbedingungen bei Ausbildung und Refinanzierung gerecht wird.

Ausblick und Zusammenarbeit der Akteure

Insgesamt bestehen weiterhin auch politische Aufgaben. Die Dienstgeberseite setzt sich dafür ein, dass die berufsbildungspolitischen Aktivitäten der Caritas auf Landes- und Bundesebene künftig enger mit den arbeitsrechtlichen Prozessen abgestimmt werden, um Überraschungen in der tariflichen Umsetzung zu vermeiden und tragfähige Regelungen zu entwickeln. An die Politik richtet sich der Wunsch nach einer eindeutigen Klarstellung: Auch bei berufsfach- und fachschulischen Ausbildungen, in denen Träger der praktischen Ausbildung eingebunden sind, sollte ausdrücklich festgehalten werden, dass das Verhältnis zwischen Träger und Lernenden privatrechtlicher Natur und das zugrunde liegende Rechtsverhältnis arbeitsrechtlich ist. Daraus ergibt sich, dass die im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses vereinbarten Vergütungen arbeitsmarktbedingt sind – und entsprechend vollständig refinanziert werden müssen.