Einheitliche Regelungen für mehr Klarheit
Die dringenden Verhandlungen zum Reformprozess der Anlage 2 AVR konnten mit Beginn der neuen Amtsperiode wieder aufgenommen werden. Beide Seiten der Bundeskommission haben sich auf einen Fahrplan geeinigt, nach dem die Veränderungen der Anlagen 2, 2d und 2e der AVR beraten und umgesetzt werden sollen.
In der Anlage 2 ist eine Vielzahl von Berufen eingruppiert, die nicht in den Anlagen 31 und 32 (Pflege), 33 (Sozial- und Erziehungsdienst) oder Anlage 30 (Ärztlicher Dienst) erfasst sind, etwa im Rettungsdienst, in der Verwaltung und Buchhaltung, Küche und Hauswirtschaft sowie IT-Berufe, Gesundheitsberufe, Handwerk und Hausmeister und viele mehr.
Im Kern geht es nun um die Überführung der Anlage 2 aus der alten BAT-Systematik in eine neue, am TVöD orientierte Systematik. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe soll dabei eine Einigung vor allem über neue Tätigkeitsmerkmale und Tabellenwerte aber auch zu Fragen der Arbeitszeit dieser Berufsgruppen vorbereiten. Ziel ist eine Vereinheitlichung der Regelungen.
Weiterführung der Verhandlungen
Seit Dezember 2019 ruhten die Verhandlungen zur Reform der Anlage 2 AVR. Dienstgeber- und Mitarbeiterseite war es bis dahin nicht gelungen, gemeinsame Positionen und Zielvorstellungen zu entwickeln.
Bereits im Dezember 2016 vollzog die Bundeskommission den ersten Schritt zu einer neuen Entgeltordnung, orientiert am TVöD – zunächst für die Beschäftigten nach den Anlagen 31 (Krankenhauspflege) und 32 (stationäre und ambulante Langzeitpflege) der AVR Caritas. Die wesentlichen Veränderungen dieser neuen Entgeltordnung waren neue Eingruppierungsmerkmale für die Pflegekräfte sowie neue Entgelttabellen mit veränderten Stufenlaufzeiten und Höhergruppierungsregeln.