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LAG München: Minijobber hat Anspruch auf höheres Gehalt

Ein auf Minijobbasis beschäftigter Rettungsassistent muss bei gleicher Tätigkeit genauso vergütet werden, wie seine in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigten Kollegeninnen und Kollegen.

Sachverhalt

Der Kläger ist bei einem Rettungsunternehmen beschäftigt, das sowohl Minijobber als auch Vollzeit- und andere Teilzeitkräfte beschäftigt. Alle Mitarbeitenden erbringen dabei inhaltlich die gleiche Arbeitsleistung. Vollzeit- und Teilzeitkräfte werden für ihre Tätigkeit mit 17 Euro brutto pro Stunde vergütet. Minijobber, also Teilzeitkräfte mit einem geringerem Stundenumfang als andere Teilzeitkräfte, erhalten einen Bruttostundenlohn von 12 Euro. Der bei der Beklagten auf Minijobbasis beschäftigte Kläger klagte auf Zahlung der Entgeltdifferenz.Der Kläger ist bei einem Rettungsunternehmen beschäftigt, das sowohl Minijobber als auch Vollzeit- und andere Teilzeitkräfte beschäftigt. Alle Mitarbeitenden erbringen dabei inhaltlich die gleiche Arbeitsleistung. Vollzeit- und Teilzeitkräfte werden für ihre Tätigkeit mit 17 Euro brutto pro Stunde vergütet. Minijobber, also Teilzeitkräfte mit einem geringerem Stundenumfang als andere Teilzeitkräfte, erhalten einen Bruttostundenlohn von 12 Euro. Der bei der Beklagten auf Minijobbasis beschäftigte Kläger klagte auf Zahlung der Entgeltdifferenz.

Entscheidung

Das LAG München gab dem Kläger recht. Die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger die übliche Vergütung, nämlich einen Bruttostundenlohn von 17 Euro, zu zahlen. Die vertragliche Vereinbarung über die niedrigere Vergütung sei wegen eines nicht gerechtfertigten Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot von Teilzeitbeschäftigten aus § 4 Abs. 1 TzBfG nichtig. Gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG könne eine Rechtfertigung der Schlechterbehandlung des Klägers nur angenommen werden, wenn für die Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund vorliegt. Dieser sei aber nicht ersichtlich. Insbesondere liege er nicht in der Art der Tätigkeit, da alle Mitarbeitenden die gleichen Tätigkeiten ausführen. Auch eine vermeintlich bessere Planungssicherheit der Beklagten bei der Einteilung der Voll- und Teilzeitkräfte stelle keinen überzeugenden sachlichen Grund dar.

Bewertung

Das Urteil erinnert an eine rechtlich längst abschließend geklärte, in der Praxis aber noch immer gelegentlich übersehene Tatsache: Minijobber sind vollwertige Mitarbeitende, nämlich Teilzeitbeschäftigte mit einer geringeren Stundenzahl. Eine sachgrundlose Ungleichbehandlung verstößt daher gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, der den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz konkretisiert. Aus diesem Grund wurde die Anlage 18 AVR, die Sonderregelungen für Minijobber enthielt, bereits vor Jahren aus den AVR entfernt. 
Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitkräften ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn hierfür objektive Gründe gegeben sind, die einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dienen und für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind. Ein sachlicher Grund im Sinne der Norm ist dabei nicht jede begründende Erklärung (wie hier der Verweis der Beklagten auf bessere Planungsmöglichkeiten mit anderen Mitarbeitenden). Der Grund muss sich nach der Rechtsprechung des BAG vielmehr gerade aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lassen. Insbesondere reicht allein das unterschiedliche Arbeitspensum als Begründung nicht aus. Die Sachgründe müssen darüber hinaus gehen und etwa auf Arbeitsleistung, Kommunikation, Berufserfahrung oder unterschiedlichen Arbeitsplatzanforderungen beruhen.

Landesarbeitsgericht (LAG) München, Urteil vom 19.01.2022 Az. 10 Sa 582/21

Rechtsprechung

Autor/-in: Yolanda Thau

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