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BGH: Aktuelle Tarifregelung der Zusatzversorgung zu den Startgutschriften bestätigt

Was lange währt: BGH bestätigt aktuelle Tarifregelung der Zusatzversorgung zu den Startgutschriften im Punktemodell für die rentenfernen Jahrgänge.

Mit seinem Urteil vom 20.09.2023 beendet der BGH eine langjährige Auseinandersetzung um die richtige Berechnung der Startgutschriften bei der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom System der Gesamtversorgung auf das Punktemodell zum Jahr 2002 für die damals rentenferne Versicherte. Damit wird auch die auch insoweit den ATV-K abbildende aktuelle Fassung des § 73 der Satzung der KZVK bestätigt. Zum Urteil liegt derzeit (Stand 12.10.2023) nur die allerdings ausführliche Pressemeldung vor.

Sachverhalt

Die Klägerin ist sog. „rentenferne“ Versicherte bei der VBL. Sie bezieht seit 2014 eine Versorgungsrente von der VBL. Die Satzung der VBL definiert einen „rentenfernen“ Versicherten dahingehend, dass er am Stichtag 01.01.2002 (dem Tag des Inkrafttretens des Punktemodells) das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Aufgrund von Entscheidungen des BGH in der Vergangenheit wurde die sog. „Startgutschriftenregelung“ für diese Versicherten in dem ATV-K und den Satzungen der ZVKen mehrfach geändert wie auch die flankierende gesetzliche Regelung in § 18 Abs. 2 BetrAVG angepasst wurde.

Einen guten Überblick zum Hintergrund der Entscheidung bietet die Pressemeldung des BGH vom 20.09.2023 (PM 163/2023).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Berechnung ihrer Versorgung auf der Basis der aktuellen Regelung zu den Startgutschriften in der Satzung der VBL und fordert eine höhere Leistung. Sie strebt vornehmlich eine Versorgung nach dem vor 2002 geltenden System an, hilfsweise eine nach anderen Berechnungsgrundlagen ermittelte. Zumindest verlangt sie eine Feststellung der Unverbindlichkeit der aktuellen Startgutschriftenregelung.

Die Vorinstanzen haben das Begehren der Klägerin zurückgewiesen.

Entscheidung

Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Anders als für die Vorfassungen der Übergangsregelung des ATV-K für die rentenfernen Versicherten (vgl. zuletzt Urteil des BGH vom 09.03.2016 Az. IV ZR 9/15) hat er die aktuelle Fassung für wirksam erachtet. Insbesondere verstößt die dort anstatt einer individuellen vorgenommenen Berechnung im Näherungsverfahren in der jetzigen Fassung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Zwar könnte sich die Berechnung im Einzelfall auch ungünstig auswirken. Dies sei aber hinzunehmen. Bei Massenerscheinungen und hochkomplexen Materien wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes können typisierende und generalisierende Regelungen zulässig sein. Mit der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens sind die Grenzen der zulässigen Typisierung und Standardisierung (jetzt) eingehalten.

Es liegt keine Benachteiligung weiblicher Versicherter wegen des Geschlechts vor, da sich die Anwendung des Näherungsverfahrens nicht auf einen signifikant höheren Anteil der weiblichen Versicherten höher auswirkt. Zudem wird trotz eventueller Lücken in der Erwerbsbiografie bei der Berechnung der zu vergleichenden Gesamtversorgung von einer lückenlosen Erwerbsbiografie ausgegangen.

Die in der früheren Fassung der Regelung noch gesehene Benachteiligung von Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten ist mit der Einführung des sog. „gleitenden“ Anteilssatzes von 2,25 % bis 2,5 % nicht mehr gegeben. Mit ihm können nunmehr auch Versicherte, die in einem Alter zwischen 20 Jahren und 7 Monaten und 25 Jahren eingetreten sind, eine Startgutschrift von 100 % erreichen. Es wird auch nicht beanstandet, dass bei einem späteren Eintritt beim Ansatz des gedeckelten Anteilssatzes von 2,5 % die höchstmögliche Versorgung theoretisch nicht erreicht werden kann. In Anbetracht eines typischen Erwerbslebens von mindestens 40 Jahren ist nicht zu beanstanden, dass auch die Höchstversorgung erst mit einer Dienstzeit von mindestens 40 Jahren erreichbar ist. Auch eine Benachteiligung von jüngeren mit unter 25 Jahren in den öffentlichen Dienst eintretenden Versicherten ist nicht gegeben, obwohl deren Versorgung geringer ausfällt, je jünger sie eingetreten sind. Insoweit verweist der BGH auf den weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien, mit dessen Nutzung hier gerade im Sinne der betrieblichen Altersversorgung die Betriebstreue honoriert werde.

Zudem liege anders als bei den Vorgängerregelungen keine ungleiche einseitige Belastung bestimmter Versichertengruppen mehr vor.

Bewertung

Mit der jetzt vorliegenden Entscheidung findet eine nunmehr über 20jährige Debatte um die richtige Berechnung der Startgutschriften bei der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von der Gesamtversorgungszusage auf das Punktemodell (hoffentlich) ein Ende. Es hat sich gezeigt, dass eine komplexe Materie mit einer hohen Zahl von betroffenen Versicherten wie der des öffentlichen Dienstes wohl auch einer Zeit der Annäherung an ein letztlich tragfähiges Regelwerk bedarf.

Für die Versorgung nach der VersO A der Anlage 8 AVR wirkt die Entscheidung des BGH sowohl für die Versorgung über die KZVK als auch über andere Zusatzversorgungskassen. Die letztlich auch in § 18 Abs. 2 BetrAVG bestätigte tarifliche Regelung des ATV-K zur Startgutschriftenberechnung findet sich in den Satzungen aller der AKA angehörenden Zusatzversorgungskassen des kommunalen und kirchlichen Dienstes wieder.

Soweit, was angesichts der Effekte der Kapitalmärkte der vergangenen Jahre, vor allem aber der wirtschaftlichen Entwicklung der kommenden Jahre gerade im Bereich der Sozialwirtschaft, eigentlich erwartbar wäre, die tariflichen Regelungen und mit ihnen die Leistungsbestimmungen der Zusatzversorgungskassen systematische Änderungen vorsehen werden, gibt die Entscheidung des BGH einen Bewertungsmaßstab vor.

 

Das Urteil des BGH finden Sie nach Veröffentlichung hier.

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.09.2023, Az. IV ZR 120/22

Rechtsprechung

Autor/-in: Helge Martin Krollmann

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