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BAG: Schriftform bei Befristung wird auch bei früherem Arbeitsbeginn gewahrt

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist nur wirksam, wenn die Schriftform gewahrt wird. Hierzu ist bei einer nach dem Kalender bestimmbaren Befristung aber nur die Festlegung des Vertragsbeginns oder des Beendigungsdatums erforderlich.

Sachverhalt

Der Kläger hatte mit der Klägerin am 1. April 2019 einen Arbeitsvertrag geschlossen, der für den Zeitraum vom 15. Mai 2019 bis zum 30. September 2019 befristet war. Nach Vertragsunterzeichnung und vor Arbeitsaufnahme einigten sich die Parteien darüber, dass der Kläger seine Tätigkeit schon am 4. Mai 2019 beginnen sollte. Daraufhin hatte die Beklagte dem Kläger eine geänderte erste Seite des Arbeitsvertrags zugesandt, in der der neue Befristungszeitraum eingetragen war – das Beendigungsdatum blieb unverändert – und forderte ihn auf, die Seite auszutauschen und die alte Seite zurückzusenden, was der Kläger nie tat. Der Kläger nahm entsprechend der mündlichen Vereinbarung die Tätigkeit am 4. Mai 2019 auf. Am 21. Oktober 2019 erhob er Klage und machte geltend, dass die Befristung unwirksam sei. Das Arbeitsgericht (ArbG) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen haben die Klage als unbegründet abgewiesen.

Entscheidung

Das BAG hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen, das LAG Thüringen habe zu Recht angenommen, dass die streitbefangene Befristungsabrede dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG genüge. Die Parteien hätten durch die Abrede, dass der Kläger schon am 4. Mai 2019 statt am 15. Mai 2019 beginnen sollte, keinen neuen Arbeitsvertrag und damit auch keine neue Befristungsabrede geschlossen. Denn es ergebe sich durch Auslegung, dass die Beklagte durch ihr Verhalten kein neues Vertragsverhältnis gewollt habe, sondern lediglich den Beginn des existierenden nach vorne verlegen wollte. Die Befristungsabrede im Vertrag vom 1. April 2019, wonach das Arbeitsverhältnis bis zum 20. September 2019 befristet wurde, genüge dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Die Parteien hätten damit einen kalendermäßig bestimmten Endtermin festgelegt. Wenn ein solcher vorliege, sei zur Einhaltung der Schriftform keine schriftliche Festlegung (auch) der Aufnahme des Tätigkeitsbeginns erforderlich. Die Vorverlegung des Arbeitsbeginns lässt nach Ansicht von LAG und BAG den Beendigungstermin unberührt und bedurfte nicht der Schriftform. Der Anfangszeitpunkt eines befristeten Arbeitsvertrags bedürfe nämlich nur dann der Schriftform, wenn er zur Bestimmung des Endzeitpunkts maßgeblich ist. Die Bestimmung des Endzeitpunkts müsse stets – wie hier – eindeutig bestimmt oder bestimmbar sein, deswegen würden bei kalendermäßigen Befristungen entweder das Beendigungsdatum oder der Vertragsbeginn und die Vertragsdauer dem Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG unterliegen. Soll eine der notwendigen Bestimmungsdeterminanten geändert werden, bedürfe dies immer der Schriftform. Zweck des § 14 Abs. 4 TzBfG sei es nämlich, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Beweisführung zu erleichtern, denn die Befristung führt zu einer automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Bewertung

Die Entscheidung ist auf Arbeitsverhältnisse, die die AVR Caritas in Bezug nehmen, übertragbar. In den AVR Caritas findet sich keine eigene, geschweige denn eine abweichende Regelung zum Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG.

Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 16.08.2023, Az. 7 AZR 300/22

Rechtsprechung

Autor/-in: Laura Weber-Rehtmeyer

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