BAG: Erstattung einer Personalvermittlungsprovision durch den Arbeitnehmer
Sachverhalt
Der Kläger wurde auf Grundlage eines Ende März 2021 geschlossenen Arbeitsvertrags ab dem 1. Mai 2023 bei der Beklagten tätig. Der Vertrag kam durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande, dem die Beklagte eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4.461,60 Euro zahlte. Eine weitere Zahlung sollte nach Ablauf der vereinbarten sechsmonatigen Probezeit fällig werden. In § 13 des Arbeitsvertrages war eine Regelung enthalten, nach welcher der Kläger der Beklagten die Provision zu erstatten habe, wenn er das Arbeitsverhältnis vor dem 30. Juni 2022 beendet.
Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. Juni 2021 gekündigt hatte, behielt die Beklagte von der für den Monat Juni 2021 abgerechneten Vergütung einen Betrag von 809,21 Euro unter Berufung auf § 13 des Arbeitsvertrages ein.
Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Zahlung des einbehaltenen Betrages. Die Beklagte machte ihrerseits im Wege der Widerklage die Erstattung der restlichen Vermittlungsprovision in Höhe von 3.652,39 Euro geltend.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Entscheidung
Die Revision der Beklagten blieb erfolglos, das BAG schloss sich den Vorinstanzen an. Die Regelung in § 13 des Arbeitsvertrags sei eine kontrollfähige Einmalbedingung (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), benachteilige den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei daher nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Denn der Servicetechniker werde durch die Rückzahlungsverpflichtung in seinem Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG beeinträchtigt, ohne dass dies durch begründete Interessen der Beklagten gerechtfertigt werde.
Grundsätzlich habe der Arbeitgeber das unternehmerische Risiko dafür zu tragen, dass sich von ihm getätigte Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht lohnen, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet.
Es bestehe daher kein rechtlich anzuerkennendes Interesse der Beklagten, derartige Kosten auf den Kläger zu übertragen.
Bewertung
Angesichts des aktuellen Arbeitsmarktes und den damit einhergehenden Problemen hinsichtlich der (Fach-)Kräftegewinnung ist die Zahlung von Personalvermittlungsprovisionen inzwischen weit verbreitet. Bei den Provisionszahlungen handelt es sich um freiwillige Zahlungen, für die sich der Arbeitgeber entscheidet, um seinen Personalbedarf möglichst schnell und qualifiziert decken zu können.
Das BAG hat nun klargestellt, dass der Arbeitgeber dabei das Risiko dafür trägt, dass diese mitunter hohen Beträge auch einen Gegenwert in Form einer längeren Betriebsangehörigkeit des neuen Arbeitnehmers erhalten.
Es ist daher davon abzuraten, Rückzahlungsklauseln bezüglich einer aufgewendeten Personalvermittlungsprovision (weiterhin) zu verwenden.
Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 20.06.2023, Az. 1 AZR 265/22
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