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BAG: Kein zusätzlicher Arbeitgeber­zuschuss zur Entgeltumwandlung bei bestehender Tarif­vertrags­regelung

Bestand eine anders geartete tarifvertragliche Zuschussregelung zur Entgeltumwandlung schon vor dem 01.01.2019, besteht bis zum 31.12.2021 kein Anspruch auf einen weiteren gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss.

Sachverhalt

Durch bei der Arbeitgeberin bestehendem Haustarifvertrag aus 2019 wurde hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung auf einen Verbandstarifvertrag aus 2008 verwiesen. Geregelt wird darin die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung, wobei tariflich die Arbeitgeberin zusätzlich zu den in einen Branchen-Pensionsfonds umgewandelten Entgelten einen sog. Altersvorsorgegrundbetrag i.H.d. 25-fachen Facharbeiterecklohns pro Kalenderjahr ebenfalls in den Pensionsfonds gewährt. Die Kläger verlangten einen auf § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gestützten Zuschuss des Arbeitgebers i.H.v. 15 v.H. des Entgeltumwandlungsbetrages für die Jahre 2019 und 2020. Die Klagen blieben erfolglos.

Entscheidung

Das BAG hatte die Revisionen zurückgewiesen. Die Kläger konnten wegen der Übergangsregelung des § 26a BetrAVG keine über den gewährten Altersvorsorgegrundbetrag hinausgehende Zuschussleistung der Arbeitgeberin verlangen. Der mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz mit Wirkung ab dem 01.01.2019 in § 1a Abs. 1a BetrAVG eingeführte verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des Umwandlungsbetrages galt nach § 26a BetrAVG bis zum 31.12.2021 nicht für solche individual- und kollektivrechtlichen Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 01.01.2019 geschlossen worden waren. Eine solche hat das BAG auch in dem hier vorliegenden Fall des auf einen Verbandstarifvertrag verweisenden Haustarifvertrags gesehen, der eine eigenständige Regelung bereits vor dem Betriebsrentenstärkungsgesetz enthielt.

Bewertung

Geklärt hat das BAG damit die Frage, ob eine solche eigene Regelung durch Verweis auch zur Anwendung der Übergangsregelung führt. Offen gelassen ist aber, ob die ältere Regelung auch eine solche ist, die eine zulässige tarifvertragliche Abweichung im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrAVG darstellt. Dann würde nämlich nach dem Auslaufen der Übergangsregelung des § 26a BetrAVG für vor dem 01.01.2019 bereits geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen zwar im Grundsatz auch die Pflicht zum Arbeitgeberzuschuss bestehen. Dieser könnte aber durch eine tarifvertragliche Regelung anders gestaltet und insbesondere begrenzt sein. Im Falle der Entscheidung 3 AZR 362/21 lag noch ein Haustarifvertrag vor, der erst im Jahre 2019 abgeschlossen wurde. Im Fall der Entscheidung 3 AZR 361/21 macht das BAG aber deutlich, dass bei einem nach der tariflichen älteren Regelung ausdrücklich und abschließend geregelten zwingenden Anspruch auf Entgeltumwandlung auch bei einer Entscheidungsfreiheit zwar über die Höhe der Entgeltumwandlung, nicht aber bzgl. der umwandelbaren Entgeltbestanteile besteht, keine Notwendigkeit einer Reaktion auf die gesetzliche Neuregelung in § 1a Abs. 1a BetrAVG zum 01.01.2019 bestand. Dies war im entschiedenen Fall gegeben, weshalb offen bleiben könne, ob der Anspruch des Klägers wegen des TV AV auch aufgrund § 19 Abs. 1 BetrAVG nicht nur vorübergehend ausgeschlossen war oder ob dem entgegensteht, dass er vor dem Betriebsrentenstärkungsgesetz abgeschlossen wurde. Insoweit bleiben aber neuere Fälle nach Auslaufen der Übergangsfrist ab dem 01.01.2022 abzuwarten.

Für die katholischen Dienstgeber gilt zur Entgeltumwandlung der Beschluss der Zentral-KODA vom 15.04.2002, zuletzt geändert mit Beschluss vom 08.11.2018. Mit dem Beschluss vom 08.11.2018 wurde wegen der Einführung des Arbeitgeberzuschusses in § 1a Abs. 1a BetrAVG mit Wirkung zum 01.01.2019 der bis dahin geltende Zuschuss von 13 Prozent auf den gesetzlichen Zuschuss umgestellt (Nr. 5 des Beschlusses i.d.F. v. 08.11.2018). Für bis dahin bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen wurde ebenfalls umgestellt auf die gesetzlichen Regelungen und lediglich die Anspruchsvoraussetzungen aus der früheren Regelung zur Anwendung gebracht. Seit dem 01.01.2022 laufen die gesetzliche und die tarifliche Regelung völlig synchron. Für den Übergangszeitraum könnten bei den bis 31.12.2018 erteilten Zusagen wegen der Regelung im Zentral-KODA-Beschluss nach der Entscheidung des BAG aber auch keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden.

Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteile vom 08.03.2022, Az. 3 AZR 361/21 und 3 AZR 362/21

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