Lohnfortzahlungsanspruch
News mit Schlagwort Lohnfortzahlungsanspruch
BAG: Keine Abweichung von den Vorgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes durch Bestimmungen der AVR Caritas möglich
Da § 4 Abs. 4 EFZG nur auf Tarifverträge anzuwenden ist, sind Regelungen in den AVR, die für den Dienstnehmer ungünstig von den Vorgaben des EFZG abweichen, gemäß § 12 EFZG unwirksam. Diese Auffassung des LAG Hamm (18 Sa 1158/21) hat das BAG nun bestätigt.
VG Frankfurt/Main: Keine „Corona-Entschädigung“ bei Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber
Die staatliche Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG ist gegenüber dem privatrechtlichen Anspruch nach § 3 EFZG subsidiär. Bei nachträglicher Arbeitsunfähigkeit entsteht durch § 56 Abs. 7 Satz 2 IfSG ein Nullsaldo, aus dem keine weitergehenden Ansprüche hergeleitet werden können.
LAG Hamm: Keine Abweichung von den Vorgaben des EFZG durch Bestimmungen der AVR
Da § 4 Abs. 4 EFZG nur auf Tarifverträge anzuwenden ist, sind Regelungen in den AVR, die für den Dienstnehmer ungünstig von den Vorgaben des EFZG abweichen, gemäß § 12 EFZG unwirksam.
BAG: Behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs
Müssen Arbeitgeber Urlaustage gutschreiben, wenn während des Urlaubs Arbeitnehmer in Quarantäne müssen? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens an den Europäischen Gerichtshof gerichtet.
BAG: Annahmeverzug nach Vorlage eines negativen PCR-Tests
Der Arbeitgeber darf nach Vorlage eines negativen PCR-Tests kein Betretungsverbot aussprechen.
ArbG Kiel: Keine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit durch Reise in ein Hochrisikogebiet mit geringerer Inzidenz als in Deutschland
Eine Arbeitnehmerin, die nach ihrem Urlaub in einem Hochrisikogebiet an Corona erkrankt, trifft kein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG, wenn die Inzidenz im gleichen Zeitraum an ihrem Wohn- und Arbeitsort bzw. in Deutschland höher liegt.
LAG Berlin-Brandenburg: Corona-Betretungsverbot – Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann nicht ohne Konkretisierung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung unmittelbar über den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers disponieren.